IEZ 2021 Versorgungsvertrag Endoskopie:Auftragserweiterung um 2 pädiatrische Endoskopie-Arbeitsplätze
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.med.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
IEZ 2021 Versorgungsvertrag Endoskopie:Auftragserweiterung um 2 pädiatrische Endoskopie-Arbeitsplätze
Integration 2 weiterer Endoskopischer Arbeitsplätze der Pädiatrie in den bestehenden Versorgungsvertrag mit Olympus für das IEZ des Universitätsklinikums.
Universitätsklinikum Heidelberg, Endoskopie der Kinderklinik
Im Neuenheimer Feld 430
69120 Heidelberg
Das Klinikum Heidelberg möchte den im 2020 für die Ausstattung des interdisziplinären Endoskopiezentrums (IEZ) abgeschlossenen Versorgungsvertrag mit Olympus (Umfang 10 Videotürme, über 30 Endoskope, Endosonographie) um 2 Olympus-Endoskopiearbeitsplätze (Bestandssysteme) in der Kinderklinik ergänzen.
Es handelt sich dabei um eine Auftragsänderung im Sinne GWG §132, Satz 1 Nr. 2 + 3.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Auftragserweiterung des bestehenden Olympus-Versorgungsvertrages um 2 pädiatrische Endoskopie-Arbeitsplätze (Bestandssysteme) entspricht den Vorgaben des Umgangs mit einer Auftragsänderung des GWG §132, Satz 1 Nr. 2 + 3. Die Änderung erfolgt im 1. Jahr der Vertragslaufzeit, und unterschreitet den vorgegebenen Grenzwert des ursprünglichen Auftrages (Umfang 10 Videotürme, über 30 Endoskope, Endsonographie, Aufbereitungskonzept).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
IEZ Versorgungsvertrag Endoskopie:Auftragserweiterung um 2 pädiatrische Endoskopie-Arbeitsplätze
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das unter V.2.1) genannte Datum stellt nicht den Abschluss des Vertrages dar, sondern ist der Tag an dem die Entscheidung über die vorgesehene Auftragserteilung erfolgt ist. Der Vertragsschluss erfolgt nach Ablauf der Wartezeit gemäß § 135 GWB.
Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben, und mit dem Default-Wert von Wert [Betrag gelöscht] EUR angegeben.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.