Beschaffung von Abfallbehältern für krankenhausspezifische Abfälle für das Universitätsklinikum Heidelberg Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-06
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Abfallbehältern für krankenhausspezifische Abfälle für das Universitätsklinikum Heidelberg
Beschaffung von Abfallbehältern für krankenhausspezifische Abfälle für das Universitätsklinikum Heidelberg.
Universitätsklinikum Heidelberg
Im Neuenheimer Feld 670
69120 Heidelberg
Beschaffung von Abfallbehältern für krankenhausspezifische Abfälle für das Universitätsklinikum Heidelberg.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abfallbehälter für krankenhausspezifische Abfälle für das Universitätsklinikum Heidelberg
Ort: Herdecke
NUTS-Code: DEA56 Ennepe-Ruhr-Kreis
Postleitzahl: 58313
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXRAYY6YYM5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 721 / 926-8730
Fax: +49 721 / 926-3985
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichendes Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.