B – 14 Kappelbergtunnel – Nachrüstung und bauliche Sanierung; Objekt- und Tragwerksplanung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70565
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Abt4/Ref43/Seiten/default.aspx
Adresse des Beschafferprofils: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
B – 14 Kappelbergtunnel – Nachrüstung und bauliche Sanierung; Objekt- und Tragwerksplanung
Der Kappelbergtunnel BW 7121 710 unterliegt mit seiner Länge von ca. 1 565 m der aktuellen Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT 2006) sowie dem Stand der Technik, der sich in der EABT 80/100 wiederspiegelt. Zur Erfüllung der RABT/EU-Richtlinie sind Nachrüstungen zwingend erforderlich.
Im Zuge der Nachrüstung soll auch eine Sanierung der im Rahmen der turnusmäßigen durchgeführten Bauwerksprüfungen festgestellten Schäden an den Betonbauteilen erfolgen. Zur genaueren Beurteilung der Schäden an den Betonbauteilen soll im Zuge der Vorplanung eine objektbezogene Schadensanalyse (OSA), inklusive der im Jahre 2021 anstehenden Bauwerkshauptprüfung durchgeführt werden. Anhand des Schadensgutachtens soll ein Sanierungskonzept erstellt werden, welches mehrere Varianten einer langfristig wirksamen umfassenden Instandsetzung der Betonbauteile enthält. Maßgeblich bei der Variantenauswahl wird die Verkehrsführung während der Bauzeit sein.
Sitz des Regierungspräsidiums in Stuttgart; Der Tunnel liegt im Rems-Muss-Kreis zwischen Stuttgart und Waiblingen.
Der Kappelbergtunnel i. Z. d. B14 liegt im Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg südlich von Fellbach. Er verläuft leicht bogenartig unter der Nordflanke des Kappelbergs, der nordwestlichster Ausläufer des Schurwalds ist. Der Tunnel besteht aus 2 Röhren und ist 1 565 m lang. Das Bauwerk wurde in offener Bauweise errichtet. Der Tunnel wurde gebaut, um die Ortsdurchfahrten von Bad Cannstatt, Fellbach und Waiblingen zu entlasten. Der Kappelbergtunnel BW 7121 710 unterliegt mit seiner Länge von ca. 1 565 m der aktuellen Richtlinie für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT 2006) sowie dem Stand der Technik, der sich in der EABT 80/100 wieder spiegelt. Zur Erfüllung der RABT/EU-Richtlinie sind Nachrüstungen zwingend erforderlich. Im Zuge der Nachrüstung soll auch eine Sanierung der im Rahmen der turnusmäßigen durchgeführten Bauwerksprüfungen festgestellten Schäden an den Betonbauteilen erfolgen. Zur genaueren Beurteilung der Schäden an den Betonbauteilen soll im Zuge der Vorplanung eine objektbezogene Schadensanalyse (OSA), inklusive der im Jahre 2021 anstehenden Bauwerkshauptprüfung durchgeführt werden. Anhand des Schadensgutachtens soll ein Sanierungskonzept erstellt werden, welches mehrere Varianten einer langfristig wirksamen umfassenden Instandsetzung der Betonbauteile enthält. Maßgeblich bei der Variantenauswahl wird die Verkehrsführung während der Bauzeit sein.
Im Rahmen dieser Ausschreibung wird ein Auftragnehmer/eine Arbeitsgemeinschaft für folgende Planungsleistungen und Besondere Leistungen gesucht:
— Objektplanung Ingenieurbauwerke LP 1-3; optional LP5 teilw. und LP 6 §§ 41ff. HOAI,
— Tragwerksplanung LP 2-3; optional LP 6 §§ 49 ff. HOAI,
— Objektplanung Ingenieurbauwerke OSA-Schadensgutachten,
— Bauwerkshauptprüfung,
— Sicherheitskonzept/Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan.
Die Leistungsphasen 5 und 6 bei Objektplanung Ingenieurbauwerke §§ 41ff. HOAI sowie die Leistungsphase 6 bei der Fachplanung Tragwerksplanung §§ 49 ff. HOAI sind optional ausgeschrieben. Der Auftraggeber beabsichtigt die gesamte Planungsleistung von dem in diesem Verfahren ausgewählten Bieter erbringen zu lassen. Aufgrund der großen Zeitspanne zwischen Planung und Realisierung, sind die Finanzierungsmittel zur Realisierung des Projektes zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig gesichert. Daher kann aus haushaltsrechtlichen Gründen noch keine vollständige Beauftragung erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag vor der o. g. Vergabekammer unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 (3) Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung auf elektronischem Wege (Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim getroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.