Anmietung von IT-Flächen in einem Dienstleistungsrechenzentrum als Interimslösung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-25
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/zim
Abschnitt II: Gegenstand
Anmietung von IT-Flächen in einem Dienstleistungsrechenzentrum als Interimslösung
Anmietung von IT-Flächen in einem Dienstleistungsrechenzentrum als Interimslösung.
Universitätsklinikum Heidelberg – Zentrum für Informations- und Medizintechnik
Im Neuenheimer Feld 130.3
69120 Heidelberg
Das Zentrum für Informations- und Medizintechnik (ZIM) betreibt derzeit 2 Rechenzentren auf dem Gelände des Universitäts-Klinikums Heidelberg. Eines der beiden Rechenzentren befindet sich im Gebäude 6672 und ist inzwischen von der RZ-Infrastruktur her als überholt einzustufen. Das im Jahr 2011 neu errichtete zweite Rechenzentrum befindet sich im Gebäude 6671.
Die Anforderung an den IT-Betrieb des Universitätsklinikums sowie deren verbundene Fakultäten steigen stetig. Das Bestandsrechenzentrum im Gebäude 6672 kann die notwendige Anforderung an die Verfügbarkeit des IT-Betriebes mit den vorhandenen technischen Infrastrukturen, dazu gehören Bau, Energieversorgung, Klimatechnik und Sicherheitstechnik künftig nicht mehr sicherstellen.
Auf Grund der Tatsache, dass die Bebauungsmöglichkeiten für ein Rechenzentrum am Campus der Universitätsklinik Heidelberg nahezu unmöglich sind, hat sich der Vorstand sowie die IT-Direktion entschieden, künftig Rechenzentrumsfläche bei einem externen Dienstleister anzumieten. Dabei soll im Wesentlichen die neue aber auch teilweise bestehende IT-Infrastruktur migriert und an einen Housinganbieter bis Ende 2023 betriebsbereit übergeben werden. Es ist beabsichtigt diese Maßnahme im Rahmen eines Investorenwettbewerbs zur Anmietung von IT-Flächen in einem Dienstleistungsrechenzentrums für das Universitätsklinikum Heidelberg auf Grundlage eines Mietvertrages zu vergeben.
Zur Überbrückung der Zeit bis zum Bezug des neuen Rechenzentrums benötigt das Zentrum für Informations- und Medizintechnik (ZIM) umgehend zusätzliche Flächen zur Unterbringung weiterer IT-Infrastruktur.
Vorgaben und Richtlinien wie die der neuen Rechenzentrumsnorm DIN EN 50600, die Anforderung des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik), dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), der ISO 27001 bzw. ISO 27002 usw. (oder gleichwertig) sind einzuhalten und bei Bedarf nachzuweisen.
Der Auftragnehmer, der das externe Dienstleistungsrechenzentrum betreibt und die Rechenzentrumsflächen vermietet, muss die nachstehenden Zielstellungen – soweit es technisch möglich aber auch wirtschaftlich sinnvoll ist – sicherstellen:
— Skalierbarkeit und Flexibilität,
— Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Ausfallsicherheit,
— Unterbrechungsfreie Betriebsführung bei Wartung, Reparatur und Erweiterung,
— Übersichtlichkeit, Verständlichkeit und Benutzerfreundlichkeit,
— Wirtschaftlichkeit und effiziente Betriebsführung,
— Objekt- und Zutrittsschutz.
Aufgrund der Unwägbarkeiten bei der Bereitstellung der langfristig angestrebten Lösung sollte für das ZIM die Option bestehen die Mietdauer der Interimslösung auch über den anvisierten Zeitraum bis zum Jahr 2023 maximal zweimal, um jeweils ein halbes Jahr zu verlängern, längstens bis zum Jahr 2024.
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmers sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter/die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter/die Bietergemeinschaft in seinem/ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter/eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter/eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters/der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bieter/die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 1 „Eignungsnachweise“ Punkt 1.8 „Eignungsleihe“ auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bieter haben folgende Erklärungen mit ihrem Angebot abzugeben:
1. Bietergemeinschaften
Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist.
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt.
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
— dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 1 „Eignungsnachweise" Punkt 1.4 „Bietergemeinschaft“ zu verwenden und diese Anlage als Bestandteil ihres Angebots ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe
2.1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
— § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
— § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
— § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte).
— § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
— § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
— § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr).
— § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern).
— den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete).
— Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
— den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
2.2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
2.3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass
— weder das Unternehmen des Bieters noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
— das Unternehmen des Bieters nicht zahlungsunfähig ist/sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
— das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Falls eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschlussgründe grundsätzlich erfüllt sind, hat das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB), warum er dennoch als geeignet anzusehen ist.
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 1 „Eignungsnachweise“ Punkt 1.2 „Angabe über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründe“ zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
1. Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters
a. mit einer Deckungssumme von mindestens
— [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden,
— [Betrag gelöscht] EUR für Sach- und Umweltschäden.
Und
— [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden.
b. wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahr betragen muss,
Bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen und/oder einer geringeren Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend genannt [oder falls der Bieter nicht sicher ist, ob seine aktuelle Versicherungsbestätigung oder -schein die Anforderungen erfüllt], ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (zugelassenen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehenden Anforderungen angepasst werden / oder die vorstehenden Anforderungen erfüllt werden.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Bei Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen.
Bei eignungsverleihenden Unterauftragnehmern sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einzureichen.
2. Tätigkeitsbezogener Jahresumsatz
Eigenerklärung, aus der das jährliche Mittel der Nettojahresumsätze (Geschäftsjahre 2018-2020) in dem Tätigkeitsbereich „Rechenzentrum-Betriebsleistungen inklusive der Vermietung von Rechenzentrums-Flächen“ ersichtlich ist.
Mindestanforderung ist ein jährliches Mittel von mindestens [Betrag gelöscht] EUR der Nettojahresumsätze in dem Tätigkeitsbereich „Rechenzentrum-Betriebsleistungen inklusive der Vermietung von Rechenzentrums-Flächen“.
1. Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Haftpflichtversicherung.
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 1 „Eignungsnachweise“ Punkt 1.5 „Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung“ zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
2. Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an den tätigkeitsbezogenen Mindestjahresumsatz (netto).
Bei Bietergemeinschaften ist je abgeschlossenem Geschäftsjahr (2018-2020) der jeweilige Nettojahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich „Rechenzentrum-Betriebsleistungen inklusive der Vermietung von Rechenzentrums-Flächen“ der Bietergemeinschafts-Mitglieder zu addieren; bei Bietergemeinschaften ist die jeweilige Summe je Geschäftsjahr maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderung.
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 1.3 „Tätigkeitsbezogener Jahresumsatz“ zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
1. Beschäftigtenzahl und Führungskräfte
Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Bieters, jedes Mitglieds der Bietergemeinschaft und jedes – soweit relevant – eignungsverleihenden Unterauftragnehmers und die Zahl deren Führungskräfte in den letzten 3 Jahren (2018-2020) ersichtlich ist.
Mindestanforderung ist eine durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl von mindestens zwanzig (20) Beschäftigten inkl. Führungskräften.
Bei Bietergemeinschaften ist die jährliche Beschäftigtenzahl der Bietergemeinschafts-Mitglieder zu addieren; bei Bietergemeinschaften ist die jeweilige Summe je Geschäftsjahr maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderung.
2. Technische Fachkräfte
Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat anzugeben: Die technischen Fachkräfte (Site-Manager und Service-Techniker) die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung – im Falle der Zuschlagserteilung – eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht. Darüber hinaus hat der Bieter in seinem Angebot „Kurzlebensläufe“ für die angegebenen Fachkräfte einzureichen.
Aus den eingereichten „Kurzlebensläufen“ muss hervorgehen, dass
— der/die Sitemanager über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Sitemanager von Rechenzentren verfügt,
— Dass der/die Service-Techniker über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Service-Techniker von Rechenzentren verfügt.
3. Unternehmensbezogene Referenzen
Mit dem Angebot sind mindestens 2 bis maximal 5 geeignete Referenzprojekte über früher ausgeführte Dienstleistungen der Vermietung und dem Betrieb von Rechenzentren im Referenzzeitraum seit dem 1.1.2015 bis zum Ablauf der Angebotsfrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren anzugeben in Form einer Liste der erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, jeweils mit Angabe
— der Projektbezeichnung nebst Erfüllungsort,
— des Namens des Auftraggebers,
— Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt,
— der erbrachten Leistung (Leistungsanteil des Bieters),
— einer ausführlichen Beschreibung der Leistung mit Darlegung der Organisation des Betriebsteams,
— des Datums des Betriebsübergangs,
— des jährlich vereinnahmten Mietzinses (netto).
