Modernisierung Freibad Schramberg Tennenbronn — Natursteinarbeiten
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schramberg
NUTS-Code: DE135 Rottweil
Postleitzahl: 78713
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtwerke-schramberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Modernisierung Freibad Schramberg Tennenbronn — Natursteinarbeiten
Das Anfang der 1970-er Jahre erbaute Freischwimmbad hat nach mehr als 40 Jahren Betrieb einen grundlegenden Sanierungs- und Modernisierungsbedarf.
Dieser betrifft die Gebäude, die technische Ausrüstung und die Außenanlagen.
Entwurfsansatz:
Allgemein:
— Um den Betrieb des Freibades wirtschaftlicher zu gestalten, wird die Wasserfläche von, zur Zeit ca. 1 315 m2 auf 985 m2 reduziert,
— der Terrassencharakter des Freibades soll erhalten werden,
— komplette Erneuerung der Außenanlagen,
— Neubau eines Filtergebäudes.
78144 Schramberg-Tennenbronn
Gewerk 16A: Natursteinarbeiten — als Bodenbelag für ein Kinderplanschbecken — bestehend in der Hauptsache aus folgenden Leistungen:
— 100,00 m2 2K-Abdichtung auf Beton,
— 85,00 m2 Naturstein-Mosaikpflaster,
— 15,00 t Natursteinfindlinge.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Pflasterarbeiten Naturstein
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.rp-karlsruhe.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Fristen und Rügen:
— innerhalb von 10 Kalendertagen für im Verfahren erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB),
— spätestens bis zu unter IV.2.2) genannten Frist für aus der Bekanntmachung oder den Vergabeverhandlungen ersichtlichen Verstöße (§160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Fristen für Nachprüfungsanträge:
— 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (§160 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GWB).