Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 i. V. m dem 4. Teil des GWB für das Linienbündel Landau Referenznummer der Bekanntmachung: TED-Bekanntmachung 2020/S 210-513188
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68159
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 i. V. m dem 4. Teil des GWB für das Linienbündel Landau
Die Stadt Landau in der Pfalz sowie der Landkreis Südliche Weinstraße beabsichtigen gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 11.12.2022 für das VRN-Linienbündel Landau einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2032 zu vergeben. Die Aufgabenträger bedienen sich des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH — beide B1 3-5, 68159 Mannheim — als gemeinsame Vergabestelle.
Landkreis Südliche Weinstraße und Stadt Landau in der Pfalz.
Das Linienbündel Landau besteht aus den VRN-Buslinien 535, 536, 537, 538 und 539 deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann.
Die Vorgaben in Ziffer II.2.4) und II.2.14) sind Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung.
Die im Rahmen des Verkehrsvertrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen der Nahverkehrspläne der Aufgabenträger sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden.
Das Verkehrskonzept des Linienbündels soll im Rahmen des „Landau-Takt 2022“ neu konzeptioniert werden.
Es muss die gesamte Kernstadt mit einer Taktung von mind. 30 Min. bzw. die Stadtdörfer Mörlheim und Dammheim sowie der weitere Verlauf der Linie 539 mit einer Taktung von mind. 60 Min. in Form eines Linienverkehrs bedient werden. Mörzheim, Wollmesheim, Arzheim, Godramstein und Nußdorf müssen über ein On-Demand-Angebot erschlossen werden, das auf die im Umland verkehrenden Linien abgestimmt ist. Die Bedienzeit aller Angebote und Linien erstreckt sich von mindestens 6 Uhr bis 21 Uhr. Die Bedienung der Gewerbegebiete muss an die Schichtzeiten angepasst werden, grundsätzlich mind. mit einem 60-Minuten-Takt erfolgen. Außerdem ist eine dichte Erschließung des Innenstadtrings inklusive der Verknüpfung mit dem Hauptbahnhof wichtig, um das umsteigefreie Erreichen der Innenstadt aus allen Stadtdörfern und Stadtteilen zu ermöglichen.
Für den Spät- und Nachtverkehr ist ein On-Demand-Angebot für das gesamte Stadtgebiet vorzuhalten (21- 6 Uhr). Für den Schülerverkehr sind Verstärkerfahrten vorzusehen.
Der zentrale Omnibusbahnhof (ZOB) wird ausgebaut und die Infrastruktur wird durch 3 weitere Knotenpunkte ergänzt, an denen Umstiege auf zahlreiche Stadt- und Regionalbuslinien sichergestellt werden müssen. Diese werden an den Haltestellen Deutsches Tor (Nord), Westbahnhof/Westring (West) und Südring/Xylanderstr. (Süd) eingerichtet.
Zur Ermittlung der Nachfragewerte des Linienbündels ist ein automatisches Fahrgastzählsystem einzusetzen.
Folgende Regelungen zur Tariftreue und Sozialstandards sind zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:
Aufgrund der Arbeitsmarktsituation in der Metropolregion Rhein-Neckar und der Wirtschaftsregionen Vorder- und Südpfalz wird der künftige Betreiber verpflichtet, seinen Beschäftigen zur Sicherung einer ausreichenden Qualifikation des Fahrpersonals bei der Ausführung der Leistung mindestens gemäß LTTG entsprechend der repräsentativ erklärten Tarifverträgen festgelegte Entgelt zu zahlen sowie die in diesen Tarifverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen zu garantieren. Weitere Vorgaben finden Sie unter https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landestariftreuegesetz-lttg/. Diese Verpflichtung gilt für die gesamte Laufzeit des neuen Vertragszeitraumes dynamisch, also stets mit Bezug auf die jeweils noch erfolgenden Anpassungen der Tarifverträge in der Zukunft. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren. Zusätzlich zu den tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schichtmaximal 60 Minuten betragen.
Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen.
Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine 1-malige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mind. 2 Std, die am Wohnort (Stadtteil) des Mitarbeiters oder an einem Betriebsstandort mit adäquaten Sozialräumen beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Std dauert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:
Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.
Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Landau sind hier eingestellt:
Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar
https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf mit dem Ergänzungsband 2009
https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_region_westpfalz_2009.pdf dem Ergänzungsband 2011
https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf und dem Ergänzungsband 2013
Nahverkehrsplan Stadt Landau und Landkreis Südliche Weinstraße
https://vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nvp_stadt_landau_und_landkreis_südliche_weinstraße.pdf
Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_stand_19.12.2019.pdf
Die Vergabe des Linienbündels Landau wurde bereits mit der TED-Bekanntmachung 2020/S 210-513188 am 28.10.2020 in einem gemeinsamen Verfahren mit dem Linienbündel Neustadt veröffentlicht. Die betroffenen Aufgabenträger haben sich gemeinsam mit der Vergabestelle nach Ablauf der erforderlich einzuhaltenden Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG von 3 Monaten, nach deren Ablauf kein eigenwirtschaftlicher Antrag eingereicht wurde, dazu entschlossen, die Verkehrsleistung des Linienbündels Landau in einem eigenständigen Vergabeverfahren durchzuführen. Die erneute Veröffentlichung dieser Vorinformation ist daher, da technisch nicht anders möglich, nur nachrichtlich und setzt keine erneuten Fristen nach § 12 Abs. 6 PBefG in Gang.