S21,PFA 1.1: Umbau Gleisvorfeld, TEI3_11_297657, NT 38 Referenznummer der Bekanntmachung: 2009/S 000-000000
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE11
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
S21,PFA 1.1: Umbau Gleisvorfeld, TEI3_11_297657, NT 38
S21, PFA 1.1: Umbau Gleisvorfeld, TEI3_11_297657, NT 38
Stuttgart
S21, PFA 1.1: Umbau Gleisvorfeld, TEI3_11_297657, NT 38.
Teil des EU-Projektes Nr. 17 im Programm der „Transeuropäischen Netze“ (TEN) „Paris-Straßburg-Stuttgart-Wien-Bratislava“, hier Abschnitt Stuttgart-Wendlingen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
S21, PFA 1.1: Umbau Gleisvorfeld, TEI3_11_297657, NT 38
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 71254
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (vgl. § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per Email bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Stuttgart
Die Fa. Thales wurde mit Umbauleistungen am Relaisstellwerk SpDrL 60 in Stuttgart HBF beauftragt. Die Signaltechnischen Umbau- und Anpassungsmaßnahmen im Stellwerk Sf, stehen im engen Zusammenhang mit dem Umbau des Gleisvorfeldes in Stuttgart Hbf. Aufgrund von Projektänderungen und Bauunterbrechungen wurden die einzelnen Sbz neu beplant und den Obz entsprechend zugeordnet. Bei den hier vorliegenden Leistungen des Bz 84-3 handelt es sich um signaltechnische Änderungen und kleine Anpassungen des Kabeltiefbaus sowie Änderungen an den Tunnelsignalen S912/S913/S915.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 71254
Land: Deutschland
38: SBZ 84-3: Verschiedene Mehraufwände aufgrund PT1 Änderungen.
Der AN war bereits mit dem Umbau des Relaisstellwerks SpDrL 60 beauftragt. Es handelt sich bei den Maßnahmen des 84-3 wie oben beschrieben um kleinere Anpassungen den Leistungen des 84-1. Der Einsatz eines anderen AN war aufgrund der Bauausführung des 84-1 durch Thales nicht sinnvoll. Da Thales im 84-1 bereits die Hauptleistung erbracht hatte und im 84-3 kleine Änderungen und Anpassungen an ebendieser Hauptleistungen vorgenommen werden sollen. Ein anderen AN müsste sich erst aufwendig in die komplexen Strukturen und bereits durchgeführten Arbeiten einarbeiten. Dies wäre mit einem erheblichen zeitlichen und somit auch preislichen Mehraufwand verbunden. Des Weiteren wären aufgrund der Einheitlichkeit des verbauten Systems Schnittstellenprobleme aufgetreten.