RHR Breisach-Burkheim / Teil 12 – Ökologisches Monitoring (2)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79114
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/WasserBoden/IRP/Seiten/default.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
RHR Breisach-Burkheim / Teil 12 – Ökologisches Monitoring (2)
Im RHR Breisach/Burkheim soll die ökologische Entwicklung durch ein Monitoring begleitet werden. Vor Fertigstellung und Probebetrieb werden Schluten frühzeitig durchströmt. Die Wirkungen sollen nach Nullerhebung 5 Jahre lang mit 4 Indikatoren untersucht werden. Mit Inbetriebnahme sollen dann die Wirkungen der Ökologischen Flutungen (ÖF) anhand ausgewählter Indikatoren durch ein Monitoring begleitet werden. Alle für das Monitoring der Durchströmung von Schluten erforderlichen Leistungen sollen an einen Gesamtgutachter vergeben werden. Dieser soll auch die Ausschreibungsunterlagen für die Nullerhebung vor Probebetrieb des anschließenden ÖF-Monitorings erstellen, die Ausschreibung durchführen und diese Nullerhebung betreuen. Zudem soll er auf Basis des LBP die vor Probebetrieb zu kontrollierenden Kompensationsmaßnahmen aussuchen, die dafür nötigen Erhebungen festlegen, die Ausschreibungsunterlagen erstellen, die Ausschreibung durchführen und die Untersuchungen vor Probebetrieb betreuen.
Sitz des RP in Freiburg, Standort des RHR im Landkreis Breigau-Hochschwarzwald in den Gemeinden Breisach und Vogtsburg
Der 634 ha große Hochwasserrückhalteraum liegt am Rande des Kaiserstuhls im Landkreis Breisgau/Hochschwarzwald zwischen Rh-km 228,15 und 236,400 und hat ein Rückhaltevolumen von 6,5 Mio. m3.
Der Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 26.5.2020 enthält u.a. die Auflage, die Entwicklungen von Flora und Fauna durch ein Monitoring zu begleiten. Bereits vor Fertigstellung des RHR und Probebetrieb werden Schluten frühzeitig durchströmt. Die Wirkungen dieser Durchströmung sollen untersucht werden. Mit Inbetriebnahme des RHR sollen anschließend die Wirkungen der Ökologischen Flutungen (ÖF) sowie die Wirksamkeit der Kompensationsmaßnahmen durch ein Monitoring begleitet werden.
Vor der Durchströmung erfolgt 2022 eine Nullerhebung der Indikatoren, um den Ausgangszustand zu erfassen. Danach sind Wiederholungsaufnahmen durchzuführen (Dauer 5 Jahre). Methoden und zu erfassende Messgrößen basieren auf „Ökologische Erfolgskontrolle, Integriertes Rheinprogramm: Rahmenkonzept Teil III“ von 2015 (RKIII).
Die Probeflächen sollen entlang von Transekten, möglichst senkrecht zu den durchströmten Schluten, gewählt werden (in Stufen von schlutennah bis schlutenfern).
Das Monitoring beginnt mit einer Nullaufnahme aller 4 Indikatoren. Dann sind jährliche Erhebungen, außer bei der aquatischen Vegetation (Nullerhebung und eine Wiederholung nach 5 Jahren), durchzuführen. Der Erhebungszeitraum umfasst 6 Vegetationsperioden. Ende 2027 sind Aussagen zu den Wirkungen der Durchströmung von Schluten vorzulegen.
Alle für das Monitoring der Durchströmung von Schluten erforderlichen Leistungen sollen an einen AN vergeben werden. Die Leistungen umfassen die erforderlichen Erhebungen der Indikatoren (Laufkäfergemeinschaften, Landschnecken-, Regenwurmfauna, aquatische Vegetation an 4 ausgewählten Gießen), die Koordination der Untersuchungen, Festlegung aller Probeflächen / -strecken sowie die Erstellung jährlicher Berichte und eines zusammenfassenden Abschlussberichts.
Zudem sind die Ausschreibungsunterlagen für die vor Probebetrieb nötige Nullerhebung des Monitorings der Wirkung der ÖF nach RK III sowie die Maßnahmenkontrolle der betroffenen FFH-Lebensraumtypen und -Arten entsprechend des landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) zu erstellen, die Ausschreibung durchzuführen und die Erhebungen zu betreuen.
Die unterschiedlichen Indikatoren erfordern ein hohes Maß an Arten- und Expertenwissen. Es ist Aufgabe des AN Leistungsverzeichnisse (inkl. Methodenblätter für Indikatoren) zu erstellen, Ausschreibungen durchzuführen, Angebote auszuwerten, dem AG Vorschläge für die Zuschläge zu erteilen. Er hat mit den ausgewählten Experten*innen die Probeflächen/ -strecken festzulegen und im Gelände zu vermarken. zudem hat er die fachliche Begleitung bzw. Koordinierung der Fachleute durchzuführen.
