Volkswohnung GmbH, VOB/A EU Offenes Verfahren, Elektroanlagen, Neubau von Wohngebäuden in Daxlanden, August-Klingler-Areal — westliches Baufeld, 76189 Karlsruhe, August-Dosenbach-Straße 9-15 Referenznummer der Bekanntmachung: 30003-1001031-2021
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Bauauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S [removed])
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 35009/02697
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.volkswohnung.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.dtvp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Volkswohnung GmbH, VOB/A EU Offenes Verfahren, Elektroanlagen, Neubau von Wohngebäuden in Daxlanden, August-Klingler-Areal — westliches Baufeld, 76189 Karlsruhe, August-Dosenbach-Straße 9-15
Elektrotechnische, Informationstechnische Anlagen für den Neubau von 7 Wohngebäuden mit 360 Wohnungen, 3 Tiefgaragen, KITA und sozialen Einrichtungen, August-Dosenbach-Straße 9-21b in 76189 Karlsruhe-Daxlanden.
Das Gesamtbauvorhaben sieht auf dem Gelände des August-Klingler-Areals in Karlsruhe Daxlanden die Errichtung von 7 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 360 Wohnungen (60 WE werden als Eigentumswohnungen, 300 WE als Mieteinheitenerstellt), 3 Tiefgaragen, einer Kindertagesstätte und sozialen Einrichtungen sowie die Sanierung eines denkmalgeschützten Vereinsheims in 2 Bauabschnitten (östliches und westliches Baufeld) vor. Die Bauabschnitte werden getrennt ausgeschrieben.
Im 2. BA — westliches Baufeld, August-Dosenbach-Straße 9, 9a, 9b, 11, 11a, 11b, 11c, 11d, 13, 13a, 13b, 13c und 15, 15a, 15b sind die 4 Wohngebäude mit insgesamt 174 Wohnungen vollständig unterkellert. In Teilbereichen von UG und EG von Haus 11 sowie in Teilbereichen des UG von Haus 13 befinden sich Tiefgaragen. Die Gebäude werden in energie-effizienter Bauweise im Standard KFW-Effizienzhaus errichtet. Im EG von Haus 15 ist eine KITA untergebracht. Die Wohnungen werden nach den Anforderungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes geplant und sind teilweise barrierefrei.
Die Gebäude erhalten eine Putzfassade und Flachdächer mit extensiver Begrünung sowie eine moderne Innenausstattung. Die Gebäude werden an das Fernwärmenetz angeschlossen. Die Freianlagen werden mit privaten Freiflächen, Rasenflächen, Büschen und Bäumen und fußläufigen Wegen gärtnerisch gestaltet.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden.
Eine wirksame Zuschlagserteilung ist nach § 134 Abs. 1, 2 GWB erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.