Fahrplanverbesserungen Linie 7566 Mengen – Hohentengen – Bad Saulgau
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Nationale Identifikationsnummer: DE 146812883
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sigmaringen
NUTS-Code: DE149 Sigmaringen
Postleitzahl: 72488
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-sigmaringen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kanzlei-zuck.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrplanverbesserungen Linie 7566 Mengen – Hohentengen – Bad Saulgau
Linie 7566 Mengen – Hohentengen – Bad Saulgau
Fahrplanverbesserungen auf der Linie 7566 Mengen – Hohentengen – Bad Saulgau.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es gelten die Bedingungen des Nahverkehrsplans für den Landkreis Sigmaringen mit Teilfortschreibung Barrierefreiheit 2020.
Zur Anwendung gelangt der Gemeinschaftstarif des naldo. Der Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrags mit der naldo GmbH, die Beteiligung als Gesellschafter an ihr, die Tragung anteiliger ungedeckter Kosten der naldo GmbH und die Teilnahme am Einnahmezuscheidungs- und Einahmeaufteilungsverfahren sind erforderlich.
Der Fahrplan steht hier zum Download zur Verfügung:
https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Die Direktvergabe erfolgt an:
Fa. DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH, Karlstraße 31-33, 89073 Ulm.
Sie ist bis 31.1.2026 Inhaberin der Genehmigung für die Linie 7566.
Stelle für die Einlegung von Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe
Telefon [removed]
Telefax [removed]
E-Mail: [removed]
Internet http: //www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 135 und 160 GWB, welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 PBefG).
Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG ist der Antrag auf Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach derVorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG nicht entspricht.