Weiterentwicklung von LUBW-Anwendungen, insbesondere des Fachinformationssystems Gewässerqualität (FisGeQua) Referenznummer der Bekanntmachung: 4500800339/41
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76185
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 721 / 5600-2262
Fax: +49 721 / 5600-1676
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lubw.baden-wuerttemberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Weiterentwicklung von LUBW-Anwendungen, insbesondere des Fachinformationssystems Gewässerqualität (FisGeQua)
Das Fachinformationssystems Gewässerqualität (FisGeQua) wird bei der LUBW als flexibles Datenhaltungs- und Auswertewerkzeug für Gewässergütedaten von Fließgewässern und Seen eingesetzt. Es umfasst alle relevanten Messnetze, Messstellendaten, physikalisch-chemischen, chemischen und biologischen Messwertdaten. Zur Erfüllung neuer Anforderungen seitens der Nutzer, zur Integration neuer Vorgaben hinsichtlich der Bewertung und zur Verbesserung der bestehenden Anwendung ist die FisGeQua kontinuierlich weiter zu entwickeln.
Siehe II.1.4).
Optional kann der Vertrag um maximal 2 weitere Jahre verlängert werden.
Der Gesamtwert der Beschaffung ist inkl. der optionalen Leistung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Weiterentwicklung einer Softwareanwendung, die vom Auftragnehmer entwickelt wurde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Weiterentwicklung von LUBW-Anwendungen, insbesondere des Fachinformationssystems Gewässerqualität (FisGeQua)
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 721 / 926-8730
Fax: +49 721 / 926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB nicht abhelfen zu wollen, zulässig.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.