BauRisk_1078_2021 Referenznummer der Bekanntmachung: BauRisk_1078_2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Winnenden
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 71364
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]00
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rems-murr-kliniken.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lutzabel.com
Abschnitt II: Gegenstand
BauRisk_1078_2021
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags ist eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung für den Bauherrn, alle Planer, sowie alle an der Bauausführung Beteiligten für das Bauvorhaben „Teilneubau, Umbau und Sanierung Funktionsbau, Umbau und Sanierung im Bestand – RMK Schorndorf“ in Schorndorf, Schlichtener Straße 105 (umfasst das Baustellengelände, die für das Bauvorhaben genutzten Lager- und Verkehrsflächen sowie die Verbindungswege zwischen diesen Orten) mit ca. 11 800 m2 BGF an die aktuellen baulichen, medizinischen, hygienischen, pflegerischen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen und Vorschriften während des Betriebs. Die Bauleistungs-Versicherung beträgt [Betrag gelöscht] EUR (vorläufiger brutto Auftragswert /Bau-Planungskosten). Alle Baubeteiligten (Planung + Ausführung) werden durch die Versicherung abgesichert und müssen keine eigene Vers. mehr vorhalten.
Schorndorf
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags ist eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung für den Bauherrn für alle Planer, sowie alle an der Bauausführung Beteiligten für das Bauvorhaben „Teilneubau, Umbau und Sanierung Funktionsbau, Umbau und Sanierung im Bestand – RMK Schorndorf“ mit ca. 11 800 m2 BGF an die aktuellen baulichen, medizinischen, hygienischen, pflegerischen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen und Vorschriften während des Betriebs. Alle Baubeteiligten (Planung+Ausführung) werden durch die Versicherung abgesichert und müssen keine eigene Vers. mehr vorhalten.
Das Krankenhaus Schorndorf, errichtet Ende der 1960er Jahre mit einem Erweiterungsbau aus 1995, soll in mehreren Bauabschnitten saniert und den aktuellen baulichen, medizinischen, hygienischen, pflegerischen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen und Vorschriften angepasst werden. Das Gesamtraumprogramm der voraussichtlich 3 Bauabschnitte beträgt ca. 20 000 m2. In einem ersten Bauabschnitt ist der Funktionsbau neu herzustellen mit Technik- und Verkehrsflächen von ca. 11 800 m2 BGF und einer Nutzfläche von ca. 5 620 m2. Dabei ist der Anschluss an das Bestandsbettenhaus West mit entsprechenden Eingriffen mitzuplanen.
Der Beginn liegt in der Vergangenheit; frei von bekannten Schäden bis 3.5.2021.
Verlängerung des Versicherungsschutzes für den Fall einer verlängerten Bauzeit. Nachhaftung 12 Monate.
Für die Vertragsverlängerung ist eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung an den Versicherer erforderlich. Der Versicherer verzichtet auf eine Zuschlagsprämie für die Vertragsverlängerung, sofern diese 6 Monate insgesamt nicht übersteigt. Für den Zeitraum danach für weitere 12 Monate gegen Prämienzuschlag in Höhe von 1/12 des bisherigen Prämiensatzes je Monat Verlängerung, berechnet aus der Versicherungssumme.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Der Bieter/jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft muss als Risikoträger zum Betrieb der ausgeschriebenen Versicherungssparte(n) in einem Staat der EU zugelassen sein und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb in der EU erfüllen. Als Nachweis ist mit dem Teilnahmeantrag eine Kopie der Zulassung der Aufsichtsbehörde (ggfs. mit beglaubigter Übersetzung) beizufügen.
2) Mit dem Angebot sind Eigenerklärungen darüber vorzulegen, dass der Bieter/jedes Mitglied der Bietergemeinschaft in den vergangenen 3 Jahren:
— weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB,
— nicht zahlungsunfähig ist, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrensmangels Masse nicht abgelehnt worden ist, er sich nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt ist, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB,
— weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend,
— weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, mit einem anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, § 124 Abs. 1 N.4 GWB,
— keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB,
— in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB,
— dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt,
— dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt.
Der Bieter/jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat mit dem Teilnahmeantrag sein aktuelles Rating nach Standard & Poors oder einer vergleichbaren anderen unabhängigen Ratingagentur mitzuteilen.
Der Bieter/jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft muss ein aktuelles Rating von mindestens A nach Standard & Poors oder einer vergleichbaren, anderen unabhängigen Ratingagentur besitzen oder einen vergleichbaren Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbringen.
1. Eigenerklärung zu Referenzen über die Zeichnung von vergleichbaren Versicherungsverträgen, die in den letzten 3 Jahren beendet wurden oder derzeit noch bestehen
Die Referenzliste muss eine Umschreibung der Tätigkeit des Auftraggebers, die Bezeichnung des versicherten Projekts (Bauvorhaben, versicherte Personen/Unternehmen etc.), Bausumme des versicherten Bauvorhabensinkl. der Kosten für Neben- und Planungsleistungen bzw. Deckungssumme, übernommene Zeichnungsquote,Versicherungsbeginn und das (geplante) Versicherungsende beinhalten. Die Forderung nach Offenlegung des Referenzgebers mit Name und Anschrift behält sich die Auftraggeberin zum Zwecke der Eignungsprüfung,insbesondere in Zweifelsfällen vor.
2. Angabe des Namens, der beruflichen Qualifikation und der Erfahrungen des Ansprechpartners für die Vertragsabwicklung und des Ansprechpartners für die Schadenabwicklung sowie der jeweiligen Vertreter (für Los 1).
3. Vorstellung der personellen Ausstattung für die Bearbeitung und Regulierung von Schadenfällen aus vergleichbaren Versicherungsverträgen durch Angabe der Anzahl der Mitarbeiter der Schadenabteilung(en) und deren Qualifikationen (für Los 1).
4. Eigenerklärung zum Einsatz von Unterauftragnehmern/Dritten und Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers.
1) Es sind mindestens 3 Referenzen aus dem Zeitraum der letzten 5 Jahre (seit 05/2016) zur Versicherung von Hochbauprojekten mit einer vergleichbaren Projektsumme (mind. EUR 25 Mio.) nachzuweisen. Weiter muss Bieter/ die Bietergemeinschaft über qualifiziertes eigenes Personal für die vertragliche Abwicklung sowie in den Bereichen Schadensabwicklung Bauleistung und Haftpflichtregulierung verfügen.
2) Die Unternehmen müssen in der Lage sein, den Geschäftsverkehr in deutscher Schrift und Sprache abwickeln zu können.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRYXU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.