Rabattvereinbarung gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff Onasemnogene abeparvovec-xioi
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/baden-wuerttemberg
Abschnitt II: Gegenstand
Rabattvereinbarung gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zum Wirkstoff Onasemnogene abeparvovec-xioi
Rabattvereinbarung gem. § 130 a Abs. 8 SGB V über die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Onasemnogene abeparvovec-xioi (Zolgensma®).
Die Vereinbarung betrifft ausschließlich die Gewährung von Rabatten für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Onasemnogene abeparvovec-xioi (Zolgensma®). Grundlage der Vereinbarung ist § 130 a Abs. 8 SGB V.
Die Vereinbarung hindert die Parteien nicht daran, weitere Vereinbarungen gemäß § 130 a Abs. 8 SGB V oder gemäß § 130 c Abs. 1 SGB V über die vertragsgegenständlichen, wirkstoffgleiche oder andere Arzneimittel abzuschließen (keine Exklusivität).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Für das ausschließlich vom Beschaffungsbedarf des Auftrages umfasste Arzneimittel mit dem Wirkstoff Onasemnogene abeparvovec-xioi in den vom Vertrag umfassten Darreichungsformen (der Auftraggeberin kommt es auf die rabattierte, wirtschaftliche Versorgung ihrer Versicherten gerade mit dem Originalpräparat an) existiert auf dem Markt nur ein patentgeschütztes Arzneimittel der Novartis Gene Therapies EU Limited. Es liegt deshalb ein Alleinstellungsmerkmal i. S. des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV vor. Die Anforderungen an die Auftragsausführung, insbesondere die Gewährleistung der hinreichenden und ständigen Lieferfähigkeit der vertragsgegenständlichen Arzneimittel, können tatsächlich nur von der Novartis Gene Therapies EU Limited erfüllt werden. Die Auftragsvergabe an andere pharmazeutische Unternehmer als den bezuschlagten Auftragnehmer ist deshalb ausgeschlossen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dublin 9
NUTS-Code: IE Éire / Ireland
Postleitzahl: D09C6X8
Land: Irland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.4.2016 geltenden Fassung:
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
a. gegen § 134 verstoßen hat oder
b. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
[...]
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
[...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]