Schülerbeförderung Schulen in der Stadt Porzheim und im Enzkreis Referenznummer der Bekanntmachung: ABS 2021.02
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE129 Pforzheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 75175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pforzheim.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.vergabe24.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pforzheim
NUTS-Code: DE12B Enzkreis
Postleitzahl: 75177
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.Enzkreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schülerbeförderung Schulen in der Stadt Porzheim und im Enzkreis
Schülerbeförderung mit besonderen Schülerfahrzeugen zu Schulen in der Stadt Pforzheim und im Enzkreis.
Schülerbeförderung
Stadtgebiet Pforzheim
Bohrainschule, Stammschule, Gustav-Rau-Straße 10
Schultägliche Beförderung von derzeit 10 Schülern.
Schülerbeförderung
Stadtgebiet Pforzheim
Bohrainschule Pforzhem, Außenstelle Buckenbergschule Pforzheim;
Schultägliche Beförderung von derzeit 63 Schülern.
Schülerbeförderung
Stadtgebiet Pforzheim
Buckenbergschule Pforzheim;
Schultägliche Beförderung von derzeit 5 Schülern.
Schülerbeförderung
Stadtgebiet Pforzheim
Hilda-Gymnasium Pforzheim;
Schultägliche Beförderung von derzeit 2 Schülern.
Schülerbeförderung
Stadtgebiet Pforzheim
Nordstadtschule Pforzheim;
Schultägliche Beförderung von derzeit 1 Schüler.
Schülerbeförderung
Stadtgebiet Pforzheim
Raphael-Schule Pforzheim-Eutingen;
Schultägliche Beförderung von derzeit 37 Schülern.
Schülerbeförderung
Stadtgebiet Pforzheim
Schlossparkschule Pforzheim;
Schultägliche Beförderung von derzeit 95 Schülern.
Schülerbeförderung
Stadtgebiet Pdorzheim
Südstadtschule Pforzheim;
Schultägliche Beförderung von derzeit 8 Schülern.
Schülerbeförderung
Stadtgebiet Pforzheim
Karl-Friedrich-Schule Pforzheim-Eutingen;
Schultägliche Beförderung von derzeit 3 Schülern.
Schülerbeförderung
Stadtgebiet Pforzheim
Schulkindergarten Montessori Kinderhaus Pforzheim;
Schultägliche Beförderung von derzeit 3 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Comeniusschule Königsbach-Stein;
Schultägliche Beförderung von derzeit 33 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Pestalozzischule Pforzheim;
Schultägliche Beförderung von derzeit 33 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim, Außenklasse BVE;
Schultägliche Beförderung von derzeit 4 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim, Außenklassen Pfinzweiler u. Dennach;
Schultägliche Beförderung von derzeit 17 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim, Außenklasse Zaisersweiher;
Schultägliche Beförderung von derzeit 3 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim, Außenklassen Ötisheim;
Schultägliche Beförderung von derzeit 16 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim, Außenklasse Kieselbronn;
Schultägliche Beförderung von derzeit 6 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim, Außenklasse Eutingen;
Schultägliche Beförderung von derzeit 6 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim, Außenklassen LernCampus Bauschlott;
Schultägliche Beförderung von derzeit 62 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim, Außenklassen LernCampus Buckenberg;
Schultägliche Beförderung von derzeit 55 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Gustav-Heinemann-Schule Pforzheim, Außenklassen Heckengäu;
Schultägliche Beförderung von derzeit 16 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Schule am Winterrain Ispringen;
Schultägliche Beförderung von derzeit 98 Schülern.
Schülerbeförderung
Enzkreis
Schule am Winterrain Ispringen, Außenklasse Bauschlott;
Schultägliche Beförderung von derzeit 5 Schülern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Vorlage eines aktuellen Berufs- oder Handelsregisterauszugs nach Maßgabe der Rechtsvorschriftendes Landes der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem der Bieteransässig ist, oder ein gleichwertiger Nachweis zum Gewerbebetrieb, sofern dieser nicht im Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist. Der Berufs- oder Handelsregisterauszug ist dann aktuell, wenn dieser -unabhängig vom Datum der Erstellung — die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der geforderten Frist zur Abgabe der Bewerbung mit dem Angebot wiedergibt.
Wird einer der geforderten Nachweise (bzw. Bescheinigungen) in dem betreffenden Herkunftsland nicht ausgestellt, so kann dieser durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Herkunftslandes abgibt. In den Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar hat eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung auszustellen.
Nachweise oder Bescheinigungen in einer anderen als der deutschen Sprache sind in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §123 und § 124 GWB.
— Erklärung des Bewerbers über den Gesamtumsatz in den letzten 3 Jahren,
— Eintragung in das Berufsregister,
— Angaben zu einem Insolvenzverfahren,
— Angaben ob sich die Firma in Liquidation befindet (siehe Angaben im Vordruck Komm EU (L) EigE).
Darstellung von Firmenprofil und -struktur (einschließlich des Beschäftigten Personals) sowie Kompetenzschwerpunkten.
