Rahmenvertrag Druck und Verteilung VHS-Programme Referenznummer der Bekanntmachung: LB-ZVS-2021-0006
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigsburg
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 71638
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ludwigsburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Druck und Verteilung VHS-Programme
Rahmenvertrag über die Herstellung, Lieferung und Verteilung der VHS-Semesterprogramme.
Stadt Ludwigsburg Zentrale Vergabestelle
Wilhelmstraße 11
71638 Ludwigsburg
DEUTSCHLAND
Abschluss eines Rahmenvertrags über die Herstellung und Lieferung des VHS-Programmheftes inklusive Weiterverarbeitung sowie die Verteilung an die Auslagestellen:
— Laufzeit: 1.10.2021-30.9.2023,
— Optionen: 2-malige Verlängerung um je 12 Monate.
Die Auftraggeberin hat das Recht, nicht aber die Pflicht, das Vertragsverhältnis 2 Mal um jeweils weitere zwölf Monate zu verlängern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bieter sowie Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben jeweils einzeln folgende Nachweise und Erklärungen mit ihrem Angebot vorzulegen, wobei jedes Mitglied seine Eignung für den Leistungsbereich nachweisen muss, den es übernehmen soll.
Der Bieter hat zu erklären, ob der Bieter sämtliche Leistungen selbst erbringt oder andere Unternehmen mit Teilleistungen beauftragen will (Nachunternehmer). Nachunternehmer sind namentlich zu benennen.
Nachunternehmer müssen zur Erbringung der Leistung geeignet sein. Die Auftraggeberin ist daher berechtigt, zum Nachweis der Eignung des Nachunternehmers die auch zum Nachweis der Eignung der Bieter geforderten Eignungsnachweise zu verlangen. Die Auftraggeberin darf zudem die Vorlage von Nachweisen verlangen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter zur Erfüllung des Auftrags über die erforderlichen Mittel der Nachunternehmer verfügen kann.
Die Beauftragung eines Nachunternehmers nach Auftragserteilung ist nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin möglich. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht für den Auftragnehmer nicht.
Die Auftraggeberin behält sich vor, die Ersetzung eines Nachunternehmers zu verlangen, bei welchem ein Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt. Nimmt der Bieter eine solche Ersetzung nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vor, führt dies zum Ausschluss des betreffenden Bieters.
Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen selbst erbringt. Eine Weitergabe der beauftragten Leistungen durch den Nachunternehmer ist nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin zulässig. Weitere Vorgaben sind dem beigefügten Vertragsentwurf (Anlage 1) zu entnehmen.
Kann einer der geforderten Nachweise aus einem berechtigten Grund nicht erbracht werden, so kann der Nachweis durch Vorlage anderer geeigneter Unterlagen erbracht werden. Die Vergabestelle behält sich vor, bei Abgabe des Angebots nicht beigefügte Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Werden nachgeforderte Unterlagen jedoch nicht fristgemäß vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen. Bietergemeinschaften, deren Mitglieder sich mehrfach – sei es als einzelnes Unternehmen, Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer – an diesem Vergabeverfahren beteiligen, können wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsprinzip ausgeschlossen werden.
Die Eignung für die zu vergebende Leistung ist durch Eintragung in das Amtliche Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) oder vorläufig entweder durch das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) mit dem Angebot nachzuweisen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. der EEE angegebenen Bescheinigungen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen. Für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Vorstehende Vorgaben finden auch bei der Vorlage von Eignungsnachweisen gemäß Ziff. III.1.2) (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) sowie III.1.3) (technische Leistungsfähigkeit) Anwendung.
Geforderte Nachweise:
1.1.1. Eigenerklärung über die Eintragung in das Berufsregister (Handelsregister, Handwerkskammer etc.),
1.1.2. Eigenerklärung zur Mitgliedschaft der Berufsgenossenschaft.
1.2.1. Eigenerklärung, dass Ausschlussgründe nach § 123 GWB nicht vorliegen, ebenso für Nachunternehmer,
1.2.2. Eigenerklärung, dass Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht vorliegen, ebenso für Nachunternehmer,
1.2.3. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
1.2.4. Eigenerklärung über die Anzahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen,
1.2.1. Eigenerklärung, dass Ausschlussgründe nach § 123 GWB nicht vorliegen, ebenso für Nachunternehmer,
1.2.2. Eigenerklärung, dass Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht vorliegen, ebenso für Nachunternehmer,
