K4178 BÜ-Beseitigung in Meckesheim – Generalplanung Referenznummer der Bekanntmachung: VGV_210423_BÜ-Meck
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rhein-neckar-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
K4178 BÜ-Beseitigung in Meckesheim – Generalplanung
Generalplanerleistungen für die Beseitigung zweier höhengleicher Bahnübergänge durch eine höhenfreie Eisenbahnkreuzung in Meckesheim.
74909 Meckesheim
Generalplanerleistung für die Beseitigung der höhengleichen Bahnübergänge in Bahn-km 19,851 und 20,277 der DB Strecken 4110 Heidelberg – Neckarelz sowie 4114 Meckesheim – Bad Friedrichshall in der Ortslage von Meckesheim. Dies soll durch eine höhenfreie Kreuzung der Kreisstraße Nr. 4178 einschl. Fuß- und Radwegeführung erreicht werden.
Die Leistung umfasst im Wesentlichen folgende Leistungsbilder/-bereiche:
— Objektplanung Verkehrsanlagen, §47 HOAI,
— Objektplanung Ingenieurbauwerke, §43 HOAI,
— Fachplanung Tragwerksplanung, §51 HOAI,
— Fachplanung Technische Ausrüstung, §55 HOAI,
— Planungsbegleitende Vermessung, Ziffer 1.4, Anlage 1 HOAI,
— Fachplanung Umwelt – Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), §26 HOAI,
— Fachplanung Umwelt – Umweltverträglichkeitsstudie (UVS),
— Fachplanung Umwelt – Fachbeitrag Artenschutz,
— Fachplanung Umwelt – Faunistische Leistung Kartierung,
— Fachplanung Schall- und Erschütterungsschutz,
— Übergeordnete Koordinationsleistungen,
— Planmanagement und -software,
— Detaillierte Bauphasenplanung,
— SiGeKo-Leistungen in der Planungsphase,
— Koordinierte Leitungstrassenplanung.
In Stufe 1 sollen Leistungen von der Grundlagenermittlung bis zur Erlangung des Baurechts beauftragt werden. In Stufe 2 ist eine optionale Erweiterung von der Ausführungsplanung bis zur Bauvergabe vorgesehen.
Der Auftraggeber beabsichtigt dem Auftragnehmer bei Notwendigkeit oder auch bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme ggf. weitere Planungsleistungen (optionale Leistungen) einzeln oder im Ganzen zu übertragen.
Dies sind:
— Objektplanung Verkehrsanlagen, §47 HOAI, Lph 5-7,
— Objektplanung Ingenieurbauwerke, §43 HOAI, Lph 5-7,
— Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke, §51 HOAI, Lph 5-6,
— Fachplanung Technische Ausrüstung, §55 HOAI, Lph 5-7,
— Fachplanung Umwelt – Umweltverträglichkeitsstudie, Ziffer 1.1, Anlage 1 HOAI, Beratungsleistungen, Lph 1-4,
— Fachplanung Umwelt – Fachbeitrag Artenschutz, Ziffer 6, Anlage 9 HOAI, Besondere Leistungen zur Flächenplanung,
— Übergeordnete Koordinationsleistung im Rahmen der optionalen Leistungen,
— Planmanagement und -software im Rahmen der optionalen Leistungen,
— Bauphasenplanung, Lph 5-6,
— SiGeKo-Leistungen, Lph 5-6,
— Koordinierte Leitungstrassenplanung, Lph 5-6.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y41YYY5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15
Auf folgende gesetzliche Regelung wird hingewiesen (§ 160 Absatz 3 GWB):
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die vorgenannten Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Es wird zudem auf folgende Vorschriften hingewiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html,
— § 135 GWB Unwirksmakeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html.