Neubau Studentisches Wohnen Ludwigsburg – Bodenbelagsarbeiten
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.studierendenwerk-stuttgart.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Studentisches Wohnen Ludwigsburg – Bodenbelagsarbeiten
Auf dem Grundstück in der Friedrichstraße 51, Ludwigsburg plant das Studierendenwerk Stuttgart AöR den Neubau eines Studierendenwohnheims mit Tiefgeschoss. Das Baugrundstück liegt im südöstlichen Stadtgebiet von Ludwigsburg.
Nach Süden wird die Baufläche durch die Friedrichstraße begrenzt. Nach Osten hin bildet die Königsallee die Grenze. Nach Norden und Westen hin befindet sich Bestandsbebauung.
Angaben nach DIN 18299.
Ludwigsburg, Friedrichstraße 51
— Bodenbelag aus Linoleum, ca. 4 150 qm,
— Untergrundreinigen, 4 150 qm,
— Voranstrich Klebstoff, 4 150 qm,
— Sockelleisten, MDF foliert, 2 600 m,
— Sockelleisten, hartholz lackiert, 2 600 m,
— Universalgrundierung, 4 150 qm.
9. Beginn Ausführung:
Haus 1: 28.3.2022
Haus 2: 22.2.2022 (Haus 1 und 2: Pro Geschoss stehen 5 Tage Einbauzeit zur Verfügung)
9. Ende Ausführung:
Haus 1: 1.6.2022
Haus 2: 16.5.2022
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Präqualifikation oder ausgefülltes KEV-Blatt 179 oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung,
— zahlen von Mindestentgeld und Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen für Beschäftige.
Präqualifikation oder ausgefülltes KEV-Blatt 179 oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung und Nachweis der farblich erkennbaren Ergänzungen im KEV Blatt 179 Es sind die beiliegenden KEV-Blätter zu verwenden
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 79137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. GWB. Die Fristen insbesondere des §160 Abs. 3 GWB sind zu beachten. Ein Antrag auf Nachprüfung ist u. a. gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 79137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]