Beschaffung von Ingenieurleistungen – Verkehrsanlagen – (Leistungsphase LPH. 6 bis 9 – stufenweise) für die Sanierung der Riedstraße in Ochsenhausen Referenznummer der Bekanntmachung: Stadt_Ochsenhausen_Sanierung_Riedstraße_1901_2020
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ochsenhausen
NUTS-Code: DE146 Biberach
Postleitzahl: 88416
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ochsenhausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Ingenieurleistungen – Verkehrsanlagen – (Leistungsphase LPH. 6 bis 9 – stufenweise) für die Sanierung der Riedstraße in Ochsenhausen
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Ingenieurleistungen – Verkehrsanlagen im Sinne von §§ 45ff. HOAI 2021 Leistungsphase – LPH 6 bis 9 (stufenweise) für die Sanierung der Riedstraße in Ochsen-hausen.
Ochsenhausen
Marktplatz 31
88416 Ochsenhausen
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind Ingenieurleistungen – Verkehrsanlagen im Sinne von §§ 45ff. HOAI 2021 Leistungsphase LPH 6 bis 9 (stufen-weise) für die Sanierung der Riedstraße in Ochsenhausen in 3 Bauabschnitten.
Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung (sog. Optionen im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 GWB):
— Stufe 1: Leistungsphasen 6 bis 8,
— Stufe 2: Leistungsphase 9.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf einen entsprechenden Leistungsabruf.
Für weitergehende Ausführungen wird auf die Anlage 802 „Leistungsbeschreibung“ verwiesen.
Die Ingenieurleistungen werden nach Bauabschnitten und stufenweise beauftragt, insbesondere soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
— 3 Bauabschnitte,
— Stufe 1: Leistungsphasen – LPH 6-8,
— Stufe 2: Leistungsphase – LPH 9.
Besondere Leistungen im Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs im Wesentlichen nach Aufwand vergütet.
Gibt es mehr als die Mindestzahl an Bewerbern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen und die einen formal ordnungsgemäßen und den Mindestanforderungen entsprechenden Teilnahmeantrag eingereicht haben, behält sich der Auftraggeber aus Gründen des Wettbewerbs vor, mehr als die geplante Mindestzahl an Bewerbern zu der Angebots- und Verhandlungsphase zuzulassen.
Die Auswahl erfolgt anhand des vereinnahmten Honorars (netto) ausschließlich in bereits ausgeführten Ingenieurleistungen – Verkehrsanlagen im Sinne von §§ 45ff. HOAI, Leistungsphase LPH 6 bis 8 von mindestens 2 bis maximal 5 Referenzprojekten wie folgt (im Referenzzeitraum vom 1.1.2018 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist):
Vereinnahmtes Honorar (netto) ausschließlich in den Leistungsphasen LPH. 6 bis 9 Verkehrsanlagen:
— >= [Betrag gelöscht] EUR 6 Punkte,
— >= [Betrag gelöscht] EUR < [Betrag gelöscht] EUR 5 Punkte,
— >= [Betrag gelöscht] EUR < [Betrag gelöscht] EUR 4 Punkte,
— >= [Betrag gelöscht] EUR < [Betrag gelöscht] EUR 3 Punkte,
— >= [Betrag gelöscht] EUR < [Betrag gelöscht] EUR 2 Punkte,
— >= [Betrag gelöscht] EUR < [Betrag gelöscht] EUR 1 Punkt,
— < [Betrag gelöscht] EUR 0 Punkte.
Mindestanforderung:
Mit den Leistungen der Leistungsphase 6 darf nicht vor dem 1.1.2018 begonnen worden sein; die Leistungsphase 8 muss zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren abgeschlossen worden sein. Nur dann werden diese Referenzprojekte bewertet.
Kann ein Bewerber nicht mindestens 2 Referenzprojekte angeben, die diesen Referenzzeitraum abdecken, führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags. Beinhaltet der Teilnahmeantrag mehr als 5 Referenzprojekte, werden lediglich die nummerischen ersten Referenzprojekte 1 bis einschließlich 5 bewertet.
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen eines Bewerbers kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.
Insgesamt können für die 5 Referenzprojekte bis zu maximal 30 Punkte (5 x 6 = 30) erzielt werden.
Für den Fall, dass nach Auswertung der Teilnahmeanträge anhand der vorstehenden Auswahlmethode mehrere Punktgleichheit auf einem hinteren Rang liegen, und der Auftraggeber die maximale geplante Höchstzahl an Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern möchte, entscheidet das Los, welcher dieser Bewerber zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert wird, damit die geplante Höchstzahl nicht überschritten wird.
Die Bewerber (für sich als Einzelbewerber; für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und für den eignungsverleihenden Unterauftragnehmer) haben die Anlage 206 „Referenzprojekte“ für die insgesamt mindestens 2 bis maximal 5 Referenzprojekte auszufüllen und als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.
