Mehrfachbeauftragung Feuerwehrgerätehaus, DRK & Rettungswache Herbolzheim Referenznummer der Bekanntmachung: 2020/S 172-415185
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herbolzheim
NUTS-Code: DE133 Emmendingen
Postleitzahl: 79336
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.herbolzheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mehrfachbeauftragung Feuerwehrgerätehaus, DRK & Rettungswache Herbolzheim
Das derzeitige Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Herbolzheim, wurde 1972 erbaut und liegt im Birkenweg verkehrstechnisch ungünstig und mitten in der Wohnbebauung. Zudem ist es in einem baulich schlechten Zustand.
Mit dem aktuell vom TVH genutzten Sportgelände im Bereich Birkenwald hat die Stadtverwaltung ein neues Grundstück gefunden. Mit der Wahl dieses Grundstücks besteht die Möglichkeit, einen Neubau zu errichten, in welchem die Feuerwehr, der Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und die Rettungswache gebündelt werden.
— Feuerwehrgerätehaus, PF ca. 1 615 m2,
— DRK, PF ca. 562 m2,
— Rettungswache, PF ca. 299 m2.
Im Zuge der Mehrfachbeauftragung ist eine Objektplanung (Architektenleistungen) aufgrund des dargestellten Konzepts zu erbringen (Leistungsphase HOAI 2, vgl. II.2.7). Der Planer, welcher den Zuschlag erhält wird mit den Leistungsphasen 1-4 + LPH 5 (mind. Leitdetails) beauftragt und ggf. stufenweise mit den weiteren Leistungsphasen.
Das derzeitige Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Herbolzheim, wurde 1972 erbaut und liegt im Birkenweg verkehrstechnisch ungünstig und mitten in der Wohnbebauung. Zudem ist es in einem baulich schlechten Zustand. Mit dem aktuell vom TVH genutzten Sportgelände im Bereich Birkenwald hat die Stadtverwaltung ein neues Grundstück gefunden. Mit der Wahl dieses Grundstücks besteht die Möglichkeit, einen Neubau zu errichten, in welchem die Feuerwehr, der Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und die Rettungswache gebündelt werden. Die Eckdaten des Neubaus betragen:
— Feuerwehrgerätehaus, Programmfläche ca. 1 615 m2,
— DRK, Programmfläche ca. 562 m2,
— Rettungswache, Programmfläche ca. 299 m2,
— Aktuell ist auch ein Schlauchturm geplant. Die Ausloberin hat aber noch nicht abschließend über die Umsetzung des Schlauchturms entschieden. Eine Konkretisierung erfolgt im Laufe des weiteren Verfahrens. Um die beste Lösung für den zusätzlichen Raumbedarf und die funktionalen Anforderungen von Feuerwehr, DRK und Rettungswache zu finden, wurde beschlossen, ein VgV- Verfahren mit Mehrfachbeauftragung (Planungsteil) durchzuführen.
Im Zuge der Mehrfachbeauftragung ist eine Objektplanung (Architektenleistungen) aufgrund des dargestellten Konzepts zu erbringen (Leistungsphase HOAI 2, vgl. II.2.7). Der Planer, welcher den Zuschlag erhält wird mit den Leistungsphasen 1-4 + LPH 5 (mind. Leitdetails) beauftragt und ggf. stufenweise mit den weiteren
Leistungsphasen. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Realisierung/Projektumsetzung besteht.
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
Beschreibung der Verlängerungen: Verlängerung über HOAI Phase 4 hinaus, nach Freigabe durch die Entscheidungsgremien.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
§ 160, GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt:
(1) § 135 GWB Unwirksamkeit Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss, geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen,
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben sowie den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.