Stadt Heilbronn – Konzessionsvergabe zur Planung, Errichtung und Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes durch Gewährung einer Zuwendung zur Schließung einer wirtschaftlichen Deckungslücke Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/1698
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Heilbronn
NUTS-Code: DE117 Heilbronn, Stadtkreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.heilbronn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Heilbronn – Konzessionsvergabe zur Planung, Errichtung und Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes durch Gewährung einer Zuwendung zur Schließung einer wirtschaftlichen Deckungslücke
Die Stadt Heilbronn beabsichtigt, den Bau eines Gigabit-Netzes in den unterversorgten Gebieten der Stadt Heilbronn durch Gewährung eines beantragten und bereits in vorläufiger Höhe gewährten Zuschusses nach Maßgabe der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22.10.2015 in der 1. Novelle vom 3.7.2018 sowie der VwV Breitbandmitfinanzierung des Landes Baden-Württembergs an den Konzessionsnehmer zu fördern. Die endgültigen Förderanträge sollen nach erfolgreichem Abschluss des Vergabeverfahrens und auf Grundlage der Ausschreibungsergebnisse gestellt werden. Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen zu ermöglichen, die unterversorgten Gebäudeanschlüsse in den verschiedenen Gebieten der Stadt Heilbronn über ein Gigabit-Netz zu erschließen.
Gegenstand ist die Gewährung einer Zuwendung (Wirtschaftlichkeitslücke) für die Errichtung und den Betreib einer nachhaltigen und hochleistungsfähigen Tele-kommunikationsnetzinfrastruktur durch einen privatwirtschaftlichen Betreiber für die Dauer von 7 Jahren Der private Netzbetreiber verpflichtet sich, die entsprechen-de NGA-Breitbandinfrastruktur zu errichten und zu betreiben und gegenüber den örtlichen Endkunden zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung zu stellen. Die eingesetzte FTTB-Technologie hat dabei eine Bandbreite von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für alle Teilnehmer zu gewährleisten.
- Kriterium: Niedrigste Wirtschaftlichkeitslücke
- Kriterium: Kürzester Zeitraum Gesamtfertigstellung ab Zuschlagserteilung
- Kriterium: Günstigste Endkundenprodukte
- Kriterium: Service und Vertrieb
- Kriterium: Alternative Netztechnologien und Verlegemethoden
Die Bestimmungen der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung vom 15. Juni 2015 und der Richtlinie über die „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 22.10.2015“ sind einzuhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Stadt Heilbronn – Konzessionsvergabe zur Planung, Errichtung und Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes durch Gewährung einer Zuwendung zur Schließung einer wirtschaftlichen Deckungslücke
Ort: Ellwangen
NUTS-Code: DE11D Ostalbkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) handelt es sich um auszufüllende Pflichtfelder. Aus Gründen der Geheimhaltung sind hier fiktive Werte eingetragen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 17. Februar 2016. Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen.
Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx