Generalsanierug Teckschule: Lieferung und Miete eines interimsgebäudes (Container) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 065-163643
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wernau
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 73249
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalsanierug Teckschule: Lieferung und Miete eines interimsgebäudes (Container)
Generalsanierug Teckschule: Lieferung und Miete eines interimsgebäudes (Container).
In den Vergabeunterlagen aufgeführt
Die Teckschule Wernau wird in drei Bauabschnitten saniert.
In dieser Ausschreibung wird die Lieferung und Miete eines Interimsgebäudes
(Container) für den 2. und 3. Bauabschnitt ausgeschrieben.
Die ersten Container für Bauabschnitt 2 sollen zwischen dem 12.7.2021 und dem 23.7.2021 aufgebaut und Insgesamt 22 Monate vorgehalten werden.
Der Umbau bzw. die Aufstockung des Interimsgebäudes ist vom 1.8.2022 bis zum 12.8.2022 geplant. Die Container für den 3. Bauabschnitt sind 10 Monate vorzuhalten.
Wesentlichste Ausschreibungsinhalte:
Container Bauabschitt 2:
— 14 Raummodule,
— 4 Flurmodule,
— 2 WC-Module.
Container Bauabschnitt 3:
— 13 Raummodule,
— 4 Flurmodule,
— 2 WC-Module,
— 2 Treppenhausmodule.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Eningen u.A.
NUTS-Code: DE141 Reutlingen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Esslingen
Postleitzahl: 73728
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o. g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 (3) Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung auf elektronischem Wege (Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim getroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Ort: Esslingen
Land: Deutschland