S21, PA 1.7, Technischer Berechtigter (4.2) für Überwachung und Steuerung bauzeitlicher Bahnübergang Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51352
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
S21, PA 1.7, Technischer Berechtigter (4.2) für Überwachung und Steuerung bauzeitlicher Bahnübergang
Gem. Vorgabe des Betriebs ist zur Bedienung, Überwachung und betrieblichen Aufsicht des bauzeitlichen Bahnübergangs der Baustellenzufahrt Abstellbahnhof Untertürkheim über Augsburger Str. ein ständiger Ansprechpartner vor Ort während der Betriebszeiten einzusetzen mit der Qualifikation eines Technisch-Berechtigten nach BETRA Kapitel 4.2.
BÜB/FBÜ zum Einsatz als Technisch Berechtigter (Tb) nach Abschnitt 4.2 der Betra für den Planfeststellungsabschnitt 1.6a/1.6b
Anbindung Interregio-Kurve zur Sicherstellung der Baustellenzufahrt.
Teil des EU-Projektes Nr. 17 im Programm der „Transeuropäischen Netze“ (TEN) „Paris-Straβburg-Stuttgart-Wien-Bratislava“, hier: Abschnitt Stuttgart-Wendlingen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
S21, PA 1.7, Technischer Berechtigter (4.2) für Überwachung und Steuerung bauzeitlicher Bahnübergang
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75181
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.