Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Süd II, Landkreis Rastatt
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rastatt
NUTS-Code: DE124 Rastatt
Postleitzahl: 76437
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://landkreis-rastatt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Süd II, Landkreis Rastatt
Der Landkreis Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt, den bisherigen Auftragnehmer des Linienbündels Süd II (Buslinien 245, 246, 248, 262, 263, 264, 265 und 266) ab 1.5.2021 mit einem Nachtrag (Auftragsänderung) zu beauftragen. Im Rahmen des Verkehrskonzeptes für den Nationalpark Schwarzwald (NLP) soll die bestehende Linie 245 zu einer Regiolinie X 45 mit verbessertem Takt ausgebaut werden. Zusätzlich soll ein Zubringerkonzept zum NLP im Rahmen der Bestandslinien 263/264 (incl. Änderungen im Folgenetz) zeitgleich in Betrieb gehen. Die ÖPNV-Anbindung des NLP wird im Zuge dieser Maßnahmen verbessert. Die Zusatzleistungen betragen ca. 10 700 Leistungsstunden. Die Vergütung für den Nachtrag beträgt ca. 18 % des ursprünglichen Auftragswertes. Nach Auslaufen der Linienkonzession soll auf Basis einer neuen Leistungsbeschreibung ein wettbewerbliches Vergabeverfahren gem. der VO 1370/2007 für die Gesamtleistung des Linienbündels durchgeführt werden.
Der Landkreis Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt, den bisherigen Auftragnehmer des Linienbündels Süd II (Buslinien 245, 246, 248, 262, 263, 264, 265 und 266) ab 1.5.2021 mit einem Nachtrag (Auftragsänderung) zu beauftragen. Im Rahmen des Verkehrskonzeptes für den Nationalpark Schwarzwald (NLP) soll die bestehende Linie 245 zu einer Regiolinie X 45 mit verbessertem Takt ausgebaut werden. Zusätzlich soll ein Zubringerkonzept zum NLP im Rahmen der Bestandslinien 263/264 (incl. Änderungen im Folgenetz) zeitgleich in Betrieb gehen. Die ÖPNV-Anbindung des NLP wird im Zuge dieser Maßnahmen verbessert. Die Zusatzleistungen betragen ca. 4 070 Leistungsstunden. Die Vergütung für den Nachtrag beträgt ca. 13,85 % des ursprünglichen Auftragswertes. Nach Auslaufen der Linienkonzession soll auf Basis einer neuen Leistungsbeschreibung ein wettbewerbliches Vergabeverfahren gem. der VO 1370/2007 für die Gesamtleistung des Linienbündels durchgeführt werden. Die Auftragsvergabe erfolgt ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Für die Auftragsänderung sind die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 lit. c) RL 2014/24/EU (= § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB) gegeben. Die Änderung des Auftrags ist daher ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig. Die Änderung ist aufgrund von äußeren Umständen erforderlich geworden, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der zusätzliche Bedarf (Verbesserte Anbindung des NLP) ist erst nach Abschluss des Verkehrsvertrags über Verkehre im Linienbündel Süd II eingetreten. Die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen. Ein Auftragnehmerwechsel wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den Landkreis Rastatt verbunden. Betrieblich wäre ein Umstieg für den Fahrgast nicht zu vermeiden. Auch mit Blick auf die personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigung kommt somit im Ergebnis für die Erbringung der Leistung nur der derzeitige Betreiber des Linienbündels in Betracht. Die Festlegung auf die Erweiterung der bestehenden Linie 245 erfolgt auch nicht künstlich, das heißt willkürlich (bestehende Vorgaben des Regiobusprogramms des Landes Baden-Württemberg). Aus denselben Gründen wäre auch ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig. Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen bestehen nicht, sodass auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 VgV erfüllt sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nationale Identifikationsnummer: DE111
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwäbisch Hall
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 74523
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Landkreis Rastatt vertritt mit den o. g. Argumenten die Auffassung, dass die zusätzlichen Dienstleistungen im Rahmen einer Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB direkt an die Friedrich Müller Omnibusunternehmen GmbH (FMO) vergeben werden können bzw. jedenfalls die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV vorliegen, in dessen Rahmen Verhandlungen ausschließlich mit der FMO zulässig sind.
2. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung unter V.2.1) bezieht sich nur auf den Entschluss des Landkreises Rastatt, die FMO mit den zusätzlichen Leistungen zu beauftragen. Die beabsichtigte Beauftragung der FMO erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, vgl. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB.
3. Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt an dieser Stelle eine Eingabe zwingend verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um die tatsächlichen Auftragswerte.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]