S21, PFA 1.1: Umbau Gleisvorfeld, TEI3_11_297657, NT 37 Referenznummer der Bekanntmachung: 2009/S 000-000000
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE11
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
S21, PFA 1.1: Umbau Gleisvorfeld, TEI3_11_297657, NT 37
S21, PFA 1.1: Umbau Gleisvorfeld, TEI3_11_297657, NT 37
Stuttgart
S21, PFA 1.1: Umbau Gleisvorfeld, TEI3_11_297657, NT 37.
Teil des EU-Projektes Nr. 17 im Programm der „Transeuropäischen Netze“ (TEN) „Paris-Straßburg-Stuttgart-Wien-Bratislava“, hier Abschnitt Stuttgart-Wendlingen
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
S21, PFA 1.1: Umbau Gleisvorfeld, TEI3_11_297657, NT 37
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 71254
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (vgl. § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per Email bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Stuttgart
Die Fa. Thales wurde mit Umbauleistungen am Relaisstellwerk SpDrL 60 in Stuttgart HBF beauftragt. Die Signaltechnischen Umbau- und Anpassungsmaßnahmen im Stellwerk Sf, stehen im engen Zusammenhang mit dem Umbau des Gleisvorfeldes in Stuttgart Hbf. Aufgrund von Projektänderungen und Bauunterbrechungen wurden die einzelnen Sbz neu beplant und den Obz entsprechend zugeordnet. Durch diese Änderungen mussten alle LST-Planungen und damit auch die betrieblichen Sperrpausenplanungen neu eingeordnet werden. Der AN macht die Mehrkosten für Projektierung, Lieferung, Montage/Demontage, Dokumentation und Prüfung insbesondere von LST-Anpassungsmaßnahmen in der Innen- und Außenanlage im HBF Stuttgart, Stellwerk Sf geltend. Die in diesem NA aufgelistet Leistungen beziehen sich auf den Bz 84-2.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 71254
Land: Deutschland
37: SBZ 84-2: Verschiedene Mehraufwände aufgrund PT1 Änderungen.
Der AN war bereits mit dem Umbau des Relaisstellwerks SpDrL 60 beauftragt. Der Umbau und die Anpassungsmaßnahmen des Stellwerks im stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umbau des Gleisvorfeldes in Stuttgart Hbf. Da es sich bei den montieren Anlagen um ein einheitliches System handelt, ist hier der Einsatz eines anderen AN oder anderen Systems technisch nicht zielführend und würde zu Schnittstellenproblemen führen. Durch den Einsatz eines anderen ANs wäre durch aufwendige Einarbeitung in die komplexen Abläufe der LST Technik mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen zu rechnen gewesen. Des Weiteren würden aufgrund der Einheitlichkeit des verbauten Systems Schnittstellenprobleme aufgetreten. Außerdem wären im Mängelfall die Haftung und Ausbesserung durch eine Überschneidung der Tätigkeiten der verschiedenen ANs nicht gewährleistet. Somit könnten hier erhebliche Zusatzkosten auf die DB PSU zukommen.