1.2.3. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
1.2.4. Eigenerklärung über die Anzahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen.
1.3.1. Nachweis von mindestens einer Referenz über die Ausführung von realisierten vergleichbaren Leistungen bzgl. Herstellung, Lieferung und Verteilung von Druckerzeugnissen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Die Nachweise müssen folgende Angaben enthalten:
Produktbeschreibung, Auflage, Zeitraum der Leistungserbringung, Auftragsvolumen, Name des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner mit Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Die vorzulegenden Referenzen müssen erkennen lassen, dass das Unternehmen für die Erbringung der vorliegend zu vergebenden Leistungen im Hinblick auf die Ausführungsarten (Broschüren), die Herstellungsart (Rollenoffsetdruck), die Ausführungsfristen, den technischen Wert, das Auftragsvolumen sowie die Verteilung technisch-fachlich geeignet ist.
Die Referenz(en) für die zu vergebende Leistung sind durch Eintragung in das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ mit dem Angebot nachzuweisen.
1.3.2. Darstellung der Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitätssicherung, z. B. durch Zertifizierung auf die Einhaltung des Prozess-Standard Offsetdruck (ISO 12647).
1.3.3. Nachweis/Erklärung, wie der Auftragnehmer die Qualität seiner Leistungen im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems optimiert. Als Nachweis wird anerkannt die Zertifizierung durch ein unabhängiges Prüfinstitut. Akzeptierte Zertifikate: ISO 9001 oder gleichwertig. Akzeptiert wird außerdem die ausführliche Darstellung der Maßnahmen zum Qualitätsmanagement.
1.3.4. Nachweis/Erklärung wie der Auftragnehmer die ökologischen und sozialen Auswirkungen seiner Leistungen auf Basis eines Umweltmanagementsystems optimiert. Als Nachweis anerkannt wird die Zertifizierung durch ein unabhängiges Prüfinstitut. Akzeptierte Zertifikate: EMAS, ISO 14001 oder gleichwertig. Akzeptiert wird außerdem die ausführliche Darstellung der betrieblichen Umweltmaßnahmen.
2.2.1. Nachweis, dass Klebstoffe, Farben, Druckhilfsmittel usw. unbedenklich gegenüber Umwelt und Gesundheit sind und keine giftigen Schwermetalle wie Blei, Arsen, Cadmium, Selen, Antimon, Quecksilber und Chrom enthalten. Nachgewiesen werden kann die Unbedenklichkeit durch das Zertifikat des Umweltzeichens Blauer Engel für Druckerzeugnisse (DE-UZ 195), das Zertifikat des Umweltzeichen EU-Ecolabel für Druckerzeugnisse oder ein gleichwertiges Zertifikat. Als gleichwertig werden außerdem unabhängige Prüfgutachten sowie Herstellergutachten angesehen.
2.2.2. Für die Innenseiten des ausgeschriebenen Druckerzeugnisses soll Papier aus 100 Prozent Recyclingpapier verwendet werden. Das Papier muss dabei die Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel (RAL-UZ 14) oder gleichwertig erfüllen. Die Gleichwertigkeit ist im Einzelnen durch unabhängige Prüfgutachten nachzuweisen. Außerdem darf das Papier einen maximalen Weißegrad von 100 % (inklusive UV-Anteil) nach ISO 2470 sowie eine maximale CIE Weiße von 135 nach DIN ISO 11475 nicht überschreiten.
Für den Umschlag des ausgeschriebenen Druckerzeugnisses soll holzfreies Bilderdruckpapier verwendet werden. Das Papier muss dabei die FSC- bzw. PEFC-Kriterien erfüllen und mit dem EU-Ecolabel oder gleichwertig ausgezeichnet sein.
2.2.3. Die hergestellten Druckerzeugnisse müssen am Ende ihres Lebenszyklus recycelbar und denkbar sein. Die Druckerzeugnisse gelten als nachweislich recycelbar, wenn sie nach Anwendung von INGEDE-Methoden die Richtwerte der „Deinkability Scorecard“ und bei Klebstoffapplikationen die „Removability Scorecard“ des European Paper Recycling Council (EPRC) einhalten.
2.2.4. Um Rückstände beim Deinking-Prozess zu vermeiden, darf keine UV-Trocknung im Herstellungsprozess angewendet werden. Hierzu ist eine Eigenerklärung des Bieters erforderlich.
