SW-Pflege TVD-Backup Lizenzen und Rahmenvereinbarung TVD-Backup-Lizenzen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-11V-10-2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70372
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://pptls.polizei-bw.de/
Abschnitt II: Gegenstand
SW-Pflege TVD-Backup Lizenzen und Rahmenvereinbarung TVD-Backup-Lizenzen
Softwarepflege für TVD-Backup Enterprise Lizenzen (Bestandslizenzen 24 Stück) und Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Überlassung weiterer Softwarelizenzen TVD-Backup Enterprise.
Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei Baden-Württemberg
Nauheimer Straße 101
70372 Stuttgart
Softwarepflege für TVD-Backup Enterprise Lizenzen (Bestandslizenzen 24 Stück) und Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Überlassung weiterer Softwarelizenzen TVD-Backup Enterprise.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die im Bestand befindlichen Software-Lizenzen dienen einer einheitlichen Datensicherung. Die Beschaffung der Verlängerung der Lizenzen bzw. der Softwarepflege dieser Lizenzen ist unerlässlich für den Betrieb. Ohne die Software kann eine regelmäßige Datensicherung bzw. ein Restore im Bedarfsfall nicht gewährleistet werden. Die Verlängerung der Lizenzen bzw. der Softwarepflege dient der Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit der im Bestand befindlichen Lizenzen. Es sollen Wartung der Lizenzen Schwierigkeiten vermieden werden, die entstehen würden, wenn unterschiedliche SW-Lizenzen für den vorgenannten Zweck eingesetzt werden würden und in der Folge unterschiedliche Vertragspartner für die Wartung der Lizenzen vorhanden wären. Eine Softwarepflege an im Bestand befindlichen Lizenzen kann nur durch den autorisierten Hersteller vorgenommen werden.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, soweit die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. Dies ist im vorliegenden Fall zutreffend. Gemäß Bestätigung der Herstellerfirma wird die Software ausschließlich nur durch die Herstellerfirma vertrieben (Alleinvertriebsrecht). Ein anderer Bieter kann daher die Leistung nicht erbringen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SW-Pflege TVD-Backup Lizenzen und Rahmenvereinbarung TVD-Backup Enterprise
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70565
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auftragswerte werden zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 VgV nicht veröffentlicht.
Bekanntmachungs-ID: CXR6YYDYDED
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 721 / 926-0
Fax: +49 721 / 926-3985
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Auszug aus dem GWB
§ 160 GWB – Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt:
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 721 / 926-0
Fax: +49 721 / 926-3985
Internet-Adresse: http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html