Sicherungs- und Kontrolldienst im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6214650
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherungs- und Kontrolldienst im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Gegenstand ist die Vergabe der präventiven Service- und Sicherheitsdienstleistung in und auf den Haltestellen,sowie in den Verkehrsmitteln der RNV inklusive Fahrausweisprüfung zum Zwecke der
— Gewährleistung der Einhaltung der Beförderungsbedingungen,
— Gewährleistung der Einhaltung der Hausordnungen, soweit vorhanden,
— Erhöhung der Serviceleistung am Fahrgast, insbesondere zur Hilfestellung für mobilitätseingeschränkte Personen, Fahrplan- und Fahrpreisauskünfte,
— Erhöhung der Fahrgastsicherheit,
— Erhöhung der Sicherheit des Fahr-, Prüf- und Aufsichtspersonals,
— Zusammenarbeit mit den Fahrausweisprüfern, gemeinsame Prüfeinsätze,
— Kundeninformation bei Betriebsstörungen und Baumaßnahmen,
— Lenkung von Fahrgastströmen, insbesondere bei Groß- und Sportveranstaltungen,
— Leistung von Erster Hilfe,
— Steigerung der Fahrgeldeinnahmen.
Gegenstand ist die Vergabe der präventiven Service- und Sicherheitsdienstleistung in und auf den Haltestellen, sowie in den Verkehrsmitteln der RNV inklusive Fahrausweisprüfung.
1 Monat Vertragsverlängerung, einseitig durch den Auftraggeber
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH beabsichtigt für die oben genannten Service- und Sicherheitsdienstleistungen eine Interimsvergabe durchzuführen. Die Interimsvergabe soll nur für einen begrenzten Übergangszeitraum (Der Ausführungszeitraum ist vom 1.10.2021 bis 31.3.2022 (+ Option 1 Monat Vertragsverlängerung, einseitig durch den Auftraggeber)) erfolgen, um ein EU-Vergabeverfahren vorbereiten und durchführen zu können. In diesem Übergangszeitraum sollen die oben genannten Leistungen durchgeführt werden, um negative Auswirkungen auf die Erbringung und die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden:
— Stärkung des Sicherheitsempfindens und Präsenz vor Ort zum Wohle der Kunden der rnv. Besonders bei den Haupteinsatzzeiten in den Nachtverkehren. Damit die Kunden der rnv nicht abgeschreckt werden, auch zu diesen Zeiten den ÖPNV zu nutzen,
— Erhöhung des Sicherheitsgefühls, Schutz des rnv Fahrpersonals in den rnv Fahrzeugen zu den Nachtverkehren (Fahrpersonal ist alleine auf dem Fahrzeug und so schutzlos ausgeliefert). Prävention, Präsenz und Deeskalationsmaßnahmen durch Servicepersonal sind ein positiver Effekt für die rnv Kunden wie das rnv-Fahrpersonal,
— Der Servicegedanke in den Vordergrund stellen als Serviceleistung für die rnv Kunden. Das Sicherheitspersonal kann perfekt Auskunft über das rnv-Liniennetz und die Tarif- und Beförderungsbestimmungen bei Bedarf geben. Der Service- und Sicherheitsgedanke hat oberste Priorität.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Sicherungs- und Kontrolldienst im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lorsch
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 64653
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]