2.2.5. Der Bieter hat sicherzustellen, dass auf Verlangen der Auftraggeberin das Blauer Engel-, Ecolabel – bzw. FSC- oder PEFC-Logo auf ihren Publikationen abgedruckt werden darf.
2.2.6. Verpackungen sind aus Gründen der Abfallvermeidung auf das Notwendigste zu beschränken. Dabei ist auf eine umweltfreundliche Verpackung (z. B. recycelbares oder biologisch abbaubares Verpackungsmaterial, Mehrwegverpackung) zu achten. Einweg-Plastikverpackungen (z. B. Banderolen) werden nicht akzeptiert. Die anfallenden Verpackungsmaterialien sind auf Wunsch der Auftraggeberin vom Bieter wieder mitzunehmen und wiederzuverwerten. Es gilt die Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.2.7. Es besteht seitens des Bieters die Möglichkeit, die bei der Produktion und dem Transport anfallenden CO2-Emissionen durch gezielte Investitionen in Klimaschutzprojekte zu kompensieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieterfragen sind bis spätestens 19.5.2021 ausschließlich über das Vergabeportal einzureichen. Die Auftraggeberin behält sich die Beantwortung auch später eingehender Fragen vor.
Für die Informationsübermittlung wird ausschließlich der unter Ziff. I.3) genannte Zugang verwendet. Nur Bieter, welche sich registrieren, werden über Informationen der Auftraggeberin aktiv informiert.
Seit 18.10.2018 sind öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, alle EU-weiten Vergaben elektronisch zu veröffentlichen, die Vergabeunterlagen unentgeltlich und uneingeschränkt anhand elektronischer Mittel zur Verfügung zu stellen sowie die Kommunikation mit Bietern und Lieferanten elektronisch zu führen.
Unternehmen haben ab diesem Zeitpunkt nach § 53 (1) VgV ihre Angebote mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln. Die Stadt Ludwigsburg stellt daher ihre Ausschreibungen über die Vergabeplattform http://www.vergabe24.de des Staatsanzeigers Baden-Württemberg zur Verfügung. Was bedeutet das für
Unternehmen, wenn sie an Ausschreibungen der Stadt Ludwigsburg teilnehmen wollen?
— Download der Vergabeunterlagen über die angegebene URL oder das Kiosk-System,
— Download der Software „Bietercockpit“ für die Angebotserstellung,
— Registrierung auf der Vergabeplattform, dadurch,
— automatische Benachrichtigung bei Änderungen der Vergabeunterlagen,
— verschlüsselte elektronische Kommunikation mit der Stadt Ludwigsburg,
— verschlüsselte elektronische Angebotsabgabe,
— Telefonischer Support bei Ausschreibungen durch den Staatsanzeiger Baden-Württemberg unter [removed] 476,
— Elektronische Sicherstellung, dass Angebote nicht vor Ablauf der Abgabefrist eingesehen werden können.
Alle o. g. Leistungen und Funktionen werden Ihnen kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Zu Ziffer I.3) „Kommunikation“:
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die elektronische Vergabeplattform Vergabe 24 des Staatsanzeigers Baden-Württemberg. Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich elektronisch über den entsprechenden Zugang auf der vorgenannten Plattform zur Verfügung. Ein postalischer Versand der Vergabeunterlagen in Papierform erfolgt nicht.
Zu Ziffer I.3) „Kommunikation; weitere Auskünfte erteilt“:
Anfragen von Bewerbern oder Bietern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens sind bis zu der in den Vergabeunterlagen genannten Frist ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-Württemberg an die ausschreibende Stelle zu richten. Hierzu ist eine (kostenlose) Registrierung unter dem entsprechenden Zugang auf der vorgenannten Plattform erforderlich. Auskünfte im Zuge des Vergabeverfahrens werden von der ausschreibenden Stelle ebenfalls ausschließlich schriftlich über die elektronische Vergabeplattform Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-Württemberg erteilt. Nur Bieter, welche sich registrieren, werden über Informationen der Auftraggeberin aktiv informiert. Mündliche Auskünfte und Erklärungen haben keine Gültigkeit. Verbindlicher Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen werden nur die schriftlich übermittelten Antworten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Es gilt die am 18.04.2016 in Kraft getretene Neufassung des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
Demnach darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die berücksichtigten Bieter geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Tage.
— § 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Dabei ist dazulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigsburg
Postleitzahl: 71638
Land: Deutschland