Land Baden-Württemberg – Vergabe einer Projektträgerschaft zur Abwicklung und Umsetzung von Förderprogrammen im Bereich Bioökonomie Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/3613
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70182
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mlr.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Land Baden-Württemberg – Vergabe einer Projektträgerschaft zur Abwicklung und Umsetzung von Förderprogrammen im Bereich Bioökonomie
Das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz plant die zeitnahe Umsetzung der Förderprogramme
— F&E-Förderprogramm „Nachhaltige Bioökonomie als Innovationsmotor für den Ländlichen Raum“ und
— „Bioökonomie Innovations- und Investitionsprogramm für den Ländlichen Raum (BIPL)“).
Für die Abwicklung soll ein externer Dienstleister als sogenannten Projektträger beauftragt werden. Dieser Projektträger soll bei der operativen Durchführung der Förderprogramme beraten und unterstützen.
Stuttgart
Mit der ressort-übergreifenden Landesstrategie „Nachhaltige Bioökonomie Baden-Württemberg“ wird angestrebt, Baden-Württemberg zu einer Leitregion für biobasiertes, kreislauforientiertes Wirtschaften zu entwickeln. Durch innovative, bioökonomische Lösungsansätze will die Landesregierung die baden-württembergische Wirtschaft auf ein klimaneutrales und umweltverträgliches Fundament stellen, neue Wirtschaftsfelder besetzen und attraktive und zukunftsfähige Arbeitsplätze im ländlichen Raum schaffen. Damit verbunden ist ein Systemwechsel in der Art und Weise, wie Güter nachhaltig produziert, genutzt und am Ende ihrer Lebensdauer in den Stoffkreislauf zurückgeführt bzw. auch energetisch verwertet werden können. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) verantwortet dabei den Bereich Bioökonomie im Ländlichen Raum.
Im Rahmen des F&E-Förderprogramms „Nachhaltige Bioökonomie als Innovationsmotor für den Ländlichen Raum“ vergibt das MLR Projektmittel an Forschungseinrichtungen und Verbünde zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen. Die zu Grunde liegende Bekanntmachung zum F&E-Förderprogramm wurde am 18. Juni 2020 veröffentlicht.
Mit dem F&E Förderprogramm „Nachhaltige Bioökonomie als Innovationsmotor für den Ländlichen Raum“ möchte das MLR den Technologie- und Wissenstransfer im Bereich der nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Ressourcen aus der regionalen Land- und Forstwirtschaft unterstützen, um den oben genannten Systemwechsel zu ermöglichen. Bei der Auswahl neuer Technologien und Prozesse sollen neben ökonomischen Überlegungen und der Verbraucherorientierung, die zu erwartende Beiträge zu den übergeordneten Zielen der Landesstrategie, z. B. zur nachhaltigen Erschließung und Produktion erneuerbarer und rezyklierbarer Roh- und Wirkstoffe, zum Ausbau des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe, zur Reduktion der Treibhausgasemissionen, zur Schonung natürlicher Ressourcen und der Umwelt, zur Rückgewinnung von Nährstoffen, zur Stärkung von Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen sowie zu Hygiene, Sicherheit und Rückverfolgbarkeit in der Lebensmittel-Wertschöpfungskette berücksichtigt werden. Ziel dieses Programms ist es, vielversprechende Ansätze während einer Förderung von bis zu 3 Jahren für die Umsetzung in die Praxis vorzubereiten. Das Programm ist mit 6,6 Mio. EUR ausgestattet.
In den Jahren 2021 und 2022 sind im Zuge der Maßnahme „Zukunftsland – Stärker aus der Krise“ weitere Mittel für „Bioökonomie Innovations- und Investitionsprogramme für den Ländlichen Raum (BIPL)“ von bis zu 35 Mio. EUR vorgesehen. Diese Mittel sollen ebenfalls aufgrund von Förderbekanntmachungen vergeben werden. Diese sind in Vorbereitung. Diese Förderbekanntmachungen richten sich stärker an Praktiker und Unternehmen. Gefördert werden industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung in ausgewählten Förderbereichen (BIPL-Innovationsprogramm) sowie Investitionen in innovative Betriebsstätten entlang der Agrar- und Forstwertschöpfungskette und bei damit verbundenen Unternehmen (BIPL-Investitionsprogramm). Inhaltliche Förderschwerpunkte sind:
— Weiterentwicklung des Biogasanlagenbestandes „Post-EEG“,
— Nachhaltige, bio-basierte und funktionalisierte Materialien, Fasern und Textilien einschließlich Verbundwerkstoffe,
— Aufbau von Lignin-basierten Wertschöpfungsketten,
— Reallabore zur Schließung regionaler Stoffkreisläufe und zur nachhaltigen Versorgung mit Nährstoffen und Proteinen aus der Region.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt das MLR für die zeitnahe und effiziente Umsetzung der Förderprogramme (F&E-Förderprogramm „Nachhaltige Bioökonomie als Innovationsmotor für den Ländlichen Raum“ und „Bioökonomie Innovations- und Investitionsprogramme für den Ländlichen Raum (BIPL)“) die Beauftragung eines externen Dienstleister als so-genannten Projektträger. Dieser Projektträger soll bei der operativen Durchführung der Förderprogramme beraten und unterstützen.
Abschnitt IV: Verfahren
Verkürzte Teilnahmefrist aufgrund förderrechtlicher Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Angaben unter den Ziffern II.1.7) und V.2.4) handelt es sich um auszufüllende Pflichtfelder. Aus Gründen der Geheimhaltung sind hier fiktive Werte eingetragen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZDT0X
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.