Gefordert ist der Nachweis von Referenzprojekten in der Vermietung sowie dem Betrieb von Rechenzentren.
Die Referenzen müssen folgendes beinhalten:
— mindestens 2 Referenzkunden für die Anmietung von IT-Flächen von insgesamt (also in Addition) mindestens 750 m2 im bereitgestellten Dienstleistungsrechenzentrum.
— davon mindestens eine Kundenreferenz, bei der das angemietete Rechenzent-rum den Anforderungen nach der DIN EN 50600 Teil 1 und Teil 2, in der Verfügbarkeitskategorie 2 (oder gleichwertig) erfüllt. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Zertifikats eines unabhängigen Prüfinstituts (z. B. TÜV-Organisation) nachzuweisen.
— davon mindestens eine Kundenreferenz, in der die Konformität für den Betrieb des Rechenzentrums gemäß gängigem Standard, wie z.B. Sicherheitsstandard nach ISO/IEC 27001 oder vergleichbarer Sicherheitsstandards nachgewiesen wird. Mindestens sind Nachweise beizufügen über dokumentierte Prozesse und Zertifizierungen nach den genannten Standards oder eine nachweislich gleichwertige Bescheinigung einer neutralen Prüforganisation (z. B. TÜV).
Mindestanforderungen für alle Referenzen:
Für alle Referenzen muss der Betriebsübergang vor dem 1.4.2019 erfolgt sein.
Kann ein Bieter nicht mindestens 2 Referenzprojekte angeben, die diesen Referenzzeitraum abdecken, führt das zum Ausschluss des Angebots.
Bei Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens 2 und maximal 5 Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied der Bietergemeinschaft erbracht hat. Ausschließlich diejenigen Referenzprojekte der Mitglieder der Bietergemeinschaften, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bietergemeinschaften zugerechnet.
4. Hinweis
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen eines Bieters kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.
1. Beschäftigtenzahl und Führungskräfte
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Beschäftigtenzahl und Führungskräfte.
Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 1.4 „Beschäftigtenzahl“ zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
2. Technische Fachkräfte
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Technischen Fachkräfte des für das Betriebsmanagement vorgesehenen einzusetzenden Personals.
Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 1.2 „Technische Fachkräfte“ zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
3. Unternehmensbezogene Referenzen
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Referenzprojekte.
Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat die Anlage 1.1 „Referenzprojekte“ zu verwenden und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
1. Vertrag
Über die auftragsgegenständliche Leistung wird ein Housingvertrag [Anlage 3] inkl. Service Level Agreement [Anlage 3.1] geschlossen.
2. Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sicherzustellen. Der Auftragnehmer wird dafür eine Datenschutzvereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen.
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder der Durchführung des gegenständlichen Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber sowie der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.
3. Eigenerklärung Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG)
Eigenerklärung nach Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG), dass sich der Bieter/die Bietergemeinschaft bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist; ein Entgelt zu zahlen, das nach Art und Höhe mindestens den Vorgaben einer aufgrund von § 4 Absatz 3 MiArbG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, an die das Unternehmen aufgrund des Mindestarbeitsbedingungengesetzes gebunden ist;
— ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens [Betrag gelöscht] EUR (brutto) pro Stunde zu zahlen (Mindestentgelt).
Wir weisen darauf hin, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen (§ 6 Abs. 1 LTMG), soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 LTMG (Tariftreueerklärung) oder § 4 Abs. 1 LTMG (Mindestentgelterklärung) abzugeben haben.
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit bekannt die Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben für diese Erklärung die Anlage 1 „Eignungsnachweise“ Punkt 1.6 „Erklärung nach § 19 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) Tariftreueerklärung“ zu verwenden und als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
4. Unterauftragnehmer/Nachunternehmer
Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er/sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter/ die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 1 „Eignungsnachweise“ vollständig auszufüllen und als Bestandteil seines Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern/den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
Abschnitt IV: Verfahren
Vergabeportal
Bieter dürfen bei der Öffnung der Angebote nicht anwesend sein (§ 55 Abs. 2 Satz 2 VgV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXRAYD6YY4F
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.