S21, PA 1.7, Technischer Berechtigter (4.2) für Überwachung und Steuerung bauzeitlicher Bahnübergang Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51352
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
S21, PA 1.7, Technischer Berechtigter (4.2) für Überwachung und Steuerung bauzeitlicher Bahnübergang
Gem. Vorgabe des Betriebs ist zur Bedienung, Überwachung und betrieblichen Aufsicht des bauzeitlichen Bahnübergangs der Baustellenzufahrt Abstellbahnhof Untertürkheim über Augsburger Str. ein ständiger Ansprechpartner vor Ort während der Betriebszeiten einzusetzen mit der Qualifikation eines Technisch-Berechtigten nach BETRA Kapitel 4.2.
BÜB/FBÜ zum Einsatz als Technisch Berechtigter (Tb) nach Abschnitt 4.2 der Betra für den Planfeststellungsabschnitt 1.6a/1.6b
Anbindung Interregio-Kurve zur Sicherstellung der Baustellenzufahrt.
Teil des EU-Projektes Nr. 17 im Programm der „Transeuropäischen Netze“ (TEN) „Paris-Straβburg-Stuttgart-Wien-Bratislava“, hier: Abschnitt Stuttgart-Wendlingen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Innerhalb der unter Ziff. IV.2.2) gesetzten Frist haben die Bewerber zum Zwecke ihrer Interessensbekundung
Folgende Erklärungen und Nachweise vorzulegen, (Anlage 1 bis Anlage 1 Anlage 2):
Der Auftraggeber behält sich die Nachforderung gem. § 51 Abs. 2, 4 SektVO für Teilnahmeanträge vor. Die geforderten Nachweise und Erklärungen sind digital exakt in der aufgeführten Reihenfolge, mit beschrifteten Dateiordnern abzugeben. Bei mehreren Unternehmen (Bewerbergemeinschaften) sind die Register entsprechend zu bezeichnen (z. B. Anlage 1.1 für Firma 1, Anlage 1.2 für Firma 2 usw.) Bei Bewerbergemeinschaften zählt die Summe der Nachweise.
Anlage 1 – Benennung des einzusetzenden Personals:
Mind. 3 Mitarbeiter mit der Ausbildung als technisch Berechtigter nach Absatz 4.2 Betra – dies ist durch entsprechende Zertifikate und FIT-Kurse nachzuweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.