Je Referenz ist ein zusätzliches Projektblatt (maximal eine einseitig bedruckte DIN-A4-Seite) mit Darstellung des Referenzprojektes gestattet.
Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus Angaben zu Referenzprojekten benannt werden (z. B. auch in allgemeinen Bürobroschüren oder Referenzlisten), werden diese darin enthaltenen Angaben nicht berücksichtigt.
Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl von 3 liegt, behält sich der Auftraggeber vor, das Vergabeverfahren fortführen, indem er die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen und die aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VgV).
Die Ingenieurleistungen werden nach Bauabschnitten und stufenweise beauftragt, insbesondere soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung (sog. Optionen im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
— 3 Bauabschnitte,
— Stufe 1: Leistungsphasen – LPH 6-8,
— Stufe 2: Leistungsphase – LPH 9.
Besondere Leistungen im Sinne der HOAI werden entsprechend des Vertragsentwurfs im Wesentlichen nach Aufwand vergütet.
Folgende besondere Leistungen werden voraussichtlich abgerufen:
1. Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
2. LPH 7 – Prüfen und Werten von Nebenangeboten (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
3. LPH 8:
— Kostenkontrolle (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
— Erstellen von Bestandsplänen (pro Bauabschnitt 10 Arbeitstage),
— örtliche Bauüberwachung:
—— Plausibilitätsprüfung der Absteckung (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
—— Überwachen der Ausführung der Bauleistungen (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
—— Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in den Baumaßnahmen (Bauanlaufbesprechung) (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
—— Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
—— Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen (pro Bauabschnitt 10 Arbeitstage),
—— Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
—— Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
—— Dokumentation des Bauablaufs (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
— Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
— Mitwirken bei behördlichen Abnahmen (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
— Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
— Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage),
— Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage (pro Bauabschnitt 2 Arbeitstage).
4. LPH 9 – Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist (2 Arbeitstage),
5. Besondere Leistung Flüssigboden:
— 1. Coaching (Anzahl nach Bedarf):
—— Abruf und Umfang nach Bedarf der Baustelle. Empfohlener Mindestumfang 3-5 Tage, je nach Erfahrungsgrad der Ausführenden Baufirma,
—— Diese Position beinhaltet die praktische Einarbeitung des Bauausführenden Betriebs in die Technologie des Flüssigbodensystems durch einen Fachplaner,
—— inkl. eventueller Fahrkosten für vor Ort Termine,
— 2. Kontrollprüfung für den Auftraggeber (3-5 Tage vor Bedarf anmelden):
—— Anzahl nach Bauablauf festlegen. (aller 3000 m3 Flüssigboden),
—— Kontrolle der Herstellung, der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Herstellers und des Einbaus von Flüssigboden und Darstellung der Ergebnisse in einem Bericht,
—— Probenahme 7 Zylinder vor Ort. Durchführung und Auswertung der durchzuführenden Tests gemäß aktuell geltender Flüssigbodennorm,
—— Bestimmung der bodenmechanischen Parameter nach DIN 13136,
—— Darstellung der Prüfergebnisse in Berichtform,
—— Entsorgung der Prüfkörper bis LAGA ZO. inkl. eventueller Fahrkosten für vor Ort Termine,
— Bei den beiden Positionen gehen wir von jeweils von 10 Arbeitstagen aus.
—— Für den Bauabschnitt 1 = 2 Arbeitstage,
—— Für den Bauabschnitt 2 = 4 Arbeitstage,
—— Für den Bauabschnitt 3 = 4 Arbeitstage.
1. Unklarheiten:
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Architekten sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe:
Beabsichtigt der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft in seinem Teilnahmeantrag Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese Unternehmen benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bewerber/die Bewerbergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bewerber/die Bewerbergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Teilnahmeantrag eine gemeinsame Haftung des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bewerber/die Bewerbergemeinschaft, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 204 „Eignungsleihe“ auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
3. Keine Abweichung von der VOB/B:
Zum 1.1.2018 sind die Regelungen zum neuen Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 650 a-v BGB) in Kraft getreten. Das Regelwerk der VOB/B ist – auch unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts – nach den Vorschriften des BGB weiterhin privilegiert.
Dies bedeutet, dass die Regelungen der VOB/B wirksam bleiben, auch wenn einzelne Paragrafen der VOB/B vom gesetzlichen Leitbild des BGB erheblich abweichen. Diese Privilegierung greift allerdings nur dann, wenn die VOB/B von den Parteien „als Ganzes“ in den Vertrag einbezogen wird. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung führt jegliche Abweichung von den Regelungen der VOB/B – unabhängig von ihrem Gewicht – zu einem Verlust der Privilegierung. Die VOB/B ist dann also nicht mehr „als Ganzes“ einbezogen, was in der Folge zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln im betreffenden Bauvertrag führen kann.
