Bus- und On Demand-Verkehrsleistungen im Linienbündel Pfinztal/Albtal des Landkreises Karlsruhe Referenznummer der Bekanntmachung: LRAKA-2021-0012
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bus- und On Demand-Verkehrsleistungen im Linienbündel Pfinztal/Albtal des Landkreises Karlsruhe
Bus- und On Demand-Verkehrsleistungen im Linienbündel Pfinztal/Albtal des Landkreises Karlsruhe.
Gemeinden Karlsbad, Marxzell, Pfinztal, Waldbronn, Walzbachtal und Weingarten im Landkreis Karlsruhe
Mit den veröffentlichten Vorinformationen 2020/S [removed] und 2020/S [removed] wurde das wettbewerbliche Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB, VgV angekündigt. Der Landkreis Karlsruhe ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der VO1370/2007 mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021.
Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden Bus- und On Demand-Verkehrsleistungen im Linienbündel Pfinztal/Albtal des Landkreises Karlsruhe.
Folgende Buslinien werden im regulären Buslinienverkehr betrieben:
— Linie 151 Berghausen – Wöschbach,
— Linie 152 Berghausen – Söllingen – Kleinsteinbach – Mutschelbach – Langensteinbach,
— Linie 153 Langensteinbach – Auerbach/Gewerbegebiet – Langensteinbach,
— Linie 154 Marxzell – (Burbach – Schielberg)/Pfaffenrot – Marxzell,
— Linie 155 Busenbach – Reichenbach – Etzenrot,
— Linie 158 Zündhütle – Grünwettersbach – Palmbach – Stupferich – Mutschelbach – Langensteinbach,
— Linie 159 Weingarten (/Wössingen) – Jöhlingen – Berghausen.
Der Leistungsumfang dieser Linien umfasst rd. 34 527 Fahrplanstunden pro Normjahr. Es sind grundsätzlich Standard-Linienbusse einzusetzen. Auf den Linien 153 und 155 ist unter der Woche zusätzlich ein Minibus im Einsatz. Die Linie 158 wird an Schultagen zusätzlich mit Gelenkbussen bedient. Grundsätzlich ist die Fahrzeugkapazität dem regelmäßigen und prognostizierbaren Transportaufkommen anzupassen. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen – insbesondere schulbedingten – Veränderungen im Leistungsangebot (maximal +/- 5 %) kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen.
Ab dem 2. Betriebsjahr (Fahrplanwechsel Dezember 2022) sind auf den Linien im Buslinienverkehr 5 Elektro-Standard-Linienbusse einzusetzen. Für die Abstellung und Ladung der 5 Elektro-Standardbusse kann der Unternehmer kostenlos eine vom Aufgabenträger zur Verfügung gestellte, ausreichend große Fläche mit entsprechender Ladeinfrastruktur in der Bahnhofstraße 16 in 76275 Ettlingen („Elektrobus-Betriebshof“) nutzen. Der zur Aufladung der Elektrobusse benötigte Strom muss vom Unternehmer separat bezogen und abgerechnet werden und ist nicht von der Vorhaltung der Ladeinfrastruktur umfasst.
Ergänzend zu den Linien im regulären Buslinienverkehr ist in den Schwachlastzeiten (Mo – Fr abends/nachts, Sa ganztägig bis nachts sowie sonn- und feiertags ganztägig) auf der Linie 154 M innerhalb des Gemeindegebiets Marxzell sowie auf der Linie 153 M in den Karlsbader Ortsteilen Spielberg, Langensteinbach, Auerbach und Mutschelbach mit Anschluss an die Stadtbahnhaltestelle „Kleinsteinbach Bahnhof“ ein On Demand-Betrieb (Bedarfsverkehr) einzurichten. Der On Demand-Verkehr im Linienbündel wird ab dem zweiten Betriebsjahr ausgeweitet, indem bestehende Bediengebiete erweitert (bspw. Marxzell nach Karlsbad-Ittersbach) oder neue erschlossen werden (bspw. in Pfinztal, Walzbachtal oder Waldbronn), wobei die genauen Gebiete noch nicht feststehen.
Für das erste Betriebsjahr errechnet sich für den On Demand-Betrieb in Marxzell und Karlsbad insgesamt ein Leistungsumfang von 9 700 Kleinbus-Betriebsstunden pro Normjahr (Summe der anzubietenden Betriebsstunden innerhalb der Bedienungszeiträume). Ab dem zweiten Betriebsjahr ist eine Leistungsmenge von insgesamt 16 510 Betriebsstunden pro Normjahr zu erbringen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angegebene Leistungsmenge nur der Orientierung und der Kalkulation dient und sich die Leistungsmenge der Erweiterung ab dem zweiten Betriebsjahr (6 810 Betriebsstunden) noch in einem Korridor von +/- 20 % ändern kann.
