Schnellladeinfrastruktur
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]4
Fax: [removed]2
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stuttgart.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schnellladeinfrastruktur
Die Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) fördert die Elektromobilität,indem sie private Investoren beim Aufbau u. Betrieb von Ladesäulen im öffentl. Raum unterstützt.Insbes. stellt sie hierfür Flächen im öffentl. Raum zur Verfügung.Interessierte Ladepunktbetreiber können diese Flächen nutzen,um in öffentl. zugängliche Ladeinfrastruktur zu investieren u. die entsprechende Förderung des Bundes oder ggf. des Landes zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Um die Vergabe der Flächen transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten und das Genehmigungsverfahren zu strukturieren, hat die LHS ein allgemein gültiges Konzept entwickelt.Der Aufbau der öffentl. Ladeinfrastruktur soll gesamtheitlich u. strategisch erfolgen.Allgemein und bezüglich Begriffsdefinitionen wird auf die Ladesäulenverordnung ("Verordnung über techn. Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau u. Betrieb von öffentl. zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile", kurz LSV) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
Los 1
1. Stammheim Mercatorweg 6/1,
2. Zuffenhausen Berlichingenstraße 10/1,
3. Stuttgart-West Dillmannstraße 7,
4. Degerloch Königsträßle ggü. 10,
5. Stuttgart-Süd Bopser P + R Geroksruhe (Pischekstraße 74).
Es werden 20 Standorte in 4 Losen für die Errichtung von Schnellladeinfrastruktur angeboten. Bei der Bestimmung der Lose wurde aus Kriterien wie Lage, voraussichtlicher Länge des Kabelwegs, möglicher Straßenquerungen eine Kosten-/Nutzenanalyse gebildet. Bei der Bildung wurden Standorte mit hoher und solche mit niedriger Wertung des wirtschaftlichen Nutzens gebündelt. Die Lose dürfen demnach untereinander als gleichwertig gelten.
Die Standorte wurden gemeinsam mit dem lokalen Verteilnetzbetreiber Stuttgart Netze GmbH im Hinblick auf eine mindestens verfügbare Anschlussleistung von 50 kW hin ausgewählt. Höhere Leistungen sind im Grundsatz möglich und gewünscht. Ob und in welchem Umfang sie am jeweiligen Standort verfügbar sind, ist jeweils in einer konkretisierenden Anfrage mit dem Netzbetreiber zu klären. An jedem Standort stehen ausreichend Flächen für einen Triple-Charger mit angeschlossenem Hausanschlusskasten samt Fundament zur Verfügung (geschätzte Größen: 0,6 m * 1,30 m bei rund 2,0 m Höhe). Flächen für externe Batteriespeichersysteme können in Einzelfällen zur Verfügung gestellt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer erneuten Anhörung des zuständigen Bezirksbeirates. Weitere bauliche Einrichtungen (Überdachung, Snackautomat, etc.) sind nicht vorgesehen. Sie bedürfen der gesonderten Genehmigung und ggf. eines Genehmigungsverfahrens.
Anfrage und Zuteilung der Lose:
Standortsteckbriefe mit Kartenausschnitten können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Ein Unternehmen kann sich auf alle Lose bewerben, erhält jedoch nur für max. 2 Lose den Zuschlag. Bevorzugte Lose können angegeben werden. Liegen für ein Los mehrere Bewerbungen vor, entscheidet das Losverfahren über die Auswahl des Bewerbers im jeweiligen Standortbündel.
Los 2
1. Wangen Kesselstraße 30,
2. Untertürkheim Kelterplatz,
3. Feuerbach Feuerbacher-Tal-Straße 86/1,
4. Botnang Paul-Lincke-Straße ggü. 6,
5. Obertürkheim Augsburger Straße 696.
Es werden 20 Standorte in 4 Losen für die Errichtung von Schnellladeinfrastruktur angeboten. Bei der Bestimmung der Lose wurde aus Kriterien wie Lage, voraussichtlicher Länge des Kabelwegs, möglicher Straßenquerungen eine Kosten-/Nutzenanalyse gebildet. Bei der Bildung wurden Standorte mit hoher und solche mit niedriger Wertung des wirtschaftlichen Nutzens gebündelt. Die Lose dürfen demnach untereinander als gleichwertig gelten.
