Generalplanung: Sanierung und Erweiterung des OP-Bereichs im MEDICLIN Krankenhaus Plau am See Referenznummer der Bekanntmachung: n.def.
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenburg
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77652
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 7814880
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mediclin.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplanung: Sanierung und Erweiterung des OP-Bereichs im MEDICLIN Krankenhaus Plau am See
Leistungen der Generalplanung für die Sanierung und Erweiterung des OP-Bereichs im MEDICLIN Krankenhaus Plau am See. Leistungsbestandteile der Generalplanung sind Objektplanung Gebäude und Innenräume, Planung der Freianlagen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung (inkl. Medizintechnikplanung) nach HOAI sowie Beratungsleistungen für Brandschutz, Bauphysik und Bau- und Raumakustik. Zur Optimierung der krankenhausbetrieblichen Prozesse und der Erweiterung von Kapazitäten ist der Um- und Ausbau der OP-Abteilung am o. g. Standort geplant. Die geplante Erweiterungsfläche beträgt ca. 200 qm BGF. Die im angrenzenden Bestand erforderlichen partiellen baulichen Eingriffe als auch die Sanierung der Bestands-OPs umfassen ca. 250 qm BGF. In dem Erweiterungsbau sind 2 neue OP-Säle geplant, die direkt mit der vorhanden Struktur verbunden werden sollen. Für die Maßnahme wird eine verbindliche Gesamtkostenobergrenze von 5,50 Mio. EUR brutto für die Kostengruppen 200 bis 700 (DIN 276) vorgegeben.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Leistungen der Generalplanung für die Sanierung und Erweiterung des OP-Bereichs im MEDICLIN Krankenhaus Plau am See. Leistungsbestandteile der Generalplanung sind Objektplanung Gebäude und Innenräume, Planung der Freianlagen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung (inkl. Medizintechnikplanung) nach HOAI sowie Beratungsleistungen für Brandschutz, Bauphysik und Bau- und Raumakustik. Zur Optimierung der krankenhausbetrieblichen Prozesse und der Erweiterung von Kapazitäten ist der Um- und Ausbau der OP-Abteilung am o. g. Standort geplant. Die geplante Erweiterungsfläche beträgt ca. 200 qm BGF. Die im angrenzenden Bestand erforderlichen partiellen baulichen Eingriffe als auch die Sanierung der Bestands-OPs umfassen ca. 250 qm BGF. In dem Erweiterungsbau sind 2 neue OP-Säle geplant, die direkt mit der vorhanden Struktur verbunden werden sollen. Für die Maßnahme wird eine verbindliche Gesamtkostenobergrenze von 5,50 Mio. EUR brutto für die Kostengruppen 200 bis 700 (DIN 276, Fassung 2008) vorgegeben. Es handelt sich um eine geförderte Maßnahme des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Der Auftraggeber behält sich eine stufenweise Beauftragung vor. Das ermöglicht dem Auftraggeber, das Planungsverfahren zu beenden, ohne dass ein Anspruch auf weitere Beauftragung besteht, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer nimmt die Leistungen direkt bzw. innerhalb einer angemessenen Frist (21 Werktage) nach Auftragsvergabe auf. Auf die Beauftragung weiterer und besonderer Leistungen/Stufen besteht kein Rechtsanspruch.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]7
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt je-des Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.