Zur Sicherstellung der Privilegierung der VOB/B in den Bauverträgen ist deshalb bereits bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse auf die VOB/B-Konformität auch in der Leistungsbeschreibung zu achten. Außerdem ist bei der Aufnahme von Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sowie bei Hinweisen zur Leistungsbeschreibung oder der Verwendung von Freitexten bei der Leistungsbeschreibung darauf zu achten, dass keine VOB/B-widrigen (und damit privilegierungsschädlichen) Klauseln aufgenommen werden.
Als VOB/B-widrig gelten insbesondere:
— Regelungen, die den Regelungen der VOB/B widersprechen,
— Ergänzungen von Regelungen, die bereits in der VOB/B enthalten sind, es sei denn die VOB/B sieht eine Ergänzung oder Auslegung ausdrücklich vor.
Selbst, wenn die VOB/B keine Regelungen trifft, können Ergänzungen VOB/B-widrig sein.
Hiernach ist der Auftragnehmer verpflichtet, VOB/B-widrige Bauvertragsgestaltungen im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen zu vermeiden und zu überprüfen, dass die anderen Planer (Architekten/Ingenieure) nicht hiergegen verstoßen. Um die Privilegierung der VOB/B nicht zu gefährden, hat der Auftragnehmer die oben dargestellten Anforderungen, insbesondere an die Ausgestaltung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und an die Erstellung der Leistungsverzeichnisse, durchgehend zu beachten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bewerber habe folgende Erklärungen mit Ihrem Teilnahmeantrag abzugeben:
1. Bewerber/-Bietergemeinschaften:
Im Falle der Bildung einer Bewerber/-Bietergemeinschaft, hat diese mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
— n der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für das Vergabeverfahren und die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft aus allen Mitgliedern im Auftragsfall erklärt ist, und
— dass alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft und (im Auftragsfall) der Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner haften.
Die rechtlichen Anforderungen an die Bildung von Bewerber-/Bietergemeinschaften sind einzuhalten. Außerdem hat die Bewerber/-Bietergemeinschaft die Rechtsform anzugeben, die sie für die Erfüllung des Auftrages annehmen wird.
Die Bewerber-/Bietergemeinschaft hat für diese Erklärung die Anlage 202 „Bewerber-_Bietergemeinschaft“ zu verwenden und diese als Bestandteil ihres Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.
2. Ausschlussgründe:
2.1. Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1 bis 3 GWB.
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen des Bewerbers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat nach:
— § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
— § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
— § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
— § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
— § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
— den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
— Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
— den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
2.2. Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung:
Eigenerklärung, dass der Bewerber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
2.3. Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB:
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass:
— weder das Unternehmen des Bewerbers noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
— das Unternehmen des Bewerbers nicht zahlungsunfähig ist/sind, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
— das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Die Bewerber, jedes Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 201 „Ausschlussgründe“ zu verwenden. Der Bewerber hat diese ausgefüllten Formblätter als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen.
1. Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung:
Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine bestehende Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung des Bewerbers:
a) mit einer Deckungssumme von
— mindestens [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden,
— mindestens [Betrag gelöscht] EUR für Sachschäden und
— mindestens [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden (insb. Beratungsfehler, Messfehler, Rechenfehler, Schätzfehler).
b) wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahr betragen muss, bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen und/oder einer geringeren Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter genannt [oder falls der Bieter nicht sicher ist, ob seine aktuelle Versicherungsbestätigung oder -schein die Anforderungen erfüllt], ist eine Bestätigung des Versicherungsunternehmens (zugelassenen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einzureichen, aus der hervorgeht, dass im Auftragsfall die Versicherung an vorstehenden Anforderungen angepasst werden/oder die vorstehenden Anforderungen erfüllt werden.
Die Mindestanforderungen an die Versicherung müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Bei Bewerber/-Bietergemeinschaften sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft einzureichen.
Bei eignungsverleihenden Unterauftragnehmern sind ein entsprechender Nachweis oder eine entsprechende Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens für jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einzureichen.
Geforderte Mindeststandards/Mindestanforderungen an die Eignung.
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Bewerber, jedes Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 205 „Berufs-_Betriebshaftpflichtversicherung“ zu verwenden.
Der Bewerber hat diese Anlage als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen.
1. Technische Fachkräfte:
Eigenerklärung, aus der das jährliche Mittel (Zahl) der Beschäftigten (angestellte Mitarbeiter) und der Führungskräfte (Inhaber, geschäftsführende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände) des Bewerbers jeweils in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (2018-2020) ersichtlich sind.
Für alle Bewerber gilt, dass nur solche Beschäftigte und Führungskräfte anzugeben sind, die über ein Diplom, Master oder sonstigen Befähigungsnachweis als Architekt oder Bauingenieur oder zum staatlich geprüften Bautechniker verfügen.