Die Standorte wurden gemeinsam mit dem lokalen Verteilnetzbetreiber Stuttgart Netze GmbH im Hinblick auf eine mindestens verfügbare Anschlussleistung von 50 kW hin ausgewählt. Höhere Leistungen sind im Grundsatz möglich und gewünscht. Ob und in welchem Umfang sie am jeweiligen Standort verfügbar sind, ist jeweils in einer konkretisierenden Anfrage mit dem Netzbetreiber zu klären. An jedem Standort stehen ausreichend Flächen für einen Triple-Charger mit angeschlossenem Hausanschlusskasten samt Fundament zur Verfügung (geschätzte Größen: 0,6 m * 1,30 m bei rund 2,0 m Höhe). Flächen für externe Batteriespeichersysteme können in Einzelfällen zur Verfügung gestellt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer erneuten Anhörung des zuständigen Bezirksbeirates. Weitere bauliche Einrichtungen (Überdachung, Snackautomat, etc.) sind nicht vorgesehen. Sie bedürfen der gesonderten Genehmigung und ggf. eines Genehmigungsverfahrens.
Anfrage und Zuteilung der Lose:
Standortsteckbriefe mit Kartenausschnitten können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Ein Unternehmen kann sich auf alle Lose bewerben, erhält jedoch nur für max. 2 Lose den Zuschlag. Bevorzugte Lose können angegeben werden. Liegen für ein Los mehrere Bewerbungen vor, entscheidet das Losverfahren über die Auswahl des Bewerbers im jeweiligen Standortbündel.
Los 3
1. Zuffenhausen Haldenrainstraße 23/1,
2. Weilimdorf-Nord Ingersheimer Str. 18,
3. Stuttgart-Nord Heilbronner Straße Birkenwaldstraße 19,
4. Vaihingen Wankelstr./Curiestr.,
5. Plieningen Steckfeldstr. 1.
Es werden 20 Standorte in 4 Losen für die Errichtung von Schnellladeinfrastruktur angeboten. Bei der Bestimmung der Lose wurde aus Kriterien wie Lage, voraussichtlicher Länge des Kabelwegs, möglicher Straßenquerungen eine Kosten-/Nutzenanalyse gebildet. Bei der Bildung wurden Standorte mit hoher und solche mit niedriger Wertung des wirtschaftlichen Nutzens gebündelt. Die Lose dürfen demnach untereinander als gleichwertig gelten.
Die Standorte wurden gemeinsam mit dem lokalen Verteilnetzbetreiber Stuttgart Netze GmbH im Hinblick auf eine mindestens verfügbare Anschlussleistung von 50 kW hin ausgewählt. Höhere Leistungen sind im Grundsatz möglich und gewünscht. Ob und in welchem Umfang sie am jeweiligen Standort verfügbar sind, ist jeweils in einer konkretisierenden Anfrage mit dem Netzbetreiber zu klären. An jedem Standort stehen ausreichend Flächen für einen Triple-Charger mit angeschlossenem Hausanschlusskasten samt Fundament zur Verfügung (geschätzte Größen: 0,6 m * 1,30 m bei rund 2,0 m Höhe). Flächen für externe Batteriespeichersysteme können in Einzelfällen zur Verfügung gestellt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer erneuten Anhörung des zuständigen Bezirksbeirates. Weitere bauliche Einrichtungen (Überdachung, Snackautomat, etc.) sind nicht vorgesehen. Sie bedürfen der gesonderten Genehmigung und ggf. eines Genehmigungsverfahrens.
Anfrage und Zuteilung der Lose:
Standortsteckbriefe mit Kartenausschnitten können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Ein Unternehmen kann sich auf alle Lose bewerben, erhält jedoch nur für max. 2 Lose den Zuschlag. Bevorzugte Lose können angegeben werden. Liegen für ein Los mehrere Bewerbungen vor, entscheidet das Losverfahren über die Auswahl des Bewerbers im jeweiligen Standortbündel.
Los 4
1. Stuttgart-Süd Lehen Cottastr. 15,
2. Bad Cannstatt Lehmfeldstr. 1,
3. Mühlhausen Neugereut Lüglensheidestr. 33,
4. Möhringen-Mitte Plieninger Str. 5/7,
5. Zuffenhausen Rot Tapachstraße 77.
Es werden 20 Standorte in 4 Losen für die Errichtung von Schnellladeinfrastruktur angeboten. Bei der Bestimmung der Lose wurde aus Kriterien wie Lage, voraussichtlicher Länge des Kabelwegs, möglicher Straßenquerungen eine Kosten-/Nutzenanalyse gebildet. Bei der Bildung wurden Standorte mit hoher und solche mit niedriger Wertung des wirtschaftlichen Nutzens gebündelt. Die Lose dürfen demnach untereinander als gleichwertig gelten.
