Digitaler Knoten Stuttgart-Ulm: Projektsteuerung Entwicklungsprozess/Innovationskooperation ETCS L2oS Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI50506
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Digitaler Knoten Stuttgart-Ulm: Projektsteuerung Entwicklungsprozess/Innovationskooperation ETCS L2oS
Als Teil des Starterpakets der Digitalen Schiene Deutschland (DSD) wird die Region Stuttgart mit DSTW, ETCS und ATO ausgerüstet. Dabei ist es Ziel die Strecken mit ETCS L2oS auszurüsten. Die Machbarkeit sowie der vorlaufende Entwicklungsprozess zu ETCSL2oS soll in einer Innovationskooperation zw. Projekt, DB Netz und dem Systemhersteller realisiert werden. Dieser muss zw. den verschiedenen Beteiligten koordiniert und gesteuert werden.
Als Teil des Starterpakets der Digitalen Schiene Deutschland (DSD) wird die Region Stuttgart mit DSTW, ETCS und ATO ausgerüstet. Dabei ist es Ziel die Strecken mit ETCS L2oS auszurüsten. Die Machbarkeit sowie der vorlaufende Entwicklungsprozess zu ETCSL2oS soll in einer Innovationskooperation zw. Projekt, DB Netz und dem Systemhersteller realisiert werden. Dieser muss zw. den verschiedenen Beteiligten koordiniert und gesteuert werden.
Option 1.1.2024-31.12.2024
Verlängerungsoption 1.1.2024-31.12.2024
Teil des EU-Projektes Nr. 17 im Programm der „Transeuropäischen Netze“ (TEN) „Paris-Straβburg-Stuttgart-Wien-Bratislava“, hier: Abschnitt Stuttgart-Wendlingen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Innerhalb der unter Ziff. IV.2.2) gesetzten Frist haben die Bewerber zum Zwecke ihrer Interessensbekundung folgende Erklärungen und Nachweise vorzulegen, (Anlage 1 bis Anlage 1 Anlage 2):
Der Auftraggeber behält sich die Nachforderung gem. § 51 Abs. 2, 4 SektVO für Teilnahmeanträge vor. Die geforderten Nachweise und Erklärungen sind digital exakt in der aufgeführten Reihenfolge, mit beschrifteten Dateiordnern abzugeben. Bei mehreren Unternehmen (Bewerbergemeinschaften) sind die Register entsprechend zu bezeichnen (z. B. Anlage 1.1 für Firma 1, Anlage 1.2 für Firma2 usw.) Bei Bewerbergemeinschaften zählt die Summe der Nachweise.
Anlage 1 – Vorstellung des Firmenprofils, einschl. Leistungsschwerpunkte bzw. Kernkompetenzen:
Projektsteuerungsleistungen und/oder Projektleitung für Implementierung und Zulassung von ETCS L2(oS) muss hierbei seitens des Bieters als Referenz vorgelegt werden können.
Mindestens zwei Referenzen/Projekte erforderlich.
Anlage 2 – Vorlage von Lebensläufen des einzusetzenden Personals:
— Projektleiter/Projektsteuerer/Systemgenerik mit Erfahrung Bahnsysteme, LST, ETCS > 8 Jahre sowie Referenzen über Projektsteuerung/Projektmanagement in ETCS-L2oS Implementierung und Zulassungsprozessen,
— Terminsteuerer mit Erfahrung Bahnsysteme, LST > 8 Jahre,
— Methodiker (MS-Project) mit Erfahrung Industrie/Planungsbüro > 5 Jahre im Eisenbahnbereich.
Siehe Verdingungsunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.