Es ist Aufgabe des AN, die Berichte der einzelnen Fachleute zu prüfen, zu plausibilisieren und in einem Gesamtbericht zusammenzufassen. Auch die Mitwirkung bei Öffentlichkeitsterminen zählt zu den Aufgaben. An die Projektleitung des AN werden deshalb hohe fachliche Ansprüche gestellt und nachweislich Erfahrungen im Bereich der Auen- und Störungsökologie erwartet. Aufgrund des großen Leistungsumfangs ist eine hohe technische und personelle Leistungsfähigkeit des AN notwendig.
Alle Leistungen sind in enger Abstimmung mit dem AG zu erbringen und in Koordinierungsgesprächen mit dem AG und allen fachlich Beteiligten abzustimmen. Diese Koordination hat durch die Projektleitung des AN bzw. Stellvertretung zu erfolgen.
Der Untersuchungsumfang ist auf Basis des vorliegenden Konzepts nach Auftragsbeginn fachlich verantwortlich zu überprüfen, ggf. anzupassen und mit dem AG abschließend abzustimmen.
Die Planunterlagen zum Vorhaben sind unter folgender Website abrufbar: http://vof.istw.de/VV_IRP/RHRBB_Info_VgV.html
Der AN erstellt noch im Zeitraum des Monitorings der Durchströmung die Ausschreibungsunterlagen für die Nullerhebung des Monitorings über die Wirkung der ÖF sowie für die Maßnahmenkontrollen für die nach LBP betroffenen Arten und Lebensraumtypen, die im Jahr vor dem Probebetrieb stattfinden sollen. Die Ausschreibung ist ebenfalls durchzuführen.
Das sich dem Monitoring der Durchströmung von Schluten anschließende Monitoring soll mit einer Nullerhebung vor Probebetrieb beginnen. Innerhalb der nächsten 10 Jahre nach Nullerhebung folgen eine Zweiterhebung im Jahr nach dem Probebetrieb und danach Wiederholungsaufnahmen der Indikatoren nach RK III arten- und indikatorspezifisch bzw. ereignisabhängig nach Hochwassereinsätzen oder langen Ökologischen Flutungen. Die Wiederholungsaufnahmen von FFH-Arten und -Lebensraumtypen erfolgen ebenfalls art- bzw. maßnahmenspezifisch.
Es besteht die Option, die Leistungen auch für den weiteren Zeitraum des Monitorings an den AN zu vergeben. Die Laufzeit der Option kann im Vorfeld nicht exakt bestimmt werden, da der Zeitpunkt des Probebetriebs nicht vorhersehbar ist. Vorläufig wird von einer Zweiterhebung nach Probebetrieb und Folgeerhebungen der Indikatoren nach RK III nach 4 Jahren bzw. ereignisabhängig ausgegangen.
Das Vorsehen der Option begründet sich aus § 14 VgV (4). Die Option besteht in der Wiederholung gleichartiger Leistung, da sich der größte Teil der Arbeiten aus kontinuierlich durchzuführenden Leistungen zusammensetzt. Der Anschlussauftrag ist daher eine Wiederholung gleichartiger Leistungen aus dem ersten Auftrag. Der Grundentwurf ist das ökologische Monitoring im RHR Breisach / Burkheim gemäß Planfeststellungsbeschluss mit den dort festgeschriebenen Anforderungen. Auf die Möglichkeit einer Anschlussbeauftragung wird in dieser Bekanntmachung hingewiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
RHR Breisach-Burkheim / Teil 12 – Ökologisches Monitoring (2)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesloch
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69168
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.sfn-planer.de/home/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus: „Allgemeine Hinweise zur Anrufung der Vergabekammer“ der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe vom 26.3.2018: „..
2. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe/Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
3. Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i.V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen, soweit bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GBW).
4. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB. In der Regel darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Kalendertage bei Versand auf elektronischem Wege geschlossen werden.
5. Die Durchführung des Verfahrens löst nach § 182 GWB Gebühren aus, die in der Regel mindestens [Betrag gelöscht] EUR und höchstens [Betrag gelöscht] EUR betragen. Voraussetzung für eine Verfahrenseinleitung ist die Zahlung eines Vorschusses von mindestens [Betrag gelöscht] EUR. Soweit ein Verfahrensbeteiligter unterliegt, hat er die Kosten einschließlich der gegnerischen notwendigen Aufwendungen und ggf. die Kosten der Beigeladenen zu tragen. Hierzu können auch Rechtsanwaltskosten zählen, wenn die Beiziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
6. Die Partei, die unterliegt, kann mit der sofortigen Beschwerde das Oberlandesgericht Karlsruhe anrufen (§171 Abs. 3 GWB). Die Beteiligten müssen sich dort grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 172 Abs. 3 GWB).“
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html