Trockenbau Wände Heidelberg Convention Center Referenznummer der Bekanntmachung: HDCC_339-1
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ggh-heidelberg.de
Adresse des Beschafferprofils: www.auftragsboerse.de
Abschnitt II: Gegenstand
Trockenbau Wände Heidelberg Convention Center
Trockenbau Wände.
Czernyring 20
69115 Heidelberg-Bahnstadt
Trockenbauwände mit Schallschutz und Brandschutzanforderungen / Trockenbauwände ohne Brandschutzanforderungen / Wandhöhen größtenteils bis 4,10 m teilweise bis 10,00 m / Installationswände und Vorsatzschalen / Trockenbaukonstruktionen mit Korrosionsgeschützter UK und Zementplattenbeplankungen / Akustiksch Wirksame Vorsatzschalen mit geschlitzten Platten / Trockenputz / Freistehende Wände und eine
Raumzelle / Abschottungen und Sturzausbildungen F0 und F90 / F90 Abschottung mit Calciumsilikatplatten /Durchbrüche und Aussparungen / Durchbrüche schließen in F0 Wänden / gleitende Deckenanschlüsse bis
Deckendurchbiegungen bis 40 mm
Leichte Trennwände F0 bis ca. 4,10 m ca. 880 m2 / bis ca. 7,1 m ca. 130 m2 / bis 10 m ca. 160 m2 / Trennwände F0 mit korrosionsgeschütztem Ständerwerk und Zementboardbeplankung ca. 275 m2 Leichte Trennwände mit Brandschutzanforderung F30/F90 bis ca. 4,10 m ca. 750 m2 // bis ca. 6,10 m 440 m2 // Installationswände ca. 310 m2 / Vorsatzschalen freiststehend ca. 1 080 m2 / Vorsatzschalen direkt befestigt ca. 25 m2 / Akustikvorsatzschlaen ca. 120 m2 / Trockenputz in unterschiedlichen Stärken ca. 110 m2 / Abschottungen F0 ca. 30 m davon ca. 27 m 3,35 m hoch / Abschottungen mit F30/90 Anforduerng ca. 40 m Höhen von ca. 50 cm – bis 1,70 m / Türöffnungen ca. 90 Stück.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle.
Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, wenn keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Zum Nachweis hat der Bieter mit dem Angebot folgendes abzugeben: Eigenerklärung gem. Formblatt KEV 179 Eigenerklaerung zur Eignung oder falls vorhanden, den Nachweis des Eintrags in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Bei Einsatz von Nachunternehmen:
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt KEV 179 Eigenerklaerung zur Eignung vorzulegen. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Bietergemeinschaften haben Ihre Eignung anhand des Formblattes KEV 175 B AngErg Bietergem nachzuweisen.
Nachweis des Jahresumsatzes der vergangenen 3 Geschäftsjahre.
Nachweis Haftpflichtversicherung Deckungssumme Personenschäden 5,00 Mio. EUR und Deckungssumme Sachschäden 5,00 Mio. EUR. Werden die gemäß Vergabebekanntmachung geforderten Deckungssummen nicht erreicht, so ist eine Erklärung des Versicherers beizufügen, dass 1. die Deckungssummen im Auftragsfall angepasst werden oder 2. im Auftragsfall eine objektbezogene Versicherung abgeschlossen wird.
Nachweis vergleichbarer Referenzobjekte: 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahren mit einer Auftragssumme von jeweils mind. [Betrag gelöscht] EUR netto
Abschnitt IV: Verfahren
Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz mbH Heidelberg, Bergheimer Straße 109, 69115 Heidelberg, Deutschland
Seit dem 19.10.2018 dürfen Angebote im europäischen Vergabeverfahren nur noch elektronisch eingerecht werden. Der Öffnungstermin findet ohne Bieter statt.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Seit dem 19.10.2018 dürfen Angebote im europäischen Vergabeverfahren nur noch elektronisch eingerecht werden.
Papierangebote müssen daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden!
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf
§ 160 GWB verwiesen:
§ 160 GWB.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB.
Insbesondere gilt:
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.