Referenzen der letzen 3 Jahre (2017, 2018, 2019)
Fahrzeuge:
— Der Auftragnehmer setzt nur Kraftfahrzeuge ein, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und für die Beförderungen der jeweiligen Fahrgastzahlen geeignet sind,
— Für die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge muss eine Genehmigung nach dem PBefG erteilt bzw. der Vermerk der zuständigen Zulassungsbehörde nach
§ 13 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil 1 angebracht sein,
— Die zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge dürfen zu Vertragsbeginn am 13.9.2021 nicht älter als 10 Jahre sein. Nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber besteht die Möglichkeit, vor diesem Zeitpunkt zugelassene Fahrzeuge für einen kurzfristigen Einsatz während der Vertragslaufzeit als Ersatzfahrzeug einzusetzen,
— Die eingesetzten Fahrzeuge sind der jährlichen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO vorzuführen. Werden bei den vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 29 StVZO, §§ 41 und 42 BOKraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei der Überprüfung durch die zuständige Behörde Mängel festgestellt, hat der Unternehmer diese unverzüglich zu beseitigen,
— Die eingesetzten Fahrzeuge müssen über eine ausreichende und stets betriebsbereite Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage verfügen,
— Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen (§ 18 BOKraft),
— Für die Schülerbeförderung sind ausschließlich Nichtraucherfahrzeuge einzusetzen,
— Die Fahrzeuge (ausgenommen Fahrzeuge bis 6 Sitzplätze einschließlich Fahrer) müssen über eine Kennzeichnung entsprechend § 33 Abs. 4 BOKraft als „Schulbus“ verfügen (siehe Anlage 10),
— Die Auftragnehmer sind zum Einsatz von Rollstuhlfahrzeugen verpflichtet, sofern dies bei einzelnen Losen vorgegeben ist. Hinsichtlich der Anforderungen an eine sichere Rollstuhlbeförderung wird auf die DIN-Normen 75078 Teil 1 und 2 verwiesen. Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass die einzusetzenden Fahrzeuge den DIN-Normen entsprechen,
— Die Auftragnehmer haben sich rechtzeitig vor Beginn der Beförderung bei den Sorgeberechtigten darüber zu informieren, welchen Rollstuhltyp das Kind/der Schüler benutzt. Sofern ein Rollstuhl nicht über ein sog. „Kraftknotensystem“ nach der o. a. DIN-Norm verfügt, muss dieser an vier Punkten mit einem Gurtsystem gesichert werden können.
Personal:
— Es sind in der Regel konstante Fahrer, die die jeweilige Tour kennen, einzusetzen,
— Es darf nur deutschsprachiges Fahr- und Begleitpersonal eingesetzt werden,
— Das Beförderungspersonal darf den Schülern keine Speisen (insbesondere Süßigkeiten) und Getränke verabreichen,
— Das eingesetzte Fahrpersonal mit Wohnsitz in Deutschland muss grundsätzlich im Besitz eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)) sein, wobei die Ablegung einer Ortskundeprüfung nicht verlangt wird,
— Für Mietwagenunternehmen, die ihren Betriebssitz in einer Gemeinde mit über 50 000 Einwohnern haben, gilt folgende Regelung: Sofern das Fahrpersonal ausschließlich Fahrten durchführt, die der Freistellungs-Verordnung unterliegen (dies ist bei der ausgeschriebenen Beförderungsleistung der Fall) kann auf die Vorlage der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verzichtet werden. Stattdessen sind für das jeweilige Fahrpersonal Bescheinigungen über eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung vorzulegen. Für Fahrpersonal über 60 Jahre und nach Ablauf einer bereits früher erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zusätzlich das Gutachten eines Arbeitsmediziners entsprechend den jeweils gültigen Mustern der FeV vorzulegen,
— Sowohl für das Fahr- als auch das Begleitpersonal ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG (nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung) vorzulegen sowie der Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses bzw. entsprechende Auffrischungskurse (nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung) zu erbringen (Kopien sind ausreichend). Diese Nachweise sind bei Zuschlagserteilung auch für dasjenige Fahrpersonal vorzulegen, welches nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist,
— Eingesetztes Fahr- und Begleitpersonal mit Wohnsitz im EU-Ausland muss im Besitz adäquater Nachweise sein,
— Der Auftragnehmer und das Personal unterliegen der Schweigepflicht. Hierunter fallen insbesondere alle durch die Beförderung erlangten Kenntnisse der familiären Verhältnisse und der Behinderungen der zu befördernden Schüler,
— Die Auftragserteilung einzelner Schülerbeförderungsleistungen ist abhängig vom Einsatz einer Begleitperson im Fahrzeug durch den Auftragnehmer. Die Leistungen können nur mit der Zusicherung, erforderlichenfalls Begleitpersonen bzw. in einzelnen Touren medizinische Fachkräfte einzusetzen, vergeben werden. Hauptsächlich gilt dies für Touren, in denen mehr als 10 Schüler befördert werden oder einzelne Schüler während der Beförderung der Aufsicht einer Begleitperson bedürfen,
— Eine vorherige Festlegung der Notwendigkeit einer Begleitperson ist nicht immer möglich, sie kann auch während des Schuljahres entstehen bzw. entfallen,
— Sofern in einer Route mehrere Schüler aufgrund ihrer Behinderung eine Begleitperson benötigen, ist zu beachten, dass eine Begleitperson maximal 2 dieser Schüler beaufsichtigt; d.h., dass entsprechend bei 3 Schülern eine zweite Begleitperson im Fahrzeug vorzusehen ist. Sollen in einem Fahrzeug mehr als 10 Schüler befördert werden von denen keiner eine Begleitperson benötigt, ist entsprechend § 5 der Satzungen über die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten der Stadt Pforzheim und des Enzkreises während der Beförderung in diesem Fahrzeug eine Begleitperson zwingend vorzusehen.
