Stadt Wehr: Vergabe der Errichtung des Glasfaserausbaus im europaweiten Vergabeverfahren nach VOB/A
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wehr
NUTS-Code: DE13A Waldshut
Postleitzahl: 79664
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wehr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Wehr: Vergabe der Errichtung des Glasfaserausbaus im europaweiten Vergabeverfahren nach VOB/A
Erstellung eines Glasfaser Ortsnetzes (FTTB).
Stadt Wehr
Erstellung eines Glasfaser Ortsnetzes (FTTB).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Vorbemerkung:
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmensvorgelegt wird.
Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §123 und 124 GWB vorzulegen. Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2. Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente:
— Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 6e EU Abs. 1 bis Abs. 4 VOB/A nicht vorliegen,
— Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 6e EU Abs. 6 VOB/A nicht vorliegen,
— Eigenerklärung(en) gemäß § 19 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG),
— aktueller Nachweis über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister.
— Bestätigung des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens 10,0 Mio. EUR oder Erklärung einer Versicherung, im Auftragsfall Versicherungsschutz in der geforderter Höhe zu stellen,
— Unverbindliche Erklärung eines in der EU niedergelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, dass dieses im Auftragsfall eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme stellen wird,
— Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie des Umsatzes im Tätigkeitsbereich des Auftrags (baubegleitende Planung und Bau, jeweils bezogen auf Glasfaserbau/Tiefbau), bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
Mindestumsatz: Von den Bewerbern ist ein Netto-Gesamtumsatz von mindestens 8,0 Mio. EUR bezogen auf das die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre für Glasfaserbau und Tiefbau nachzuweisen. Bei Bietergemeinschaften werden die Umsätze der Mitglieder der Bietergemeinschaft addiert.
— Eigenerklärung über die Beschäftigtenanzahl in den vergangen 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren,
— Nachweis Qualitätsmanagementsystim nach DIN EN ISO 9001-2015 oder vergleichbar,
— Nachweis von Erfahrungen über die Erbringung von Glasfaserausbau & Tiefbau für die letzten 3 Jahren (frühestens 1.5.2018).
— Nachweis von 2 Referenzobjekten über die Erbringung von Bauleistungen im Glasfaserbreitbandbau für einen öffentlichen Auftraggeber (§ 99 GWB) oder einen Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB). Die Referenzobjekte müssen innerhalb der letzten 3 Jahren fertiggestellt worden sein (bis 1.6.2020). Eine der Referenzen muss eine Bausumme von Netto 8 Mio. EUR aufweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, Insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten.
2) Die Formulare sind unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dort abrufbar ist ein Verfahrensleitfaden. Unter der in Ziffer I.3) angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Interessenten an dem Verfahren müssen sicherstellen, dass sie regelmäßig und insbesondere unmittelbar vor Abgabe ihres Angebot sowie vor Ablauf der Angebotsfrist prüfen, ob seitens der Vergabestelle zusätzliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, welche für die Abgabe des Angebot zu beachten sind.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB.
Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.