Betriebsführungsvertrag für das Stromnetz der Stadtwerke Backnang GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-02
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Backnang
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 71522
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swbk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betriebsführungsvertrag für das Stromnetz der Stadtwerke Backnang GmbH
Betriebsführungsvertrag für das Stromnetz der Stadtwerke Backnang GmbH.
Stadtwerke Backnang GmbH
Gegenstand der Beschaffung ist ein Dienstleistungsauftrag über die Betriebsführung des Stromnetzes der Stadtwerke Backnang GmbH.
Es werden diejenigen Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, die anhand der vorgelegten Referenzen die bestmögliche Eignung erwarten lassen. Dies sind insbesondere Referenzen im Bereich von Betriebsführungen oder im Bereich Netzbetrieb von eigenen und fremden Elektrizitätsverteilernetzen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Bieter müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Der Nachweis darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein.
2. Der Bieter muss eine Genehmigung zum Betrieb eines Stromversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 1 EnWG oder eine vergleichbare Genehmigung nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaates nachweisen, welche in Deutschland anerkannt wird.
Erklärung über den Gesamtumsatz für die letzten 3 Geschäftsjahre (bei Bietergemeinschaften anzugeben für jedes Mitglied). Hierfür ist der Vordruck 03: Eigenerklärung zur Eignung zu verwenden.
Es wird für Einzelbewerber bzw. sämtliche Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft zusammen ein Mindestjahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags pro Geschäftsjahr in folgender Höhe verlangt: 2 Mio. EUR.
Hinweis:
Die Vertragsbedingungen sehen eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung vor, die jedoch nicht als Eignungskriterium abgefragt werden. Nur der bezuschlagte Bieter muss eine entsprechende Versicherung nach Zuschlagserteilung nachweisen.
Nachweis geeigneter Referenzen über früher ausgeführte Aufträge.
Jede Referenz ist umfassend darzustellen und mit dem Empfänger (mit namentlich bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) der umfassten Referenzleistungen anzugeben. Hierfür ist der Vordruck 03: Eigenerklärung zur Eignung zu verwenden. Referenzangaben von Mitgliedern einer Bietergemeinschaft werden für die Bietergemeinschaft zusammenfassend bewertet.
Verlangt wird mindestens eine geeignete Referenz. Der Nachweis der Vergleichbarkeit von Referenzen obliegt dem Bieter. Dieser muss angegebene Referenzen im Hinblick auf die angegebenen Kriterien zur Referenzeignung aussagekräftig erläutern. Die Referenzerläuterung kann bei Bedarf auf Beiblättern zum Vordruck 03: Eigenerklärung zur Eignung erfolgen. Angegebene Referenzen werden nur dann als geeignet anerkannt, wenn sie jeweils sämtliche folgende Merkmale aufweisen:
— Betrieb von mindestens 30 000 Netzanschlüsse, davon mindestens 100 Netzanschlüsse in der Mittelspannung,
— Betrieb von mindestens 500 km Leitungslänge (Kabel- und Freileitung),
— Durchführung der Nutzungsabrechnung von mindestens 30 000 Marklokationen auf geeigneten Abrechnungssystemen, innerhalb der letzten 3 Jahre vor Auftragsbekanntmachung (abgeschlossen oder begonnen und andauernd),
— für das Unternehmen des Bewerbers selbst oder ein Drittunternehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04: Nichtvorliegen von Ausschlussgründen abzugeben (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied).
2. Hinweis:
Die Vertragsbedingungen sehen eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung vor, die jedoch nicht als Eignungskriterium abgefragt wird. Nur der bezuschlagte Bieter muss eine entsprechende Versicherung nach Zuschlagserteilung nachweisen.
Bekanntmachungs-ID: CXRAYYJYYMD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein Bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich Dieses Gesetzes zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen beteiligten benennen.