Mitwirkungsleistungen im Projekt Aufbau und Betreuung eines kommunalen Pegelmessnetzes in Baden-Württemberg Referenznummer der Bekanntmachung: 4500799410/43
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 721 / 5600-1496
Fax: +49 721 / 5600-1676
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lubw.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mitwirkungsleistungen im Projekt Aufbau und Betreuung eines kommunalen Pegelmessnetzes in Baden-Württemberg
Mitwirkungsleistungen in folgenden Bereichen:
— Beratung der Pegelbetreiber zur Ertüchtigung der Messstellen für die Integration in die HVZ-Datenbanken,
— Integration kommunaler Pegel in FLIWAS,
— administrative Betreuung der Pegelbetreiber,
— gezielte Akquise von Pegeln mit besonderer Bedeutung für das Land (z. B. HRB-Pegel),
— Erstellung von Konzepten zur Datenarchivierung und Erhebung von Kennwerten für kom-munale Pegel.
Siehe II.1.4).
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Vereinbarung zwischen 2 öffentlichen Auftraggebern entsprechend § 108 Abs. 6 GWB.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Mitwirkungsleistungen im Projekt Aufbau und Betreuung eines kommunalen Pegelmessnetzes in Baden-Württemberg
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 721 / 926-8730
Fax: +49 721 / 926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.