Die Standorte wurden gemeinsam mit dem lokalen Verteilnetzbetreiber Stuttgart Netze GmbH im Hinblick auf eine mindestens verfügbare Anschlussleistung von 50 kW hin ausgewählt. Höhere Leistungen sind im Grundsatz möglich und gewünscht. Ob und in welchem Umfang sie am jeweiligen Standort verfügbar sind, ist jeweils in einer konkretisierenden Anfrage mit dem Netzbetreiber zu klären. An jedem Standort stehen ausreichend Flächen für einen Triple-Charger mit angeschlossenem Hausanschlusskasten samt Fundament zur Verfügung (geschätzte Größen: 0,6 m * 1,30 m bei rund 2,0 m Höhe). Flächen für externe Batteriespeichersysteme können in Einzelfällen zur Verfügung gestellt werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt einer erneuten Anhörung des zuständigen Bezirksbeirates. Weitere bauliche Einrichtungen (Überdachung, Snackautomat, etc.) sind nicht vorgesehen. Sie bedürfen der gesonderten Genehmigung und ggf. eines Genehmigungsverfahrens.
Anfrage und Zuteilung der Lose:
Standortsteckbriefe mit Kartenausschnitten können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Ein Unternehmen kann sich auf alle Lose bewerben, erhält jedoch nur für max. 2 Lose den Zuschlag. Bevorzugte Lose können angegeben werden. Liegen für ein Los mehrere Bewerbungen vor, entscheidet das Losverfahren über die Auswahl des Bewerbers im jeweiligen Standortbündel.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für das Beantragen und Errichten einer Schnellladesäule sind mehrere Schritte seitens des Investors und seitens der Verwaltung der Landeshauptstadt Stuttgart erforderlich. Der wesentliche Unterschied zum Antragsverfahren für Normalladeinfrastruktur besteht darin, dass die Auswahl, Begehung und interne Genehmigung der Standorte bereits stattgefunden hat.
Investoren, die an Standorten aus einem oder mehreren der oben aufgeführten Lose Schnellladeinfrastruktur errichten möchten, bekunden hierzu Ihr Interesse bei der Landeshauptstadt Stuttgart. Dazu sind folgende Informationen anzugeben:
— Angaben zum Antragsteller (= Investor),
— Angaben zum Betreiber der Ladesäule (falls Antragsteller und Ladepunktbetreiber 2 Parteien sein sollten, wovon im Regelfall nicht auszugehen ist),
— Informationen über die geplante Ladestation, z. B. Fabrikat der Ladeeinrichtung, geplante Leistung, voraussichtliche Abmessungen, Designbeispiel,
— Verweis auf 2 vergleichbare Referenzprojekte (bereits betriebene öffentlich zugängliche Schnellladepunkte),
— Schritte nach der Zuteilung der Lose.
Bei positiver Bewertung kann der Investor einen offiziellen Antrag für die Errichtung von Schnellladeinfrastruktur am Standort an die Landeshauptstadt Stuttgart stellen. Weitere Angaben mit den Detailvorgaben z. B. für die StVO-konforme Beschilderung werden zur Verfügung gestellt.
Dem förmlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
— Fotos des Standortes mit Ladesäulen-Dummy zur Veranschaulichung der realen Ab-messungen der verwendeten Hardware.
Lagepläne mit genau eingezeichnetem Standort (Maßstab 1:250).
Verkehrszeichenplan (Beschilderungsplan) (mit vorheriger Berücksichtigung anderer Leistungsträger und der technischen Realisierbarkeit durch den Antragsteller)
Leitungspläne (über den Netzbetreiber)
Der Investor sendet den Antrag folgende Postanschrift:[gelöscht]
Landeshauptstadt Stuttgart, Koordinierungsstelle Elektromobilität, Marktplatz 1, 70173 Stuttgart
E-Mail: [removed]
De-Mail: [removed]
Es folgen die Schritte:
1. Aufstellen der Ladestation
Nach Freigabe der Baustelleneinrichtung darf der Investor die Ladestation aufbauen. Parallel wird von der Landeshauptstadt Stuttgart die Beschilderung an dem Standort vorgenommen. Die Kosten hierfür trägt der Investor. Bei der Errichtung der StVO-Beschilderung kann es vorübergehend betriebsbedingt dazu kommen, dass die Ladestation bereits errichtet, aber noch nicht ausreichend beschildert ist. Dies ist durch den Investor hinzunehmen.
Die Markierung der Fläche mit Piktogramm (nach § 39, Abs. 10 StVO, Beispiel siehe unten) wird vom Investor beauftragt, dieser trägt auch die Kosten dafür.
