Bioabfallverwertung Referenznummer der Bekanntmachung: AWLOER-2021-0001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lörrach
NUTS-Code: DE139 Lörrach
Postleitzahl: 79539
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]4
Fax: [removed]54
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.loerrach-landkreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bioabfallverwertung
Übernahme und Verwertung von Bioabfall aus der haushaltsnahen Erfassung,
Herstellung und Verwendung/Vermarktung hochwertiger Verwertungsprodukte, ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Störstoffe.
Der Auftragnehmer hat den zur Verwertung überlassenen Bioabfall an einer Übernahmestelle anzunehmen, welche nicht weiter als 80 Straßen-km von folgender Adresse entfernt liegt: Beim Bahnhof Haagen, 79541 Lörrach-Haagen.
Die Leistungspflicht beginnt mit der Übernahme des Bioabfalls an der vom Bieter im Angebot verbindlich benannten Übernahmestelle. Dort kann der Bioabfall direkt einer Aufbereitung und/oder Verwertung zugeführt werden oder für den Transport zu einer entfernt liegenden Aufbereitungs- /Verwertungsanlage umgeladen werden. Der Auftragnehmer hat den Bioabfall an der Übernahmestelle auf einer vorschriftsmäßig betriebenen und geeichten Wiegeeinrichtung zu verwiegen.Falls die Übernahmestelle nicht am Standort der Verwertungsanlage eingerichtet ist und ein Umschlag und Weitertransport der Bioabfälle erfolgt, müssen alle vom Auftragnehmer zum Leistungsbeginn und während der jeweils gesamten Vertragslaufzeit eingesetzten Transportfahrzeuge mindestens die Abgaswerte der Euro-VI-Norm einhalten. Der Transport von Bioabfällen muss in flüssigkeitsdichten Fahrzeugen/Containern erfolgen. Die Bioabfälle sind zwingend in einer Vergärungsanlage mit Kaskadennutzung zu verwerten. Das heißt, die Verwertung muss in einem anaeroben Verfahren (Vergärung) mit anschließender Kompostierung der festen Gärreste erfolgen. Bei der anaeroben Behandlung entstehende Gärreste sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die stoffliche Verwertung ist nur dann zulässig, wenn ein gütegesichertes Endprodukt hergestellt wird (RAL-Gütezeichen 245 „Gärprodukt“ oder gleichwertig und/oder RAL Gütezeichen 251 „Kompost“ oder gleichwertig).
Hinweis: Die Einsammlung und der Transport von Bioabfall sind nicht Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung.
Zur Ausschreibung kommen ca. 13 000 bis 19 000 Mg Bioabfall pro Jahr. Die Mengen sind auf Mengenstaffeln verteilt. Als wertungsrelevante Menge werden 16 000 Mg Bioabfall pro Jahr angegeben, näheres regeln die Vergabeunterlagen.
Es ist von Mengenschwankungen während der Vertragslaufzeit auszugehen.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Bioabfallmengen und -qualitäten (z. B: Anteil an Gartenabfällen) insbesondere saisonalen Schwankungen oder Abweichungen aus anderen Gründen unterliegen bzw. unterliegen können.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Laufzeit des Vertrages zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption muss vom Auftraggeber jeweils 12 Monate vor Vertragsende, also spätestens
Bis zum 31.12.2025 für eine Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2027, bzw.
Bis zum 31.12.2026 für eine Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2028
Ausgeübt werden. Die Laufzeit des Vertrages endet spätestens am 31.12.2028
Siehe Leistungsbeschreibung und „Weitere Vertragsbedingungen“:
Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen hat der Bieter spätestens bis 14.5.2021 elektronisch über das Vergabeportal des Staatsanzeigers einzureichen und werden gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV 6 Tage vor der Angebotsfrist beantwortet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe des Staates in dem das Unternehmen niedergelassen ist oder alternativ auf andere Weise. Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen. Von Unterauftragnehmern kann diese Erklärung ebenfalls gefordert werden.
Zulassung zum Entsorgungsfachbetrieb gem. § 2 der Entsorgungs-
Fachbetriebeverordnung oder ein vergleichbares Zertifikat in dem Land, in dem der Bieter ansässig ist und den für die Auftragsausführung notwendigen Umfang hat oder das auf den für die Auftragsausführung notwendigen Umfang im Zuschlagsfall bis zwei Wochen vor Auftragsbeginn erweitert wird. Im Falle des Nichtvorliegens einer Zertifizierung sollte diese bis spätestens 6 Monate nach Leistungsbeginn vorliegen. Dies gilt auch für die Behandlungs- und Verwertungsanlagen.
Angaben zu einer den Vergabeunterlagen entsprechenden Betriebs-Haftpflichtversicherung oder, dass im Falle eines etwaigen Zuschlags vor Leistungsbeginn, diese abgeschlossen oder erweitert wird.