Damit jederzeit ein direkter Zugriff auf die zu betreuende Person möglich ist, muss die Begleitperson bzw. medizinische Fachkraft im Fahrgastraum bei dem/den zu begleitenden Schüler/Schülern sitzen. Die Begleitperson hat während der gesamten Fahrtdauer einschließlich der Haltezeiten für das Ein- und Aussteigen die im Hinblick auf die Behinderung der Schüler notwendigen Begleitaufgaben wahrzunehmen, ggf. auch Hilfe beim Ein- und Ausstieg der Schüler zu leisten. Die Tätigkeit der Begleitperson endet in Bezug auf den einzelnen Schüler, sobald dieser das Fahrzeug verlassen hat.
Bei der Tätigkeit der Begleitperson handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftragnehmer. Die Begleitperson hat eine tägliche Anwesenheitsliste zu führen.
Siehe III.1.3).
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
— Ab 18.10.2018 sind öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, alle EU-weiten Vergaben elektronisch zu veröffentlichen, die Vergabeunterlagen unentgeltlich und uneingeschränkt anhand elektronischer Mittel zur Verfügung zu stellen sowie die Kommunikation mit Bietern und Lieferanten elektronisch zu führen.
Unternehmen haben ab diesem Zeitpunkt nach § 53 (1) VgV ihre Angebote mithilfe elektronischer Mittel zu übermitteln.
Die Stadt Pforzheim stellt daher ihre Ausschreibungen über die Vergabeplattform www.vergabe24.de des Staatsanzeigers Baden-Württemberg zur Verfügung. Was bedeutet das für Unternehmen, wenn sie an Ausschreibungen der Stadt Pforzheim teilnehmen wollen?
— Download der Vergabeunterlagen über die angegebene URL oder das Kiosk-System,
— Download der Software „Bietercockpit“ für die Angebotserstellung,
— Registrierung auf der Vergabeplattform, dadurch,
— automatische Benachrichtigung bei Änderungen der Vergabeunterlagen,
— verschlüsselte elektronische Kommunikation mit der Stadt Pforzheim,
— verschlüsselte elektronische Angebotsabgabe,
— Telefonischer Support bei Ausschreibungen durch den Staatsanzeiger Baden-Württemberg,
— Elektronische Sicherstellung, dass Angebote nicht vor Ablauf der Abgabefrist eingesehen werden können.
Alle o. g. Leistungen und Funktionen werden Ihnen kostenfrei zur Verfügung gestellt.
— Zu Ziffer I.3) „Kommunikation“:
Die Abwicklung des Vergabeverfahrens erfolgt über die elektronische Vergabeplattform Vergabe 24 des Staatsanzeigers Baden-Württemberg. Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich elektronisch über den entsprechenden Zugang auf der vorgenannten Plattform zur Verfügung. Ein postalischer Versand der Vergabeunterlagen in Papierform erfolgt nicht.
— Zu Ziffer I.3) „Kommunikation; weitere Auskünfte erteilt“: Anfragen von Bewerbern oder Bietern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens sind bis zum 31.3.2021, 16.00 Uhr ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden-Württemberg an die ausschreibende Stelle zu richten. Hierzu ist eine (kostenlose) Registrierung unter dem entsprechenden Zugang auf der vorgenannten Plattform erforderlich. Spätere Fragen sind nicht ausgeschlossen, Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass solche Fragen noch vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden. Auskünfte im Zuge des Vergabeverfahrens werden von der ausschreibenden Stelle ebenfalls ausschließlich schriftlich über die elektronische Vergabeplattform Vergabe24 des Staatsanzeigers Baden- Württemberg erteilt. Mündliche Auskünfte und Erklärungen haben keine Gültigkeit. Verbindlicher Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen werden nur die schriftlich übermittelten Antworten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
In diesem Zusammenhang wird auf die §§ 135 und 160 Abs. 3 GWB hingewiesen, die nachfolgend in ihrem Wortlaut aufgeführt sind:
§ 160 Abs. 3, Antrag
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 § 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union,
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.