Beschaffung eines IT-vernetzten OP-Mikroskop-Diagnostik-Systems zum multifunktionellen Einsatz bei ophthalmologischen mikrochirurgischen Operationen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines IT-vernetzten OP-Mikroskop-Diagnostik-Systems zum multifunktionellen Einsatz bei ophthalmologischen mikrochirurgischen Operationen
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Beschaffung eines IT-vernetzten OP-Mikroskop-Diagnostik-Systems zum multifunktionellen Einsatz bei ophthalmologischen mikrochirurgischen Operationen. Das System besteht aus Hardware- und vernetzten Software-Komponenten sowie aus Peripheriegeräten außerhalb des Operationsraums.
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Beschaffung eines IT-vernetzten OP-Mikroskop-Diagnostik-Systems zum multifunktionellen Einsatz bei ophthalmologischen mikrochirurgischen Operationen. Das System besteht aus Hardware- und vernetzten Software-Komponenten sowie aus Peripheriegeräten außerhalb des Operationsraums.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Eine europaweite Markterkundung hat ergeben, dass Firma Carl Zeiss Meditec Vertriebsgesellschaft mbH derzeit mit ihrem Zeiss Opmie Artevo 800 + OCT und Forum Paket eine technische Alleinsteilung in Bezug auf die geforderten Anwendungen hat. Das System ist aus den nachfolgend, exemplarisch benannten Gründen daher als einziges System in der Lage, den Beschaffungsbedarf zu decken:
— 4K-Kette und 3-Chip-Kamerasystem mit einer Auflösung von min. 3 840 x 2 160 p,
— Strahlenteiler zum Wechsel zwischen Digital- und Hybrid-Visualisierung während der OP ohne Helligkeitsverlust,
— Diagnostische Bestandteile des Systems,
— Freiblick 3D-Visualisierung mittels Digitalbrille und 4 K-Monitor,
— integrierte chirurgische Führungssysteme,
— IT-Vernetzung mit externen Geräten in der Ambulanz und den Stationen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Unter Berücksichtigung aller zwingend notwendigen Anforderungen, kann die Leistung nur von Carl Zeiss Meditec Vertriebsgesellschaft mbH erbracht werden.
Somit steht fest, dass es für den geforderten Einsatzzweck keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, denn alle aufgestellten Anforderungen sind zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberkochen
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 73447
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.