Beschaffung von Nanostring GeoMx® Digital Spatial Profiling (DSP) Analysegerät und Nanostring nCounter® MAX Analysegeräten
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Nanostring GeoMx® Digital Spatial Profiling (DSP) Analysegerät und Nanostring nCounter® MAX Analysegeräten
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung von 2 Analysegeräten der Firma Nanostring Technologies, Inc., mit deren Hilfe eine hochauflösende und räumlich definierte Extraktion gewebebasierter molekularer Daten erfolgen soll. Das GeoMx® Digital Spatial Profiling (DSP) System (gesetzlich geschützt) ist eine neuartige digitale Technologie der Fa. Nanostring Technologies, Inc. Das nCounter® MAX Analysegerät (ebenfalls gesetzlich geschützt) ist zur Auswertung der GeoMx® DSP Experimente erforderlich, spezifisch der Analyse der digitalen Barcoding Technologie der Fa. Nanostring Technologies, Inc.
An das System werden vielfältige Anforderungen im Hinblick au Multiplex-Analyse, räumlicher Auflösung der Protein- und RNA Expression sowie an die Quantifizierung der Molekülebene und das digitale Barcoding zur Biomarkerexploration gestellt.
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung von 2 Analysegeräten der Firma Nanostring Technologies, Inc., mit deren Hilfe eine hochauflösende und räumlich definierte Extraktion gewebebasierter molekularer Daten erfolgen kann. Das GeoMx® Digital Spatial Profiling (DSP) System (gesetzlich geschützt) ist eine neuartige digitale Technologie der Fa. Nanostring Technologies, Inc. Das nCounter® MAX Analysegerät (ebenfalls gesetzlich geschützt) ist zur Auswertung der GeoMx® DSP Experimente erforderlich, spezifisch der Analyse der digitalen Barcoding Technologie der Fa. Nanostring Technologies, Inc.
An das System werden vielfältige Anforderungen im Hinblick au Multiplex-Analyse, räumlicher Auflösung der Protein- und RNA Expression sowie an die Quantifizierung der Molekülebene und das digitale Barcoding zur Biomarkerexploration gestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Aufgrund des vorliegenden Patentes der Fa. NanoString Technologies, Inc. sowie der Erfüllung sämtlicher an das System gestellten Anforderungen, kann die Leistung nur von Fa. NanoString Technologies, Inc. erbracht werden. Somit steht fest, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, denn alle aufgestellten Anforderungen sind zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Seattle, Washington
NUTS-Code: US United States
Postleitzahl: 98109
Land: Vereinigte Staaten
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag Unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.