Der Netzbetreiber legt den Stromanschluss an die Ladesäule an und protokolliert die Inbetriebnahme. Eine Kopie des Inbetriebnahmeprotokolls ist zu übersenden an die o. g. Postanschrift.
Schließlich meldet der Investor die neuen Ladepunkte an die Bundesnetzagentur.
2. Regelbetrieb
Der Investor verpflichtet sich zu einem jährlichen Bericht über die zum jeweiligen Ladepunkt abgegebene Strommenge und die Anzahl der Ladevorgänge. Dieser Bericht ist für alle im Stadtgebiet betriebenen Ladepunkte im ersten Quartal (spätestens 31.03. des jeweiligen Jahres) für das jeweilige Vorjahr bei der obigen Postanschrift einzureichen.
Der Investor weist dabei in geeigneter Form nach, dass an den Ladepunkten zertifizierter Ökostrom abgegeben wurde.
Verweis auf 2 vergleichbare Referenzprojekte (bereits betriebene öffentlich zugängliche Schnellladepunkte)
Für die Referenzprojekte gelten folgende Vorgaben:
1. Es sind mindestens 2 Projekte nachzuweisen. Als „Projekt“ wird verstanden ein durch den Antragsteller (= Investor oder dessen Konsortialpartner als Betreiber) betriebener Ladepunkt, der durch Dritte genutzt wird. Höchstens eines dieser beiden Projekte darf dabei im nichtöffentlichen Raum sein (Firmenparkplätze, Wohngebäude, Behördenparkplätze). Mindestens eines der beiden Projekte muss im öffentlichen oder halböffentlichen Raum sein, also das Kriterium öffentlicher Zugänglichkeit erfüllen.
2. Der öffentlich zugängliche Ladepunkt muss eine Aufnahme als öffentlich zugänglicher Ladepunkt in das Verzeichnis der Bundesnetzagentur erhalten haben. (Link zum Verzeichnis: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/HandelundVertrieb/Ladesaeulenkarte/Ladesaeulenkarte_node.html). Dadurch wird gewährleistet, dass der Akteur die technischen Anschlussbedingungen und Anforderungen der Ladesäulenverordnung (LSV) einhalten kann. Nach Eigenaussage der Bundesnetzagentur veröffentlicht diese „bewusst nur die Ladepunkte, die den Anforderungen der LSV genügen, um somit ein besonderes Augenmerk auf die technische Sicherheit der Anlagen zu legen.“ Sofern die Ladepunkte nicht bei der Bundesnetzagentur verzeichnet sind, da sie ggf. im Testbetrieb laufen, gelten sie formal nicht als Referenzprojekte im Realbetrieb.
3. Für den betreffenden Ladepunkt muss ferner Eichrechtskonformität nachgewiesen oder nachweislich durch die zuständigen Behörden in Aussicht gestellt sein.
Der Antragsteller muss die Gewähr bieten, die beantragten Ladestationen im Falle eines Zuschlages tatsächlich auch betreiben zu können, und dies durch den Nachweis von Referenzprojekten belegen. Reine „Platzhalter-Bewerbungen“ ohne Chance auf Realisierung sind nicht zulässig.
Genehmigungsgrundlage und Sondernutzungserlaubnis:
Nach der Bauordnung sind Ladesäulen nicht genehmigungspflichtig. Es handelt sich im Grundsatz um Automaten, deren Errichtung formell verfahrensfrei ist. Für die Errichtung der Ladesäule auf einer öffentlichen Fläche ist allerdings eine Sondernutzungserlaubnis auf vertraglicher Grundlage erforderlich. Daher wird für das Aufstellen einer Ladesäule ein Vertrag zwischen dem Investor als Gestattungsnehmer und der LHS geschlossen (Gestattungsvertrag). Auf das Erheben einer Sondernutzungsgebühr wird dabei verzichtet. Bis auf Weiteres wird davon ausgegangen, dass die Errichtung der Ladeinfrastruktur überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Verwaltungsgebühren sowie Gebühren, die unmittelbar mit der Errichtung der Ladepunkte zusammenhängen (wie die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung und die Anordnung der Baumaßnahme) werden dagegen seitens der LHS vom Investor voll erhoben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dieser Bekanntmachung um eine freiwillige Bekanntmachung im Sinne des § 40 Abs. 4 VgV handelt, die nicht zur Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 97 ff. GWB und der VgV führt.
