Rückhalteraum Breisach/Burkheim / Teil 5: Ingenieurleistungen für den Gewässerausbau
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Postleitzahl: 79114
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/WasserBoden/IRP/Seiten/default.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Rückhalteraum Breisach/Burkheim / Teil 5: Ingenieurleistungen für den Gewässerausbau
Im Rahmen der Errichtung des Rückhalteraums Breisach/Burkheim ist der Gewässerausbau innerhalb des Raumes sowie außerhalb des Raumes anzupassen und auszubauen. Innerhalb des Rückhalteraumes sind Schluten auszubaggern, Brücken und Durchlässe zu errichten, Furten anzulegen und Wege auszubauen.
Außerhalb des Rückhalteraums wird ein drainierendes Grabensystem errichtet. Hierfür sind neben den neu anzulegenden Gräben auch Brücken, Durchlässe und Regulierungsbauwerke zu errichten. Teilweise werden bestehende Gräben ausgebaggert bzw. an das neu zu errichtende Gewässersystem angeschlossen.
Neben der reinen Objektplanung ist für Bauwerke, für welche es keine Typenstatik gibt, auch eine Tragwerksplanung zu erbringen. Dies gilt insbesondere für die Ortbeton-Brücken und Regulierungsbauwerke.
Die Planunterlagen zum Vorhaben sind unter folgender Website abrufbar: http://vof.istw.de/VV_IRP/RHRBB_Info_VgV.html.
Sitz des RP in Freiburg, Standort des RHR im Landkreis Breigau-Hochschwarzwald in den Gemeinden Breisach und Vogtsburg
Für den Rückhalteraums Breisach/Burkheim ist die Infrastruktur für Gewässer und Wege innerhalb und außerhalb des Rückhalteraums anzupassen. Diese Leistungen bilden einen gemeinsamen Planungsauftrag, welcher in mehreren Baulosen ausgeschrieben werden soll.
Als Planungsleistungen gemäß HOAI werden Teile der Leistungsphase 3, als Wiederholungsleistung sowie die Leitungsphasen 5-9 für die Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 sowie Tragwerksplanung (als besondere Leistung) gem. § 51 HOAI angefragt.
Das wesentliche Planungs- und Leistungssoll wird wie folgt zusammengefasst:
— Objektplanung für die neu anzulegenden Gewässer (Gräben), die zu ertüchtigenden bzw. auszubauenden Gewässer (Bäche und Schluten) sowie innerhalb der Gewässer erforderliche Furten,
— Objektplanung für die diversen Brücken und Durchlässe. Hierbei ist eine möglichst hohe Standardisierung der Bauwerke über Fertigteile gefordert,
— Tragwerksplanung für Stahlbetonbrücken und Stahlbetonregulierungsbauwerke, als besondere Leistung.
Die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses sind zu beachten.
Die Ausführungsplanung hat 2021/22 zu erfolgen. Die Ausführungsplanung hat in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erfolgen.
Die Ausschreibungen und die Bauüberwachung erfolgen für die einzelnen Baulose zeitlich gestaffelt.
Die Planunterlagen zum Vorhaben sind unter folgender Website abrufbar: http://vof.istw.de/VV_IRP/RHRBB_Info_VgV.html
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rückhalteraum Breisach/Burkheim / Teil 5: Ingenieurleistungen für den Gewässerausbau
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wörth
NUTS-Code: DEB3E Germersheim
Postleitzahl: 76744
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]7
Internet-Adresse: https://www.inros-lackner.de/de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus: „Allgemeine Hinweise zur Anrufung der Vergabekammer“ der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe vom 26.3.2018:
„.. 2. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe/Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
3. Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Es ist auch darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 161 Abs. 1 und 2 i.V. m. § 97 Abs. 6 GWB) und dass gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt wurde (§ 160 Abs. 3 GWB). Die sonstigen Beteiligten sollen, soweit bekannt, benannt werden (§ 161 Abs. 2 GBW). 4. Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB. In der Regel darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Kalendertage bei Versand auf elektronischem Wege geschlossen werden.
5. Die Durchführung des Verfahrens löst nach § 182 GWB Gebühren aus, die in der Regel mindestens [Betrag gelöscht] EUR und höchstens [Betrag gelöscht] EUR betragen. Voraussetzung für eine Verfahrenseinleitung ist die Zahlung eines Vorschusses von mindestens [Betrag gelöscht] EUR. Soweit ein Verfahrensbeteiligter unterliegt, hat er die Kosten einschließlich der gegnerischen notwendigen Aufwendungen und ggf. die Kosten der Beigeladenen zu tragen. Hierzu können auch Rechtsanwaltskosten zählen, wenn die Beiziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
6. Die Partei, die unterliegt, kann mit der sofortigen Beschwerde das Oberlandesgericht Karlsruhe anrufen (§171 Abs. 3 GWB). Die Beteiligten müssen sich dort grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 172 Abs. 3 GWB).“
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html