Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Süd II des Landkreises Rastatt Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 070-179265
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://landkreis-rastatt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Süd II des Landkreises Rastatt
Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Süd II des Landkreises Rastatt
Landkreis Rastatt
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen für das Buslinienbündel Landkreis Rastatt Süd II mit den KVV-Buslinien 245, 246, 248, 262, 263, 264, 265 und 266. Die Betriebsaufnahme erfolgte zum Fahrplanwechsel Dezember 2017.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Süd II des Landkreises Rastatt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwäbisch Hall
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74523
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt an dieser Stelle eine Eingabe zwingend verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um die tatsächlichen Auftragswerte. Die Auftragssummen unterliegen als Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers der Geheimhaltung.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Landkreis Rastatt
Der Landkreis Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV hat den bisherigen Auftragnehmer des Linienbündels Süd II ab 1.5.2021 mit einem Nachtrag (Auftragsänderung) beauftragt. Auf der Grundlage eines Gremienbeschlusses wurde zum verbesserten ÖPNV-Anschlusses des Nationalparks Schwarzwald die Bestandslinie 245 zur Regiobuslinie X 45 „Baden-Baden – Ruhestein“ aufgewertet und umsteigefrei zum Nationalparkzentrum Ruhestein verlängert. Gleichzeitig wurde flankierend das Zubringernetz zum Nationalpark (Linien 263 und 264) ebenfalls ausgebaut.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwäbisch Hall
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74523
Land: Deutschland
Die Zusatzleistungen der aktuellen Änderung betragen insgesamt ca.10 700 Jahresfahrplanstunden.
Der zusätzliche Bedarf (verbesserte ÖPNV-Anbindung des Nationalparks Schwarzwald) ist erst nach Abschluss des Verkehrsvertrags über Verkehre im Linienbündel Süd II eingetreten. Die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen. Ein Auftragnehmerwechsel wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den Landkreis Rastatt verbunden. Betrieblich wäre ein Umstieg für den Fahrgast nicht zu vermeiden und die Abstimmung der Regiobuslinie mit den Zubringerlinien nicht möglich.. Auch mit Blick auf die personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigung kommt im Ergebnis für die Erbringung der Leistung nur der derzeitige Betreiber des Linienbündels in Betracht. Die Festlegung auf die Erweiterung der bestehenden Linie 245 zur Regiolinie X 45 erfolgt auch nicht künstlich, das heißt willkürlich (bestehende Vorgaben des Regiobusprogramms des Landes Baden-Württemberg).