Sicherungs- und Kontrolldienst im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zur Durchsetzung der Corona-Verordnung §3 „Tragen von Mund- und Nasenbedeckung im öffentlichen Nahverkehr“
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 6214650
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherungs- und Kontrolldienst im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zur Durchsetzung der Corona-Verordnung §3 „Tragen von Mund- und Nasenbedeckung im öffentlichen Nahverkehr“
Gegenstand ist die Vergabe der präventiven Service- und Sicherheitsdienstleistung in und auf den Haltestellen, sowie in den Verkehrsmitteln der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH inklusive Fahrausweisprüfung zum Zwecke der Kontrolle über die Einhaltung der Mund- und Nasenbedeckung aus der Corona-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung in den Verkehrsmitteln der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH
— Gewährleistung der Einhaltung Corona-Verordnung §3,
— Gewährleistung der Einhaltung der Hausordnungen, soweit vorhanden,
— Erhöhung der Serviceleistung am Fahrgast, insbesondere zur Hilfestellung für mobilitätseingeschränkte Personen,
— Erhöhung der Fahrgastsicherheit,
— Leistung von Erster Hilfe,
— Steigerung der Fahrgeldeinnahmen.
Sicherungs- und Kontrolldienst im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zur Durchsetzung der Corona-Verordnung §3 „Tragen von Mund- und Nasenbedeckung im öffentlichen Nahverkehr“ zum Schutz der Fahrgäste und Mitarbeiter.
Service- und Sicherheitsdienstleistungen zur Erhöhung der Sicherheit von Fahrgästen, Fahr-, Aufsichts- und Prüfpersonal und Verhinderung von Vandalismus.
Vertragsverlängerungsoption um 2 Monate
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die rnv möchte die Leistung zur Sicherung und Kontrolle des „Tragens von Mund- und Nasenbedeckung im öffentlichen Nahverkehr“ wieder kurzfristig extern vergeben. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung – insbesondere des zweiten „Lockdowns“ – war für die rnv nicht vorhersehbar, dass die Leistung wieder in dem genannten Umfang benötigt werden wird. Aktuell verfügt die rnv auch nicht über ausreichend eigenes Personal, um die Leistung selbst durchzuführen.
Auch dient die Leistung zur Stärkung des Sicherheitsempfindens und Präsenz vor Ort zum Wohle der Kunden der rnv (Einhaltung des Tragens einer Mund-Nasenbedeckung). Einer möglichen Abschreckung der rnv-Kunden mit dem ÖPNV zu fahren, soll hiermit entgegengewirkt werden.
Zusätzlich soll das Sicherheitsgefühl erhöht werden sowie der Schutz des rnv-Fahrpersonals und der rnv-Kunden in den rnv-Fahrzeugen. Prävention, Präsenz und Deeskalationsmaßnahmen durch das Servicepersonal sind ebenfalls ein positiver Effekt für die rnv-Kunden wie das rnv-Fahrpersonal.
Aus den vorgenannten Gründen erfolgt eine Interimsvergabe mit einer Vertragslaufzeit von 1.Juli 2021 bis 31.Juli 2021 mit einer einseitigen Verlängerungsoption um 2 weitere Monate.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lorsch
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 64653
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]