Darstellung und Erläuterung der Unternehmensstruktur des Bieters (Muttergesellschaften, Niederlassungen). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen. Von Unterauftragnehmern kann diese Erklärung ebenfalls gefordert werden.
Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (Formular Komm EU (D) EigE „Eigenerklärung zur Eignung“).
Referenzliste, der bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Leistungsumfangs (Menge), der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber. Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen (Formular Komm EU (D) EigE „Eigenerklärung zur Eignung“).
Darstellung des Entsorgungskonzepts unter Angabe der Mengenströme und der angebotenen Verwertungsanlagen (s. Anlage A der Leistungsbeschreibung). Aufzuklären sind alle Mengenströme bis zur endgültigen energetischen Verwertung oder bis zur Erzeugung eines gütezertifizierten Düngemittels oder bis zur Herstellung eines Brennstoffprodukts.
Nachweis über die bestehende Gütezertifizierung für das Gärprodukt (RAL GZ 245 oder gleichwertig) und von Kompost (Frisch- und/oder Fertigkompost) nach den Vorgaben der BioAbfallV (z.B. RAL GZ 251 oder gleichwertig). Bieter, die einen Antrag auf Erteilung eines Gütezeichens gestellt haben, aber noch nicht über das entsprechende Zertifikat verfügen (Anerkennungsverfahren), müssen eine Bescheinigung der Zertifizierungsstelle vorlegen, dass ein entsprechender Antrag auf Zertifizierung gestellt worden ist. Darüber hinaus sind die im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen vorzulegen.
Das aktuelle Jahresprüfungszeugnis der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Überwachungsverfahren) oder ein aktuelles Jahresprüfungszeugnis eines gleichwertigen Gütezeichens ist mit dem Angebot vorzulegen. Noch nicht zertifizierte Bieter müssen die letzten 3 vor Angebotsabgabe erstellten Chargenprüfzeugnisse vorlegen.
Ausfallkonzept: Ausführliche Beschreibung der technischen und organisatorischen Konzeption, wie bei Anlagenstillständen (z. B. bei Revision) die weitere kontinuierliche Abnahme der Abfälle gewährleistet bleibt. Dabei ist auch anzugeben, ob eine Mitgliedschaft in einem Ausfallverbund besteht und welche Mitglieder dem Verbund angehören.
Eigenerklärung zur Vorlage eines Anlagenkonzepts für eine geplante Anlage, aus der die Erreichung der Vorgaben dieser Vergabeunterlagen ersichtlich wird. Falls der Auftragnehmer beabsichtigt, eine zum Zeitpunkt des Angebots nicht betriebene oder nicht vollständig zugelassene Anlage oder nicht den Anforderungen dieser Vergabeunterlagen entsprechende Anlage zu nutzen:
Vorlage eines Zeitplans für die Realisierung der geplanten Anlage inklusive sämtlicher noch ausstehender Genehmigungen, aus dem ersichtlich wird, dass die Anlage voraussichtlich im Jahr 2024 fertig gestellt und vollständig genehmigt sein wird.
Vorlage eines erweiterten Ausfallkonzepts für den Fall, dass die vorgesehene Anlage nicht rechtzeitig fertiggestellt wird. Im Rahmen des erweiterten Ausfallkonzepts hat der Auftragnehmer eine alternative Anlage zu benennen, die den Vorgaben dieser Vergabeunterlagen entspricht. Falls es sich dabei nicht um eine im Eigentum des Auftragnehmers befindliche Anlage handelt, ist ebenfalls eine Ausfallbürgschaft des Betreibers der benannten Anlage für das Kalenderjahr 2024 beizubringen, für den Fall, dass die vorgesehene Anlage nicht rechtzeitig fertiggestellt wird.
Falls ein Dritter Betreiber der angebotenen Anlage für die Gesamt- oder eine Teilmenge ist (Übernahmestelle oder Verwertungsanlage), ist dem Preisblatt eine Erklärung des Anlagenbetreibers zur Anlagenverfügbarkeit und Übernahme der jeweiligen Mengen beizulegen.
Falls der Auftragnehmer beabsichtigt, eine Anlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen: Nachweis zum Anspruch auf Notifizierung durch die für den Auftragnehmer zuständige Behörde unter Beachtung der Vorschriften der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 und des Abfallverbringungs-
Gesetzes. Der Zuschlag wird von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig gemacht.
Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft gem. § 18 VOL/B in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme, bezogen auf die reguläre Vertragslaufzeit gefordert. Diese ist spätestens 6 Monate vor Vertragsbeginn vorzulegen. Die Bemessung der Sicherheitsleistung ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers für die Vertragslaufzeit (ohne Verlängerungsoption) auf der Basis der wertungsrelevanten Menge in den Preisblättern.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Siehe Leistungsbeschreibung und Weitere Vertragsbedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.