Sonstige rechtliche und technische Vorgaben für die Ladepunkte
1. Genehmigungsgrundlage und Sondernutzungserlaubnis:
Siehe III.2.2)
Der Betrieb der Ladesäule wird für eine Laufzeit von zunächst 15 Jahren für Schnell-Ladeinfrastruktur gewährt. Ausschlaggebend sind die Vereinbarungen und Regelungen in den jeweiligen Verträgen. In diesen werden auch Details zur Endschaftsregelung und möglichen Vertragsverlängerungen getroffen.
2. Anforderungen an die Ladeinfrastruktur:
Die Ladestation wird von jedem Investor in eigener Verantwortung aufgestellt. Investor und Betreiber haben für die Erfüllung der jeweils geltenden Bestimmungen für die Ladeinfrastruktur Sorge zu tragen. Insbesondere gelten folgende Verordnungen:
— Ladesäulenverordnung LSV www.gesetze-im-internet.de/lsv/index.html
— technische Anschlussbedingungen TAB des Netzbetreibers www.stuttgart-netze.de/partner/services/technische-anschlussbedingungen/
Über die Ladesäulenverordnung hinausgehend gelten folgende Mindestbedingungen an die Hardware:
Es sollen jeweils Triple-Charger (mit Steckern Typ 2, Combo 2 (CCS) und CHAdeMO) zum Einsatz kommen.
Es sollen Modelle mit angeschlossenem Lastverteilschrank verwendet werden.
Abweichungen sind zu begründen und können zum Ausschluss führen.
Bei Errichtung ist außerdem auf einen deutlich erkennbaren Anfahrschutz zu achten.
3. Tarifmodell und Bezahlsystem an der Ladesäule:
Die Ladesäulenverordnung regelt den diskriminierungsfreien Zugang zu den öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Die LHS macht keine über die bundesweite Regulierung hinausgehenden Vorgaben bezüglich verwendetem Bezahlsystem oder Tarifmodell. Über die Preisfindung kann und wird der freie Markt entscheiden. Zeitkomponenten (bspw. Blockiergebühren) als Tarifbestandteil sind dabei im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Auf die bestehenden Vorgaben des Eichrechts, der Preisangabenverordnung, des Wucherverbotes und anderer einschlägiger Regularien wird hingewiesen.
Alle Betreiber von Ladepunkten müssen darüber hinaus in geeigneter Weise (beispielsweise durch Roaming-Vereinbarungen mit Intercharge/Hubject) Interoperabilität zwischen den einzel-nen im Stadtgebiet Stuttgart verbreiteten Bezahlsystemen (Ladekarten, Lade-Apps etc.) herstellen. Sie verpflichten sich dabei, im Zuge des Roamings ein maximales Zugangsentgelt (je kWh) in Höhe ihres eigenen Endkundenpreises zu erheben. Sollte der Ladepunktbetreiber keinen eigenen Endkundenpreis festlegen, so wird der Preis des ad-hoc-Ladens als Grundlage für das maximale Zugangsentgelt herangezogen.
4. Betriebskonzept und Störungsbehebung:
Ladesäulenbetreiber haben den Nachweis eines Betriebskonzeptes zu erbringen, das durchgehende Erreichbarkeit (telefonisch oder per Mail) im Störungsfall und Zugriff aus der Ferne (Remotefähigkeit) gewährleistet.
Störungsbehebung ist durch Service-Mitarbeiter vor Ort zu gewährleisten, mindestens werktags von 8.00-17.00 Uhr; Reaktionszeit für die Störungsbehebung in diesem Zeitraum: 8 Zeitstun-den. Leistungsumfang der Störungsbehebung (Second-Level-Support):
— Festlegung eines verantwortlichen Ansprechpartners,
— Vor Ort: Funktionsprüfung, Fehleridentifikation, Schutzmaßnahmen,
— Schnellbehebung mit Standard-Hilfsmaterial oder Außerbetriebnahme zu Reparaturzwecken und Bereitstellen einer Interimslademöglichkeit,
— Bereitstellung eines Ersatzgerätes und/oder einer Interimslademöglichkeit (AC-seitig) vor Ort.
5. Stromlieferung:
In jedem Ladepunkt befindet sich ein Stromzähler. Die Ladesäule gilt als Endverbraucher – es herrscht freie Anbieterwahl für den Ladesäulenbetreiber für den Bezug des Stroms. Zwingende Vorgabe ist jedoch, dass ausschließlich zertifizierter Öko-Strom abgegeben wird.
Ort: S. VI.3)
Land: Deutschland
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei dieser Bekanntmachung um eine freiwillige Bekanntmachung im Sinne des § 40 Abs. 4 VgV handelt, die nicht zur Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 97 ff. GWB und der VgV führt.
Ort: S. VI.4.3)
Land: Deutschland