Die On Demand-Leistungen sind im ersten Betriebsjahr mit insgesamt 3 einzusetzenden On Demand-Kleinbussen (6-8 Fahrgastsitzplätze) zu erbringen, ab dem zweiten Betriebsjahr mit insgesamt 5. Im ersten Betriebsjahr muss mindestens einer der insgesamt 3 im Linienbündel eingesetzten On Demand-Kleinbusse für die Sicherung und Beförderung eines im Rollstuhl sitzenden Fahrgastes geeignet sein, ab dem zweiten Betriebsjahr müssen es zwei der insgesamt 5 sein. Darüber hinaus müssen im ersten Betriebsjahr zwei der 3 On Demand-Kleinbusse elektrisch betrieben werden, ab dem zweiten Betriebsjahr müssen es 3 der 5 sein. Das für den On Demand-Verkehr erforderliche Dispositionssystem (Software) wird vom Aufgabenträger bzw. KVV beschafft, betrieben und finanziert und dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zugunsten des Aufgabenträgers besteht eine einseitige, einmalige Verlängerungsoption um wahlweise 12 oder 24 Monate. Greift die Verlängerungsoption, endet die Ausführungsfrist zum Jahresfahrplanwechsel im Dezember 2030 bzw. 2031 (voraussichtlich in der Nacht vom 14. Dezember 2030 auf den 15. Dezember 2030 mit Betriebsende bzw. vom 13. Dezember 2031 auf den 14. Dezember 2031 mit Betriebsende). Macht der Aufgabenträger von dieser Verlängerungsoption Gebrauch, so teilt er dies dem Verkehrsunternehmen spätestens bis zum 31.12.2028 schriftlich mit.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Vorbemerkungen
Im Falle von Bietergemeinschaften ist die Eignung – wie unten aufgeführt – für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Es sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Abweichend hierzu sind die geforderten Referenzen bei Bietergemeinschaften nicht von jedem Unternehmen gesondert vorzulegen, die Bietergemeinschaft muss insgesamt über die geforderten Referenzen verfügen.
Ein Bieter kann zum Nachweis seiner Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird (Nachweis PL7). Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung der Unternehmen stützt. Zudem sind die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB auch für diese Unternehmen vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach Ziffer III.1.2) und III.1.3) entsprechend.
2) Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente
PL2 – Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister
Die Bieter haben ihrem Angebot einen aktuellen Auszug (nicht vor dem 1.8.2020 datierend) aus dem Berufs- oder Handelsregister beizufügen (bei GmbH & Co. KG auch der Komplementär-GmbH; bei Bietern aus einem anderen Mitgliedsstaat: eine gleichwertige aktuelle Bescheinigung des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Bieters mit Übersetzung ins Deutsche; falls keine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht: eine formlose Erklärung, weshalb für den Bieter keine Eintragungspflicht besteht und darüber, wer die vertretungsberechtigten Personen sind). Hierfür ausreichend ist eine Kopie oder ein Ausdruck aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind.
PL3 – Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB
PL4 – Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
PL5 – Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG).
WL1 – Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit gem. § 2 PBZugV (Eigenerklärung)
TL1 – Referenzen
Vorlage von mindestens einer vergleichbaren Referenz (Leistungen im ÖPNV) aus den letzten 3 Jahren seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Dieser Nachweis ist bei Bietergemeinschaften nur einmal vorzulegen.
TL1 ist ein Mindeststandard.
Die Referenz (TL1) muss folgende Angaben enthalten:
— Auftragnehmer der Referenz,
— Bezeichnung der Referenz,
— Auftraggeber,
— Beschreibung des Auftrags,
— Leistungszeitraum,
— Auftragswert.
§§ 3 ff. PBZugV
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Der Bieter hat in einem Nachweis PL1 Angaben zur Struktur und zu den Kontaktdaten seines Unternehmens zu machen. Geben mehrere Unternehmer gemeinschaftlich ein Angebot ab, so hat die Bietergemeinschaft mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene, eingescannte Erklärung mit dem Angebot abzugeben. In dieser Erklärung sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft aufzuführen und der für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertrags bevollmächtigte Vertreter, der die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Des Weiteren müssen die Aufgabenteilung der Bietergemeinschaft im Auftragsfall dargestellt sein. Darüber hinaus ist zu erklären, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften (Nachweis PL6).
2) Der Bieter hat alle von der Vergabestelle übergebenen Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, insbesondere solche, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Vergabestelle umgehend darauf hinzuweisen. Der Bieter hat die Vergabestelle auf evtl. Widersprüche in den Vergabeunterlagen und die evtl. Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Leistung unverzüglich aufmerksam zu machen. Eventuelle Fragen bzw. Hinweise reichen Sie bitte in deutscher Sprache über die Online-Vergabeplattform Vergabe24 unter Bezugnahme auf den jeweiligen Anhang bzw. die jeweilige Anlage sowie unter Nennung der jeweiligen Ziffer bzw. des Paragraphen ein. Letzter Termin für den Eingang von Rückfragen ist Montag, der 29. März 2021, 16.00 Uhr. Die Antworten erfolgen ebenfalls ausschließlich über das Portal Vergabe24. Die Anfragen und Antworten werden hierbei im Sinne der Transparenz allen Bietern bereitgestellt. Mündliche, schriftliche, telefonische und per E-Mail eingereichte Anfragen werden nicht beantwortet und Auskünfte in dieser Form nicht erteilt.
3) Die – zwingend über die Vergabeplattform einzureichenden – Angebote können bis zum Abgabetermin berichtigt oder geändert werden, indem der Bieter ein neues Angebot über die Vergabeplattform einreicht. Zuvor muss das eingereichte Angebot im Vergabemanager zurückgezogen werden. Weitere Informationen können auf https://www.vergabe24.de nachgelesen werden.
4) Die Bieter sind verpflichtet, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist auf der oben genannten Internetseite zu informieren, ob sich Erläuterungen, Konkretisierungen oder Änderungen in den Vergabeunterlagen ergeben haben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt:
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber oder Konzessionsgeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.