Beschaffung eines mobilen 3D-C-Bogens für Orthopädie und Chirurgie für Krankenhaus Bergstrasse
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.med.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines mobilen 3D-C-Bogens für Orthopädie und Chirurgie für Krankenhaus Bergstrasse
Mobiler 2D/3D C-Bogen für die operative Versorgung von orthopädischen, unfallchirurgischen und gefäßchirurgischen Patienten am Kreiskrankenhaus Bergstraße, einer Einrichtung des Universitätsklinikums Heidelberg.
Kreiskrankenhaus Bergstraße
OP-Abteilung für die operativen Fächer GCH/Orth/UCH
Viernheimer Str. 2
64646 Heppenheim
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Beschaffung eines digitalen, Mobilen C-Bogens in 3 D-Qualität für die operative Versorgung von orthopädischen unfallchirurgischen und gefäßchirurgischen Patienten am Kreiskrankenhaus Bergstraße. Der Anforderungskatalog für die damit mögliche intraoperative Bildgebung in den Fachdisziplinen der Orthopädie, Chirurgie, Gefäßchirurgie umfasst im speziellen die Möglichkeit der intraoperatiblen Bildkontrolle in 3-D für die Darstellung der knöchernen Begebenheiten, Repositionsergebnissen und Kontrolle der Implantate speziell in der Orthopädie sowie intraoperative Untersuchung mit digitaler Subtraktionsangiographie bei endovasculären Techniken.
Wesentliche Kriterien an das 3D-C Bogen System sind u. a.: Flachdetektor in High-Qualität, 3D-Rekonstruktion Digitaler SA nach DIN 6868-150, 2D und hochaktive 3D Bildgebung höchstes Auflösungsvermögen, Erstellung 3D-Rekonstruktion in frei wählbaren Schnittebenen, die Visualisierung feinster Strukturen. Die Generatorleistung muss auch für adipöse Patienten ausreichen. Rechnergestützte Verminderung von Metallartefakten soll gegeben sein. Durch spezielle Funktionen der Target Pointer Funktion mit überlagerter Verlaufsanzeige soll eine Unterstützung der optimalen Positionierung von Drähten ermöglicht werden, eine Verbesserung der 3D- Visualisierung für eingebrachte eingebrachten K Drähte und Implantate wird erwartet.
Weiterhin soll die Möglichkeit der Systemerweiterung für intraoperative Navigation gegeben sein.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs hat der Anwender alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Die Anforderungen an das dargestellte C-Bogen System werden auf dem Markt nur 2 Anbietern mit der geforderten Systemqualität angeboten. Die intensive Prüfung der Anbieter und Systeme erbrachte die Erkenntnis, dass die Geräte-Gesamtleistung nur vom System der Fa. Siemens Healthcare GmbH erbracht werden kann. Die Alleinstellungsmerkmale sind: Röntgenröhre zu Detektorabstand, ScanRadius, Scanzeit, spezielle Anwendungsprogramm für Visualisierung und Target-Pointer Funktion.
Somit steht fest, dass es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, denn die aufgestellten Anforderungen sind für die geforderte Patientenversorgung und Arbeitsqualität zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Mobiler C-Bogen in 2D/3D für intraoperative Versorgung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Telefon: +49 6214560
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.