491 Baustelleneinrichtung – Baustrom Referenznummer der Bekanntmachung: SPM-2021-0009
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtpark-mannheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
491 Baustelleneinrichtung – Baustrom
Die komplette Baustromversorgung und die Baubeleuchtung ist zu errichten, vorzuhalten und am Ende der Bauzeit zu demontieren.
Mannheim
Baustromanlage für ca. 30 Monate
Baustromverteiler:
— 1 x Anschlussschrank,
— 1 x Gruppenverteiler,
— 1 x Containerverteiler,
— 2 x Kranverteiler,
— 4 x Endverteiler,
— 3 x Beleuchtungsverteiler.
Kabel für Baustromanlage:
— ca. 90 m H07RN-F 5G185,
— ca. 26 m H07RN-F 5G120,
— ca. 140 m H07RN-F 5G70,
— ca. 375 m H07RN-F 5G25,
— ca. 5 m H07RN-F 5G16,
— ca. 1 000 m H07RN-F 3G2,5,
— ca. 40 m H07RN-F 3G4.
Flucht- und Verkehrswegbeleuchtung:
— ca. 74 Langfeldleuchten,
— ca. 8 Strahler 4 000 lm,
— ca. 12 Strahler 10 000 lm,
— ca. 22 Sicherheitsleuchten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärung auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifizierungsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärung (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ ist erhältlich: siehe Vergabeunterlagen.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärung auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifizierungsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärung (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ ist erhältlich: siehe Vergabeunterlagen.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmern sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärung auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifizierungsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärung (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ ist erhältlich: siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Vergabestelle der Stadtpark Mannheim gemeinnützigen GmbH, Gartenschauweg 12, 68165 Mannheim, Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Zur Prüfung des Vergabeverfahrens im Hinblick auf das Vorliegen von Vergaberechtsverstößen können die Bieter einen Nachprüfungsantrag bei der vorgenannten Vergabekammer stellen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur zulässig ist, soweit der Bieter:
— den Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zur Angebotsabgabe gerügt hat.
Darüber hinaus muss der Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des AG, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden. Anderenfalls ist dieser verspätet und somit unzulässig.