Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung von Callcenter-Leistungen zur Betreuung der Kommunikationskanäle 24h-Service, Outbound-Telefonie und International Service Referenznummer der Bekanntmachung: AOKBW-2020-Callcenter
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/bw
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung von Callcenter-Leistungen zur Betreuung der Kommunikationskanäle 24h-Service, Outbound-Telefonie und International Service
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss dreier Dienstleistungsverträge (in drei Hauptlosen) über Callcenter-Leistungen zu den Themen:
— 24h-Service (Betreuung der Kommunikationskanäle der AOK BW inkl. E-Mail-Bearbeitung und zukünftig weitere Kanäle wie Social-Media (außerhalb der Geschäftszeiten der AOK)),
— Outbound-Telefonie (Kundenbindungstelefonie),
— AOK International Service (fremdsprachige Service- und Dolmetscher-Hotline).
24h-Service
Betreuung der Kommunikationskanäle der AOK BW inkl. E-Mail-Bearbeitung und zukünftig weitere Kanäle wie Social-Media (außerhalb der Geschäftszeiten der AOK).
Outbound-Telefonie
Kundenbindungstelefonie.
AOK International Service
Fremdsprachige Service- und Dolmetscher-Hotline.
Kombinationslos (von Los 1 und Los 2)
Kombinationslos, bestehend aus den Leistungen von Los 1 und Los 2.
Kombinationslos (von Los 2 und Los 3)
Kombinationslos, bestehend aus den Leistungen von Los 2 und Los 3.
Kombinationslos (von Los 1 und Los 3)
Kombinationslos, bestehend aus den Leistungen von Los 1 und Los 3.
Kombinationslos (von Los 1, Los 2 und Los 3)
Kombinationslos, bestehend aus den Leistungen von Los 1, Los 2 und Los 3.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Dienstleistungsvertrag „AOK International Service“
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kombinationslos, das den Dienstleistungsvertrag „AOK International Service“ enthält
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kombinationslos, das den Dienstleistungsvertrag „AOK International Service“ enthält
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kombinationslos, das den Dienstleistungsvertrag „AOK International Service“ enthält
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Dienstleistungsverträge „24h-Service“ und „Outbound-Telefonie“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91058
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.davero.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bitte Beachten Sie: Die von der Vergabeplattform abrufbaren Unterlagen sind aus Gründen der Vertraulichkeit noch nicht vollständig. Interessenten erhalten im Anschluss an die erfolgreiche Verifizierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK Baden-Württemberg je Los folgende weitere Vergabeunterlagen:
— Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen: Kalkulationsgrundlagen, bestehend aus:
—— Anlage 2a zu den Bewerbungsbedingungen, 24h Service,
—— Anlage 2b zu den Bewerbungsbedingungen, Outbound und In-bound-Sonder-Hotlines,
—— Anlage 2c zu den Bewerbungsbedingungen, AOK International Service,
— Anhang VIIIa/b/c zur Leistungsbeschreibung, Vorlage Sicherheitskonzept,
— Anhang IXa/b/c zur Leistungsbeschreibung, Sicherheitskonzept a/b/c.
Sowie etwaige weitere Informationen zum Vergabeverfahren per E-Mail übersandt. Die Interessenten werden darauf hingewiesen, dass ohne diese Dokumente keine Angebotsabgabe möglich ist.
Um die Übersendung der weiteren Vergabeunterlagen und eine geordnete Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten Unternehmen aufgefordert, unverzüglich nach Abruf der Vergabeunterlagen per E-Mail an die unter Abschnitt I.1 genannte Kontaktstelle das Unternehmen, die Adresse des Unternehmens und Ansprechpartner sowie eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, an die die weiteren Vergabeunterlagen versendet werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss (müssen) in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung und Übersendung der weiteren Vergabeunterlagen bekundet. Die Auftraggeberin wird diese E-Mail-Adresse – soweit eine Kommunikation über DTVP nicht möglich sein sollte – für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen interessierten Unternehmen im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens verifiziert werden konnte:
— Nach Eingang der Interessensbekundung erhält das interessierte Unternehmen von der AOK Baden-Württemberg eine Testnachricht an die von ihm benannte(n) E-Mail-Adresse(n),
— Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat das interessierte Unternehmen der AOK Baden-Württemberg gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde,
— Sobald die Empfangsbestätigung der Testnachricht der AOK Baden-Württemberg vorliegt, ist die Verifizierung für die jeweilige E-Mail-Adresse abgeschlossen.
Für nähere Informationen beachten Sie bitte die Bewerbungsbedingungen, insb. Abschnitt III.2).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0DWGF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) […]
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. […]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.