Lieferung eines fabrikneuen mobilen Feinzerkleinerers (Häcksler)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 721 / 133-1664
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung eines fabrikneuen mobilen Feinzerkleinerers (Häcksler)
Der Feinzerkleinerer, konstruktiv ausgeführt als Schnellläufer, soll für folgende Zwecke beim Amt für Abfallwirtschaft der Stadt Karlsruhe auf den Kompostierungsanlagen eingesetzt werden:
1. Zerkleinern von gemischtem Grüngut (Baum- und Strauchschnitt, Laub, Gras, Heckenschnitt, Beet-Abraum) aus öffentlich zugänglichen Grüncontainern. Die Grüncontainer enthalten neben Grüngut ebenfalls Fehlwürfe (Steine, Boden, Metalle, Kunststoffe und sonstige Abfälle in geringen Mengen). Nicht alle Fehlwürfe werden erkannt und können daher vor dem Häckseln nicht vollständig aussortiert werden. Außerdem sind gelegentlich kleinere Stämme und kleineres Wurzelholz enthalten. Grobholz wird getrennt angeliefert und anderweitig entsorgt.
2. Zerkleinern von Monochargen Baum- und Strauchschnitt, Christbäume.
3. Zerkleinern von Laub in Jutesäcken aus der kommunalen Laubsacksammlung (mehrere Tausend Säcke) als Monochargen oder gemischt mit anderem Grüngut.
Der Feinzerkleinerer soll einerseits für die Aufbereitung des Grünguts zur Kompostierung und andererseits zur Biomasse-Brennstoffherstellung genutzt werden. Dazu ist die Möglichkeit der variablen Einstellung verschiedener Korngrößen erforderlich.
Karlsruhe
Der Feinzerkleinerer, konstruktiv ausgeführt als Schnellläufer, soll für folgende Zwecke beim Amt für Abfallwirtschaft der Stadt Karlsruhe auf den Kompostierungsanlagen eingesetzt werden:
1. Zerkleinern von gemischtem Grüngut (Baum- und Strauchschnitt, Laub, Gras, Heckenschnitt, Beet-Abraum) aus öffentlich zugänglichen Grüncontainern. Die Grüncontainer enthalten neben Grüngut ebenfalls Fehlwürfe (Steine, Boden, Metalle, Kunststoffe und sonstige Abfälle in geringen Mengen). Nicht alle Fehlwürfe werden erkannt und können daher vor dem Häckseln nicht vollständig aussortiert werden. Außerdem sind gelegentlich kleinere Stämme und kleineres Wurzelholz enthalten. Grobholz wird getrennt angeliefert und anderweitig entsorgt.
2. Zerkleinern von Monochargen Baum- und Strauchschnitt, Christbäume.
3. Zerkleinern von Laub in Jutesäcken aus der kommunalen Laubsacksammlung (mehrere Tausend Säcke) als Monochargen oder gemischt mit anderem Grüngut.
Der Feinzerkleinerer soll einerseits für die Aufbereitung des Grünguts zur Kompostierung und andererseits zur Biomasse-Brennstoffherstellung genutzt werden. Dazu ist die Möglichkeit der variablen Einstellung verschiedener Korngrößen erforderlich.
Der Zerkleinerungsgrad muss durch Einsatz verschiedener Schlegel und Feinzerkleinerungskörbe sowie durch Verstellung der Gegenschneide variabel einstellbar sein.
Die Materialeingabe erfolgt mit Radladern der 20 bis 25t-Klasse. Im Einsatz befinden sich vorwiegend Hitachi ZW 250, Doosan DL 300 und vergleichbare Mietmaschinen verschiedener Hersteller im Einschichtbetrieb.
— der jährliche Anlagendurchsatz beträgt ca. 10 000 Mg,
— die voraussichtliche Betriebsdauer wird mit 10 Jahren angesetzt,
— die Maschinenverfügbarkeit muss mindestens 85 % betragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Petershagen
NUTS-Code: DEA46 Minden-Lübbecke
Postleitzahl: 32469
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://rp.baden-wuerttemberg.de
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Absatz 3 Nummer 1 GWB),
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 2 GWB),
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 3 GWB),
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Absatz 3 Nummer 4 GWB).