Rahmenvereinbarung für den Bezug von Cisco-Komponenten Referenznummer der Bekanntmachung: LTBW–4422-04-RV Cisco
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landtag-bw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für den Bezug von Cisco-Komponenten
Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Cisco-Komponenten.
Stuttgart
— Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Cisco-Komponenten,
— Eine Rabattabfrage auf die „Global-Price-List- EMEA“ der Firma Cisco,
— Beratungsleistungen bei der Auswahl der benötigten Cisco-Komponenten,
— Unterstützungsleistungen bei der Implementierung,
— Herstellergarantie mit Service und Supportlösung (SmartNet) gem. den Angagen in Anlage A — Produkt- und Preistabelle für unterschiedliche Laufzeiten von 12, 36 und 60 Monaten je nach Bedarf,
— Laufzeitverlängerungen bestehender Lizenzen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvereinbarung für den Bezug von Cisco-Komponenten
Ort: Leinfelden-Echterdingen
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
— den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt hat.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.