Mindestanforderung ist ein jährliches Mittel von mindestens 2 Beschäftigten/Führungskräften (zusammengerechnet) in jedem der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2018-2020), die jeweils über ein Diplom, Master oder sonstigen Befähigungsnachweis als Architekt, Ingenieur oder staatlich geprüfter Bautechniker verfügen.
Bei Bewerber/-Bietergemeinschaften sind je abgeschlossenem Geschäftsjahr (2018-2020) die jeweiligen jährlichen Mittel der Beschäftigten der Bewerbergemeinschafts-Mitglieder zu addieren; entsprechendes gilt für die jeweiligen jährlichen Mittel der Führungskräfte. Bei Bewerbergemeinschaften ist die Summe maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Mindestanforderung.
2. Referenzprojekte:
Geeignete, mindestens 2 bis maximal 5 Referenzprojekte über ausgeführte Ingenieurleistungen – Verkehrsanlagen im Sinne von §§ 45ff. HOAI Leistungsphase – LPH 6 bis 8 im Referenzzeitraum vom 1.1.2018 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren mit Angaben zu:
— Auftragswerts = vereinnahmtes Honorar (netto) ausschließlich in den LPH 6 bis 8 Verkehrsanlagen im Sinne von §§ 45ff. HOAI des Referenzprojekts,
— Erbringungszeitraum (Beginn der Leistungen der Leistungsphasen – LPH 6; Abschluss der LPH 8),
— öffentlichen oder privaten Empfängers sowie der Name des Referenznehmers,
— Projektbezeichnung (einschließlich einer Beschreibung, welche Leistungen der LPH 6 bis 9 Verkehrsanlagen durch den Referenznehmer ausgeführt worden sind) und
— Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt (ausführender Auftragnehmer; Ausführendes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft; ausführender Unterauftragnehmer)
Mindestanforderung: Mit den Leistungen der Leistungsphase – LPH 6 darf nicht vor dem 1.1.2018 begonnen worden sein; die Leistungsphase – LPH 8 muss zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren abgeschlossen worden sein. Nur dann werden diese Referenzprojekte bewertet.
Kann ein Bewerber nicht mindestens 2 Referenzprojekte angeben, die diesen Referenzzeitraum abdecken, führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Bei Bewerber/-Bietergemeinschaften sind in Summe mindestens 2 und maximal 5 Referenzprojekte anzugeben; außerdem muss klar erkennbar sein, welche Leistungen in welchem Referenzprojekt welches Mitglied erbracht hat.
Ausschließlich diejenigen Referenzprojekte der Mitglieder der Bewerber/-Bietergemeinschaften, die die Mindestanforderungen erfüllen, werden der Bewerber/-Bietergemeinschaften zugerechnet.
3. Hinweis:
Eine Übermittlung fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen eines Bewerbers kann ausweislich § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber führen.
1. Technische Fachkräfte
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Technischen Fachkräfte.
Die Bewerber, jedes Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 207 „Technischen Fachkräfte“ zu verwenden.
Der Bewerber hat diese ausgefüllte Anlage als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen.
2. Referenzprojekte
Die vorstehenden Anforderungen sind Mindestanforderungen an die Referenzprojekte.
Die Bewerber, jedes Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 206 „Referenzprojekte“ zu verwenden.
Der Bewerber hat diese ausgefüllte Anlage als Bestandteil seines Teilnahmeantrags einzureichen.
1. Vertrag:
Über die auftragsgegenständlichen Leistungen wird ein Ingenieurvertrag (Anlage 901) geschlossen.
2. Mindestanforderungen an die Leistungserbringung:
Als Mindestanforderung an die Leistungserbringung, welche als einzige nicht verhandelbar ist, wird festgelegt, dass die Abwicklung des Auftrags in Deutsch zu erfolgen hat.
2. Datenschutz:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sicherzustellen. Der Auftragnehmer wird dafür eine Datenschutzvereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen.
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder der Durchführung des gegenständlichen Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber sowie der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarung im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.
3. Eigenerklärung – Tariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG):
Die Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit bekannt die Nachunternehmen und Verleihunternehmen haben für diese Erklärung die Anlage 242 „LTMG_BW“ zu verwenden.
Der Bieter hat diese ausgefüllte Anlage als Bestandteil seines jeweiligen Angebots einzureichen.
4. Unterauftragnehmer/Nachunternehmer
Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags, die er/sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, zu benennen. Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat in diesem Fall die Anlage 203 „Unterauftragsvergabe“ zu verwenden.
Der Bieter hat diese ausgefüllte Anlage als Bestandteil seines jeweiligen Angebots einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber von den Bietern /den Bietergemeinschaften, deren Angebote in die engere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PDW3B
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.