Sanierung Reuchlin-Gymnasium – Fenster Referenznummer der Bekanntmachung: GM 2021.41
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pforzheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Reuchlin-Gymnasium – Fenster
Fensterbauarbeiten.
Schwarzwaldstr. 84
75173 Pforzheim
Austausch Fenster, Außenjalousien und Innenrollos.
— Demontage und Abbrucharbeiten Holzfenster DIN 18459 – 2 000 m2,
— Fensterbauarbeiten Holz/Alo DIN 18355 – 2 000 m2,
— Metallbauarbeiten DIN 18358 – Außenfensterbänke – 575 m,
— Rolladenbauarbeiten DIN 18358 Sonnenschutz – 1 200 m2,
— Innenfensterbänke Holz – 575 m,
— Blendschutzrollos innen – 1 380 m2.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gem. KEV 179 AngErg Eignung:
d) Eintragungen in das Berufsregister Ihres Sitzes oder Wohnsitzes,
e) Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation,
f) Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
g) Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
h) Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft.
Gem. KEV 179 AngErg Eignung:
a) Umsatz des Unternehmens der letzten 3 Jahre.
Gem. KEV 179 AngErg Eignung:
b) Referenzen der letzten 3 jahre, die mit der zu vergebenden Leistung in Wert, Umfang und erforderlichem Personaleinsatz vergleichbar sind,
c) Arbeitskräfte in den letzten 3 Jahren.
Abschnitt IV: Verfahren
Stadt Pforzheim – Zentrale Vergabestelle Neues Rathaus, Marktplatz 1, 75175 Pforzheim
Angebotsöffnung durch den Submissionsleiter und den Schriftführer. Es sind keine weiteren Personen zugelassen (elektronisches Verfahren).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
— Ab 18.10.2018 sind öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, alle EU-weiten Vergaben elektronisch zu veröffentlichen, die Vergabeunterlagen unentgeltlich und uneingeschränkt anhand elektronischer Mittel zur Verfügung zu stellen sowie die Kommunikation mit Bietern und Lieferanten elektronisch zu führen.
Unternehmen haben ab diesem Zeitpunkt nach § 11 Abs. 4 EU VOB/A ihre Angebote mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln.
Die Stadt Pforzheim stellt daher ihre Ausschreibungen (hier für die Stadtbau GmbH Pforzheim) über die Vergabeplattform www.vergabe24.de des Staatsanzeigers Baden-Württemberg zur Verfügung. Was bedeutet das für Unternehmen, wenn sie an Ausschreibungen der Stadt Pforzheim teilnehmen wollen?
— Download der Vergabeunterlagen über die angegebene URL oder das Kiosk-System,
— Download der Software „Bietercockpit“ für die Angebotserstellung,
— Registrierung auf der Vergabeplattform, dadurch,
— automatische Benachrichtigung bei Änderungen der Vergabeunterlagen,
— verschlüsselte elektronische Kommunikation mit der Stadt Pforzheim,
— verschlüsselte elektronische Angebotsabgabe,
— Telefonischer Support bei Ausschreibungen durch den Staatsanzeiger Baden-Württemberg,
— Elektronische Sicherstellung, dass Angebote nicht vor Ablauf.
Der Abgabefrist eingesehen werden können.
Alle o. g. Leistungen und Funktionen werden Ihnen kostenfrei zur Verfügung gestellt.
— Zu Ziffer I.3) „Kommunikation“:
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die elektronische Vergabeplattform Vergabe 24 des Staatsanzeigers Baden-Württemberg. Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich elektronisch über den entsprechenden Zugang auf der vorgenannten Plattform zur Verfügung. Ein Postalischer Versand der Vergabeunterlagen in Papierform erfolgt nicht.
— Zu Ziffer I.3) „Kommunikation; weitere Auskünfte erteilt“:
Anfragen von Bewerbern oder Bietern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens sind bis zum 21.4.2021, 16.00 Uhr ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-Württemberg an die Zentrale Vergabestelle zu richten. Hierzu ist eine (kostenlose) Registrierung unter dem entsprechenden Zugang auf der Vorgenannten Plattform erforderlich. Spätere Fragen sind nicht ausgeschlossen, Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass solche Fragen noch vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden. Auskünfte im Zuge des Vergabeverfahrens werden von der Zentralen Vergabestelle Ebenfalls ausschließlich schriftlich über die elektronische Vergabeplattform Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-
Württemberg erteilt. Mündliche Auskünfte und Erklärungen haben keine Gültigkeit. Verbindlicher Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen werden nur die schriftlich übermittelten Antworten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut Aufgeführt sind:
§ 160 Abs. 3, Antrag
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 3 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er Die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.