Integrierte Dokumentenprüf-, Ausweislese-, Fahndungs- und Bearbeitungsanwendung (IDAFBA)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.polizei-bw.de/Dienststellen/PTLSPol/Seiten/default.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Integrierte Dokumentenprüf-, Ausweislese-, Fahndungs- und Bearbeitungsanwendung (IDAFBA)
Anpassung einer integrierten Dokumentenprüf-, Ausweislese-, Fahndungs- und Bearbeitungsanwendung (IDAFBA) sowie Anbindung von Visocore Inspect und Visocore Ident an Visocore Connect nebst Anbindung an weitere polizeiliche Anwendungen sowie Softwarepflegeleistungen.
Anpassung einer integrierten Dokumentenprüf-, Ausweislese-, Fahndungs- und Bearbeitungsanwendung (IDAFBA) sowie Anbindung von Visocore Inspect und Visocore Ident an Visocore Connect nebst Anbindung an weitere polizeiliche Anwendungen sowie Softwarepflegeleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Eine der wichtigsten Vorgaben an einen Auftragnehmer ist die Integration der neuen Funktionalität in die bisher verwendete, landesweit ausgerollte Prüfsoftware Inspect. Die Prüfoberfläche von Inspect wird daher von allen Nutzern auch zukünftig als zwingend notwendig erachtet. Bisherige Softwarealleinanbieter können aus rechtlichen Gründen bei eigenen Weiterentwicklungen nur eine OEM Version der Inspect Software von der Bundesdruckerei (BDR) nutzen, die aber über keine grafische Funktionsoberfläche von Inspect verfügt. Die grafische Oberfläche der BDR ist urheberrechtlich geschützt. Die für den Auftraggeber erforderlichen Funktionalitäten aus der Inspect Software (BDR) müssten daher erst zeit- und kostenaufwändig durch eine Fremdfirma reprogrammiert/nachgebaut werden. Ein Nachbau bzw. Nachbildung der gewünschten Oberfläche ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich. Im Ergebnis werden für eine Fremdprogrammierung, die zu einer gleichwertigen Funktionsoberflächenprogrammierung führt, hohe zusätzliche Kosten notwendig. Erst danach kann die eigentliche Sotwareentwicklung/Anpassung IDAFBA aufgesetzt werden. Bei einer Fremdprogrammierung muss man erst die notwendigen Grundfunktionalitäten in eine gewünschte Oberfläche der OEM-Version bringen. Da die BDR ihre Inspect Software permanent weiterentwickelt, entsteht zudem bei einer parallelen Fremdentwicklung mit der OEM-Version ein ständiger und monatelanger Verzug durch einen erforderlichen Anpassungsprozess mit zusätzlichen und höheren Kosten. Diese verzögerte Funktionsbereitstellung ist im Kampf gegen Falschidentiäten nicht hinnehmbar.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: +49 7219260
Fax: [removed]
Auszug aus dem GWB
§ 160 GWB – Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.