Vergaberechtsfreie Eigenerbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten der Großen Kreisstadt Herrenberg innerhalb ihres eigenen Stadtgebietes durch ihren Eigenbetrieb Stadtwerke Herrenberg
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herrenberg
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71083
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.herrenberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergaberechtsfreie Eigenerbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten der Großen Kreisstadt Herrenberg innerhalb ihres eigenen Stadtgebietes durch ihren Eigenbetrieb Stadtwerke Herrenberg
Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Herrenberg
Die Stadt Herrenberg ist zuständige Behörde i. S. v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 und Aufgabenträgerin gem. § 6 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg (ÖPNVG BW) für den öffentlichen Personennahverkehr in ihrem Stadtgebiet. Sie beabsichtigt die vergaberechtsfreie Eigenerbringung ihres eigenen Stadtverkehrs innerhalb ihres eigenen Stadtgebietes durch ihren Eigenbetrieb Stadtwerke Herrenberg. Für die beihilfenrechtliche Konformität der öffentlichen Finanzierung des Stadtverkehrs bedarf es dennoch eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die Stadtwerke Herrenberg nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1370/2007. Von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden die in dem unter https://cloud.herrenberg.de/index.php/s/aWNjxKvsKWGkiv8 abrufbaren Ergänzungsdokument zu dieser Vorabbekanntmachung beschriebenen Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen (Bussen) im Linienverkehr auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Herrenberg. Der Eigenbetrieb Herrenberg wird gem. Art. 4 Abs. 7 S. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei Planung, Aufbau und Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste betraut werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu allen Angaben in dem vorliegenden Vorinformationsformular sowie zu sämtlichen inhaltlichen Punkten, welche nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 und nach dem Personenbeförderungsgesetz Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags und einer diesbezüglichen Vorabbekanntmachung sein können oder müssen, finden sich weitere Festlegungen der zuständigen Behörde (Stadt Herrenberg) in einem Ergänzungsdokument. Das Ergänzungsdokument kann aus mehreren Teilen bestehen.
Die in diesem Ergänzungsdokument festgelegten Anforderungen an den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag für öffentliche Personenbeförderungsleistungen sowie die übrigen darin enthaltenen Informationen gehen erheblich über den Inhalt des vorliegenden Vorinformationsformulars hinaus. Das Ergänzungsdokument ist wesentlicher Bestandteil der vorliegenden Vorabbekanntmachung. Das Vorinformationsformular und das Ergänzungsdokument konstituieren zusammen die hier veröffentlichte Vorabbekanntmachung der Stadt Herrenberg.
Das Ergänzungsdokument enthält Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a S. 2 bis 6 PBefG. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind gem. § 13 Abs. 2a S. 2 ff. PBefG abzulehnen. Grundsätzlich sind eigenwirtschaftliche Anträge auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nur genehmigungsfähig, wenn die Einhaltung dieser Anforderungen als Standards im Sinne von § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
Das Ergänzungsdokument ist in allen seinen Teilen für jeden Interessenten zur Ansicht, zum Abspeichern und zum Ausdrucken frei zugänglich unter der Internet-Adresse:
https://cloud.herrenberg.de/index.php/s/aWNjxKvsKWGkiv8
Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag – entgegen der Angabe unter Ziffer IV.1) – nicht im Wege einer Direktvergabe an ein kleines oder mittleres Unternehmen nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007 vergeben wird, sondern es sich um eine vergaberechtsfreie Eigenerbrinung der Stadt Herrenberg selbst handelt. Das Marktzugangsregime der VO (EG) Nr. 1370/2007 findet auf die Betrauung des Eigenbetriebs Stadtwerke Herrenberg gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 keine Anwendung. Gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG ist die Stadt Herrenberg dennoch verpflichtet, eine Vorabbekanntmachung i. S. d. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zu veröffentlichen, da der geplante öffentliche Dienstleistungsauftrag gleichzeitig einen öffentlichen Auftrag i. S. d. § 103 GWB darstellt. Die Veröffentlichung einer Vorabbekanntmachung ausschließlich auf der Grundlage von § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG sieht das Vorabbekanntmachungsformular allerdings nicht vor, sodass hilfsweise auf die Angabe unter Ziffer IV.1.1) zurückgegriffen werden musste.